EINHEIT 3 Kausalitat Flashcards
Äquivalenztheorie
alle Bedingungen im Hinblick auf die Erfolgsverursachung sind gleichwertig (äquivalent).1
Äquivalenztheorie Formel
Conditio-sine-qua-non-Formel
Lehre oder Formel von der gesetzmäßigen Bedingung
Conditio-sine-qua-non-Formel
Jede Bedingung eines Erfolgs ist kausal, die
nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Lehre oder Formel von der gesetzmäßigen Bedingung
Kausal ist jede Handlung,
an die sich zeitlich nachfolgende Veränderungen in der Außenwelt angeschlossen haben,
die mit der Handlung nach den uns bekannten Naturgesetzen notwendig verbunden waren und sich als tatbestandlicher Erfolg darstellen.
Gefragt wird also nicht (negativ),
ob der konkrete Erfolg auch ohne die Handlung eingetreten wäre,
sondern (positiv) ob die Handlung in ihm wirksam geworden ist.
Adäquanztheorie (nicht im Klausur ausführlich besprechen)
Hiernach sind nur tatbestandsadäquate Bedingungen als ursächlich
im Rechtssinne anzusehen. Demnach ist eine Handlung kausal, wenn sie die objektive
Möglichkeit des Erfolgseintritts generell, d.h. nach allgemeiner Lebenserfahrung, in nicht
nur unerheblicher Weise erhöht hat. Ob das der Fall ist, können letztlich nur normative
Erwägungen auf Grundlage eines Wahrscheinlichkeitsvergleichs beantworten. Demnach
ist die Kausalität insbesondere zu verneinen bei ganz unwahrscheinlichen, außerhalb der
allgemeinen Lebenserfahrung liegenden Geschehensabläufen (sog. atypische Kausalverläufe),
ebenso wie bei der Realisierung allgemeiner Lebensrisiken.
Was ist erlaubt mit der Conditio sine qua non formel ?
ein Ergänzen (tatsächlicher)
voraussichtlicher Rettungshandlungen.
Was ist verboten mit der Conditio sine qua non formel ?
(hypothetisches) Ersetzen des Sachverhaltes
durch andere potenziell strafbare Handlungen
Wann muss die Kausalitat verneint sein ? (2)
ganz unwahrscheinlichen, außerhalb der
allgemeinen Lebenserfahrung liegenden Geschehensabläufen (sog. atypische Kausalverläufe),
ebenso wie bei der Realisierung allgemeiner Lebensrisiken.
in Fällen der strafrechtlichen
Produkthaftung generelle Kausalitât BGH
Unter Ausschluss anderweitiger Ursachen genügt
die Feststellung der Ursächlichkeit als solcher; der (genaue) Grund ist
irrelevant