P16 Flashcards

1
Q

Rechtsgüterschutz als Aufgabe des Strafrechts : 2Aufgaben

A

Welche Interessen sind innerhalb der Gemeinschaft besonders schutzwürdig, sodass deren Beeinträchtigung
ein staatliches Eingreifen erfordert? → Rechtsgüterschutz („opferzentriert“)

Bis zu welchem Grad muss sich der Staat im Hinblick auf die ggf. übergriffige (und andere
Sphären) beeinträchtigende Entfaltung der Persönlichkeit heraushalten? („täterzentriert“)

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2
Q

Funktionen des Rechtsguts

A

Systemimmanente Funktion

systemtranszendente, strafrechtslimitierende

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3
Q

Systemimmanente Funktion des Rechtsguts

A

Rechtsgut als Ratgeber für die Lösung des Falles, mithin für die Auslegung der Strafvorschrift
im konkreten EinzelfallRechtsgut als Ratgeber für die Lösung des Falles, mithin für die Auslegung der Strafvorschrift
im konkreten Einzelfall

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4
Q

systemtranszendente, strafrechtslimitierende Funktion des Rechtsguts

A

Rechtsgut als Anknüpfungspunkt für die Legitimation staatlichen Strafens

Fördern der Rationalisierung und Plausibilität der Strafgesetzgebung

-> Hindernis bei Pönalisierung

bloß moralisch moralwidriger/sittlich verwerflicher Verhaltensweisen/
gesellschaftliche Tabus (Inzest, Sodomie, Gotteslästerung)

von Verhaltensweisen, durch die der Handelnde sich lediglich
selbst verletzt/gefährdet (Selbstverletzung, Selbsttötung)

von Verhaltensweisen, bei denen im Einzelfall eine konkrete
Gefährdung von Individualinteressen ausgeschlossen ist

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5
Q

Kritik am Rechtsgutsbegriff Im Hinblick auf systemimmanente Funktion

A

oftmals gerade nicht klar, was das geschützte
Rechtsgut einer Vorschrift ist und insbesondere, wie weit dieser Schutz reichen
soll

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6
Q

Kritik am Rechtsgutsbegriff Im Hinblick auf systemtranszendente Funktion

A

keine Begrenzung, wenn für jedes kriminalisierte
Verbot ein Rechtsgut formuliert werden kann, z.B. Volksgesundheit für Betäubungsmittelstrafrecht
(Prohibition), Weltfrieden für Kriegswaffenrecht,

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7
Q

symbolisches Strafrecht

A

Zum Teil auch Aufgabe des Strafrechts darin gesehen, „Werteordnung“ des Staats mit Bürgern zu kommunizieren → Steuerung durch „Statements“

einerseits: Strafrecht, bei dem Vorgehen nur „vorgeblich“ erfolgt, aber Verfolgung faktisch außer Vollzug gesetzt wird (Umweltstrafrecht)

andererseits: Strafrecht, bei dem das gesellschaftliche Phänomen nur einen Randbereich/eine Subkultur betrifft (Verbot der Zwangsheirat, § 237 StG)

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8
Q

Kommunikatives Strafrecht

A

Reaktion auf gesellschaftliche Debatten, Missstände

als Kommunikation als Anknüpfungspunkt für Strafrechtsdiskurs fungiert und somit für rationale
Strafgesetzgebung

als der Gesetzgeber in der Bringschuld steht: Begründung/Erläuterung des gravierenden Unrechts
im Kriminalisierungsakt? → Prozeduralisierung als Grundvoraussetzung für staatliches
Strafen

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9
Q

Ultima ratio Prinzip

A

bezeichnet allgemein den letzten Lösungsweg, das letzte Mittel oder den letzten Ausweg in einem Interessenkonflikt, wenn zuvor alle sonstigen Lösungsvorschläge verworfen wurden, da mit ihnen keine – oder angeblich keine – Einigung erzielt werden konnte.

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