Grundrechte infos Flashcards
Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung Art.13 (1) GG
Was sind Wohnungen und was nicht
Wohnungen: Zimmer in WG, Studentenheimen, Altersheimen
Wohnungen Aufenthalt nicht auf Dauer ausgelegt: Hotelzimmer, Wohnwagen, Hausboote, LKW Schlafkoje
Einzelfall: Keller, Garagen usw.
Keine Wohnung: Buden von Soldaten, Haft und Gewahrsamsräume, leerstehende Wohnungen, KFZ die als Transportmittel dienen
Recht auf Asyl Art. 16a GG
Grundrechtsberechtigt
Personen die,
-nicht die D Staatsbürgerschaft besitzen
-politisch verfolgt werden
-nicht aus sicheren Drittstaaten inkl. EU Staaten einreisen
- und nicht aus sicheren Herkunftsländern stammen
Ausnahme Beweis für politische Verfolgung
Recht auf Asyl Art. 16a GG
Sichere Drittstaaten
-Mitgliedstaaten der EU
-Norwegen,
-Schweiz
Recht auf Asyl Art. 16a GG
Sichere Herkunftsländer
-Mitgliedstaaten der EU
-Albanien, Ghana, Kosowo, Montenegro, Senegal, Serbien
Verfassungsimmanente Schranke
Im GG sind keine konkreten Angaben zur Einschränkung zu finden.
Art und Inhalt der Beschränkung sind ungeschrieben und ergeben sich aus dem Wesensgehalt des Grundrechts selbst und der Werteordnung des Grundgesetzes
Beispiel Verfassungsimmanente Schranke
Beispiel BPOL
Grundsätzlich gilt bei der BPol Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau i.s.d Art. 3 (2) S.1 GG.
Da es aber aktuell mehr Männer als Frauen bei der BPol gibt wird nach dem Prinzip der Gleichstellung gem. Art 3 (2) S.2 GG versucht die zahlenmäßige Unterlegenheit auszugleichen indem Frauen bei gleicher Eignung bevorzugt werden.