EU 8 (27.11.23) Flashcards

1
Q

Struktur des EuGH

A
  • Gegründet 1958 (Zuständig für EGKS, EWG und EURATOM)
  • Sitz: Luxemburg
  • Richter:innen werden von den Regierungen der Mitgliedsstaaten vorgeschlagen (Das Europaparlament spielt keine Rolle; Ggs. zum US‐Supreme Court oder dem BVerfG der BRD) Die meisten dt. Richter werden aus Bundesverwaltungsgericht, Bundesgericht, Bundesarbeitsgericht rekrutiert
  • Reguläre Amtszeit: 6 Jahre, Wiederernennung zulässig
  • Der Gerichtshof besteht aus einem:einer Richter:in je Mitgliedsstaat
  • 11 Generalanwält:innen unterstützen diese durch nicht bindende Schlussanträge bei einzelnen Rechtssachen.
  • Achtung: Generalanwält:innen sind nicht mit Staatsanwält:innen im deutschen Strafrecht zu verwechseln!
  • Sie werden in komplizierten Fällen als eine Art „wissenschaftliche Mitarbeitende“ damit betraut, die bisherige Rechtsprechung des EuGH zusammenzufassen und auf dieser Grundlage einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten.
  • Sind zuständig für besonders komplizierte Fälle, sollen fall historisch aufarbeiten, dürfen am Ende Verhandlung Vorschlag für Urteil einbringen
  • Dem EuGH ist das Gericht erster Instanz (EuG) beigeordnet (Gegründet 1989 zur Arbeitsentlastung des EuGH)
  • Es in Streitigkeiten der Bürger:innen gegen Organe der EU. (z.B. bei Streitigkeiten über Patentverletzungen, Geschmacksmuster, Marken und Sorten) Hauptsächlich Klagen von juristischen Personen
  • Es ist außerdem das Arbeitsgericht der EU.
  • Zusammensetzung fast identisch.
    (Keine ständigen Generalanwält:innen)
  • Gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz kann beim EuGH Berufung eingelegt werden.
  • Der EuGH in seiner Gesamtheit ist ein integrales supranationales Element im Institutionengefüge der EU.
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2
Q

Funktionen des EuGH

A
  • Verfassungsgericht
    (Wahrung des Europäischen Rechts)
  • Verwaltungsgericht
    (Klagen natürlicher und juristischer Personen gegen EG‐Recht oder gegen dessen Unterlassung)
  • Zivilgericht
    (z.B. Markenstreitigkeiten)
  • Schiedsgericht (als neutraler Gutachter zwischen Mitgliedsstaaten)
  • Der EuGH wahrt die korrekte Auslegung, Anwendung und das Zustandekommen von EU‐Recht.
  • Einzige Institution, die gegen Mitgliedsstaaten Strafgelder erheben darf.
  • Der EuGH entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  • Gegen Entscheidungen des EuGH ist KEINE Berufung möglich.
  • Urteile des EuGH müssen durch die Mitgliedsstaaten ausgeführt werden. (Bei Unterlassung kann der EuGH seit dem Vertrag von Maastricht auf Vorschlag der Kommission Bußgelder verhängen)
  • Änderungen nach Lissabon
  • Ausdehnung der Rechtsaufsicht auf die Innen‐ und Justizpolitik
  • Jedoch weiterhin keine Überprüfung…
  • von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedsstaaten
  • von nationalen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit
  • Weiterhin besitzt der EuGH keine Kompetenzen im Bereich der GASP und anderen nicht‐vergemeinschafteten Politikfeldern (z.B. Katastrophenschutz, Jugendpolitik, Kulturpolitik etc.)
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3
Q

Konkrete Aufgaben des EuGH

A
  • Beilegung von Streitigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedsstaaten, zwischen mehreren Mitgliedsstaaten und zwischen den EU‐Institutionen.
  • Kann auf Antrag mitgliedsstaatlicher Gerichte Rechtsfragen zur Auslegung europäischen Rechts entscheiden.
  • Kann auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission oder der Mitgliedsstaaten Gutachten zur Vereinbarkeit internationaler Übereinkommen mit dem EUV und AEUV erstellen.
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4
Q

