Justizgeundrechte Flashcards
Artikel 104 (1) GG
-Beschränkung der Freiheit nur aufgrund Förmlichen Gesetzes
-Es gelten die Formvorschriften zu beachten zb. Max Dauer 12h bei IDF
-Folter und Misshandlungsverbot
Niemand darf körperlich und seelisch gefoltert werden
Art. 104 (2) GG
-Jede Freiheitsentziehung bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung. Die Maßnahme muss im Vorfeld von einem Richter geprüft werden. Außer bei Gefahr im Verzug dann aber unverzüglich nachholen oder bei Kurzzeitklausel: Die Maßnahme dauert weniger lang als die einholung einer richterlichen Anordnung.
-Zeitliche Befristung Polizeiliches Gewahrsam
Max bis zum Ende des Folgetages nach der Freiheitsentziehung (Max 48h)
Art. 104 (3) GG
Informations und Anhörungspflicht beim Verdacht einer strafbaren Handlung
Die festgehaltene Person muss spätestens am folgetag einem Richter vorgeführt werden. Dieser erklärt dann dem PGÜ den Grund der Maßnahme. Kann sich dazu äußern Stellung nehmen.
Richter entscheidet Freilassung oder Haftbefehl
Art. 104 (4) GG
Benachrichtigungspflicht bei Anordnug oder Fortdauer der Freiheitsentziehung.
Richter muss Angehörigen oder gesetzlichen Vertreter benachrichtigen.
Justizgrundrechte
Schützen den Bürger in ersterem Linie vor staatlicher Willkür