Einheit 7 Notwehr (3) Flashcards
Intensiver Notwehrexzess:
Schuldausschluss möglich (Bsp.: Zwar Notwehrlage gegeben, aber Handlung nicht erforderlich; betrifft inhaltliche Grenzen)
Extensiver Notwehrexzess:
Kein Schuldausschluss, str. (keine Notwehrlage
(mehr), sondern Überschreitung der zeitlichen Grenzen der Notwehr); z.T.: nur
Schuldausschluss bei nachzeitig extensivem Notwehrexzess
Asthenischer Affekt:
Schuldausschluss möglich (Verwirrung, Furcht, Schrecken)
Sthenischer Affekt
: Kein Schuldausschluss (bspw. Wut, Zorn, Kampfeseifer)
Notwehrprovokation arten
Absichtsprovokation
vorwerfbar rechtswidrige Provokation
sozialethisch missbilligenswertes Verhalten
Absichtsprovokation
(T handelt (bzw. provoziert) nicht, um O
zu einem notwehrfähigen Angriff zu bewegen
vorwerfbar rechtswidrige Provokationvorwerfbar
In der Literatur wird im Rahmen der rechtswidrigen Provokation hinsichtlich
der Rechtsfolge zum Teil danach unterschieden, ob die vorwerfbar rechtswidrige
Provokation vorsätzlich (nicht: absichtlich, da dann bereits Absichtsprovokation!) oder
nur fahrlässig vorgenommen wurde
Provokation durch sozialethisch missbilligenswertes Verhalten ansicht BGH
BGH: Bei sozialethisch missbilligenswertem Vorverhalten Einschränkung
nach Drei-Stufen-Theorie: Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr; hier:
Beschränkung auf Schutzwehr und Hilferufe, um umstehende Fahrgäste
zum Einschreiten zu bewegen, wären möglich und ausreichend gewesen
(a.A. vertretbar, angesichts massiver Gewalteinwirkung durch
Faustschläge auf Gesicht und Halsbereich)
Provokation durch sozialethisch missbilligenswertes Verhalten ansicht h.L
h.L.: Ein rein sozialethisch zu missbilligendes Verhalten reicht nicht aus,
um Notwehrrecht einzuschränken; rechtswidriges Vorverhalten
erforderlich (s.o.)