EINHEIT 4 Objektive zurechnung Flashcards

1
Q

Def objektive zurechnung

A

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg,
wenn (1.) der Täter eine rechtlich relevante
(auch: rechtlich missbilligte) Gefahr geschaffen hat

und (2.) sich genau diese Gefahr
im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.

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2
Q

bloßer Risikoverringerung nach überwiegender Ansicht

A

Verminderung derselben Gefahr
keine rechtlich relevante (plastischer ausgedrückt:
missbilligte) Gefahr,

-> Sinn strafrechtlicher Normen ist es nicht, Handlungen zu verbieten, mit denen der Täter allein eine bereits drohende Rechtsgutsverletzung abzumildern versucht

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3
Q

die Risikoersetzung

A

Auswechslung der einen Gefahr durch eine neue, eigenständige Gefahr

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4
Q

sind „Kollateralschaden“ atypisch

A

„Kollateralschaden“ sid nicht vollkommen atypisch

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5
Q

eigenverantwortlichen
Selbstgefährdung

A

Die Vorschrift
will den Einzelnen davor bewahren, dass durch Dritte in seine körperliche Integrität
eingegriffen wird. Sie soll aber nicht den Inhaber des Rechtsguts vor sich selbst schützen

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6
Q

Beispiel fall gruppen Schaffen ein rechtliche missbiligte gefahr

A

Erlaubtes Risiko/Allgemeines Lebensrisiko (vgl. Fall 1)
* Risikoverringerung (vgl. Fall 2)
* Eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers (vgl. Fall 4)
* Schutzzweck der Norm (siehe vorlesungsbegleitendes Skript)

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7
Q

Beispiel fall gruppen realisierung ein rechtliche missbiligte gefahr

A

Atypische Kausalverläufe (vgl. Zusatzfrage Fall 1)
* Pflichtwidrigkeitszusammenhang (insb. bei Fahrlässigkeit bedeutsam, vgl. GK II)
* Eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter

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8
Q

Eigenverantwortliche Selbstgefährdung
vs. einverständliche Fremdgefährdung

meinugsstreit

A

Nach der Einwilligungslösung scheidet eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung aus, wenn der Selbstgefährdende seinen Entschluss nicht frei von Willensmängeln und nicht in Kenntnis der Reichweite seiner Entscheidung getroffen hat.

Nach der Exkulpationslösung scheidet eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung aus, wenn der sich Selbstgefährdende unter Umständen handelt, die im Falle einer Fremdschädigung seine Verantwortlichkeit nach den §§ 19, 20, 35 StGB und § 3 JGG ausschließen würden.

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