Das Gericht ist zuständig für…

A
  • Klagen natürlicher oder juristischer Personen…
    • gegen Maßnahmen der Organe
    • gegen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union
    • gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter
    • dagegen, dass Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen es unterlassen haben, einen Beschluss zu fassen
  • Klagen der Mitgliedstaaten gegen die Kommission
  • Klagen der Mitgliedstaaten gegen den Ministerrat in Bezug auf Maßnahmen im Bereich…
    • der staatlichen Beihilfen
    • der handelspolitischen Schutzmaßnahmen („Dumping”)
    • von Maßnahmen, mit denen der Rat Durchführungsbefugnisse wahrnimmt
  • Klagen auf Schadensersatz für von den Organen der Europäischen Union oder ihren Bediensteten verursachte Schäden.
  • Klagen auf der Grundlage von Verträgen, die von der Europäischen Union geschlossen wurden und ausdrücklich die Zuständigkeit des Gerichts vorsehen.
  • Auf Rechtsfragen beschränkte Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Europäischen Gerichts der Europäischen Union in Arbeitsrechtssachen von Mitarbeiter:innen der EU.
  • Klagen gegen Entscheidungen des Sortenamts der Gemeinschaft und gegen Entscheidungen der Europäischen Chemikalienagentur.
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5
Q

Klageverfahren beim EuGH

A
  • Vertragsverletzungsklage
  • Nichtigkeitsklage
  • Untätigkeitsklage
  • Schadensersatzklage
  • Vorabentscheidungsverfahren
  • Berufungsverfahren gegen Entscheidungen des EuG
    — Doch was verbirgt sich dahinter im Einzelnen?
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6
Q

Vertragsverletzungsklage (gem. Art. 258 AUEV)

A
  • Überprüft, ob ein Mitgliedsstaat gegen eine Verpflichtung aus dem EUV verstoßen hat
  • Zunächst führt die Kommission ein Vorverfahren durch („blauer Brief“) und gibt dem betroffenen Mitgliedsstaat Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach kann die Kommission oder ein anderer Mitgliedsstaat Klage erheben.
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7
Q

Vorabentscheidungsverfahren (gem. Art. 267 AEUV)

A
  • Auf Vorlage nationaler Gerichte entscheidet der Gerichtshof über die Auslegung des Primärrechts und über die Gültigkeit und Auslegung von Sekundärrecht.
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8
Q

Nichtigkeitsklage (gem. Art. 263 AEUV)

A
  • Unmittelbare Überprüfung von EG‐Rechtsakten Betrifft immer vergemeinschaftete Politik
  • Nur EU‐Institutionen und unmittelbar betroffene natürliche und juristische Personen sowie
    Mitgliedsstaaten sind klageberechtigt.
  • Der Gerichtshof kann Rechtsakte aus vier Gründen aufheben:
    • wegen Unzuständigkeit;
    • wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften;
    • wegen Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm;
    • wegen Ermessensmissbrauchs.
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9
Q

Untätigkeitsklage (gem. Art. 265 AEUV) sehr selten

A
  • Überprüfung auf Antrag der Organe oder der Mitgliedsstaaten der EU, ob ein Organ eine gebotene Handlung unterlassen hat.
  • Bsp.: Untätigkeitsklage des Parlaments gegen Kommission und Ministerrat 1983. Diese hatten sich geweigert, die Zulassung von privaten Verkehrsunternehmen in den Mitgliedsstaaten zu erzwingen
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10
Q

Schadensersatzklage (gem. Art. 268 AEUV)

A
  • Hier kann der EuGH über die Haftung der Gemeinschaft auf Schadensersatz gegenüber Unternehmen und Bürger:innen entscheiden.
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11
Q

Allgemeine Tendenzen

A
  • Entscheidungen des EuGH fallen häufig zugunsten der europäischen Ebene
    („in dubio pro communitate“). Richter haben Interesse daran, dass EU mehr Zuständigkeiten hat, ist sehr europafreundlich
  • Der EuGH ist deshalb ein wichtiger Integrationsmotor.
  • Häufige Kritik: Überprüfung der verfassungsmäßigen Tätigkeit der EU‐Organe finden in der Regel nicht statt.
  • Nichtigkeitsklagen haben selten Aussicht auf Erfolg.
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