P16 Flashcards
Rechtsgüterschutz als Aufgabe des Strafrechts : 2Aufgaben
Welche Interessen sind innerhalb der Gemeinschaft besonders schutzwürdig, sodass deren Beeinträchtigung
ein staatliches Eingreifen erfordert? → Rechtsgüterschutz („opferzentriert“)
Bis zu welchem Grad muss sich der Staat im Hinblick auf die ggf. übergriffige (und andere
Sphären) beeinträchtigende Entfaltung der Persönlichkeit heraushalten? („täterzentriert“)
Funktionen des Rechtsguts
Systemimmanente Funktion
systemtranszendente, strafrechtslimitierende
Systemimmanente Funktion des Rechtsguts
Rechtsgut als Ratgeber für die Lösung des Falles, mithin für die Auslegung der Strafvorschrift
im konkreten EinzelfallRechtsgut als Ratgeber für die Lösung des Falles, mithin für die Auslegung der Strafvorschrift
im konkreten Einzelfall
systemtranszendente, strafrechtslimitierende Funktion des Rechtsguts
Rechtsgut als Anknüpfungspunkt für die Legitimation staatlichen Strafens
Fördern der Rationalisierung und Plausibilität der Strafgesetzgebung
-> Hindernis bei Pönalisierung
bloß moralisch moralwidriger/sittlich verwerflicher Verhaltensweisen/
gesellschaftliche Tabus (Inzest, Sodomie, Gotteslästerung)
von Verhaltensweisen, durch die der Handelnde sich lediglich
selbst verletzt/gefährdet (Selbstverletzung, Selbsttötung)
von Verhaltensweisen, bei denen im Einzelfall eine konkrete
Gefährdung von Individualinteressen ausgeschlossen ist
Kritik am Rechtsgutsbegriff Im Hinblick auf systemimmanente Funktion
oftmals gerade nicht klar, was das geschützte
Rechtsgut einer Vorschrift ist und insbesondere, wie weit dieser Schutz reichen
soll
Kritik am Rechtsgutsbegriff Im Hinblick auf systemtranszendente Funktion
keine Begrenzung, wenn für jedes kriminalisierte
Verbot ein Rechtsgut formuliert werden kann, z.B. Volksgesundheit für Betäubungsmittelstrafrecht
(Prohibition), Weltfrieden für Kriegswaffenrecht,
symbolisches Strafrecht
Zum Teil auch Aufgabe des Strafrechts darin gesehen, „Werteordnung“ des Staats mit Bürgern zu kommunizieren → Steuerung durch „Statements“
einerseits: Strafrecht, bei dem Vorgehen nur „vorgeblich“ erfolgt, aber Verfolgung faktisch außer Vollzug gesetzt wird (Umweltstrafrecht)
andererseits: Strafrecht, bei dem das gesellschaftliche Phänomen nur einen Randbereich/eine Subkultur betrifft (Verbot der Zwangsheirat, § 237 StG)
Kommunikatives Strafrecht
Reaktion auf gesellschaftliche Debatten, Missstände
als Kommunikation als Anknüpfungspunkt für Strafrechtsdiskurs fungiert und somit für rationale
Strafgesetzgebung
als der Gesetzgeber in der Bringschuld steht: Begründung/Erläuterung des gravierenden Unrechts
im Kriminalisierungsakt? → Prozeduralisierung als Grundvoraussetzung für staatliches
Strafen
Ultima ratio Prinzip
bezeichnet allgemein den letzten Lösungsweg, das letzte Mittel oder den letzten Ausweg in einem Interessenkonflikt, wenn zuvor alle sonstigen Lösungsvorschläge verworfen wurden, da mit ihnen keine – oder angeblich keine – Einigung erzielt werden konnte.