EU 8 (27.11.23) Flashcards
1
Q
Struktur des EuGH
A
- Gegründet 1958 (Zuständig für EGKS, EWG und EURATOM)
- Sitz: Luxemburg
- Richter:innen werden von den Regierungen der Mitgliedsstaaten vorgeschlagen (Das Europaparlament spielt keine Rolle; Ggs. zum US‐Supreme Court oder dem BVerfG der BRD) Die meisten dt. Richter werden aus Bundesverwaltungsgericht, Bundesgericht, Bundesarbeitsgericht rekrutiert
- Reguläre Amtszeit: 6 Jahre, Wiederernennung zulässig
- Der Gerichtshof besteht aus einem:einer Richter:in je Mitgliedsstaat
- 11 Generalanwält:innen unterstützen diese durch nicht bindende Schlussanträge bei einzelnen Rechtssachen.
- Achtung: Generalanwält:innen sind nicht mit Staatsanwält:innen im deutschen Strafrecht zu verwechseln!
- Sie werden in komplizierten Fällen als eine Art „wissenschaftliche Mitarbeitende“ damit betraut, die bisherige Rechtsprechung des EuGH zusammenzufassen und auf dieser Grundlage einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten.
- Sind zuständig für besonders komplizierte Fälle, sollen fall historisch aufarbeiten, dürfen am Ende Verhandlung Vorschlag für Urteil einbringen
- Dem EuGH ist das Gericht erster Instanz (EuG) beigeordnet (Gegründet 1989 zur Arbeitsentlastung des EuGH)
- Es in Streitigkeiten der Bürger:innen gegen Organe der EU. (z.B. bei Streitigkeiten über Patentverletzungen, Geschmacksmuster, Marken und Sorten) Hauptsächlich Klagen von juristischen Personen
- Es ist außerdem das Arbeitsgericht der EU.
- Zusammensetzung fast identisch.
(Keine ständigen Generalanwält:innen) - Gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz kann beim EuGH Berufung eingelegt werden.
- Der EuGH in seiner Gesamtheit ist ein integrales supranationales Element im Institutionengefüge der EU.
2
Q
Funktionen des EuGH
A
- Verfassungsgericht
(Wahrung des Europäischen Rechts) - Verwaltungsgericht
(Klagen natürlicher und juristischer Personen gegen EG‐Recht oder gegen dessen Unterlassung) - Zivilgericht
(z.B. Markenstreitigkeiten) - Schiedsgericht (als neutraler Gutachter zwischen Mitgliedsstaaten)
- Der EuGH wahrt die korrekte Auslegung, Anwendung und das Zustandekommen von EU‐Recht.
- Einzige Institution, die gegen Mitgliedsstaaten Strafgelder erheben darf.
- Der EuGH entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Gegen Entscheidungen des EuGH ist KEINE Berufung möglich.
- Urteile des EuGH müssen durch die Mitgliedsstaaten ausgeführt werden. (Bei Unterlassung kann der EuGH seit dem Vertrag von Maastricht auf Vorschlag der Kommission Bußgelder verhängen)
- Änderungen nach Lissabon
- Ausdehnung der Rechtsaufsicht auf die Innen‐ und Justizpolitik
- Jedoch weiterhin keine Überprüfung…
- von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedsstaaten
- von nationalen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit
- Weiterhin besitzt der EuGH keine Kompetenzen im Bereich der GASP und anderen nicht‐vergemeinschafteten Politikfeldern (z.B. Katastrophenschutz, Jugendpolitik, Kulturpolitik etc.)
3
Q
Konkrete Aufgaben des EuGH
A
- Beilegung von Streitigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedsstaaten, zwischen mehreren Mitgliedsstaaten und zwischen den EU‐Institutionen.
- Kann auf Antrag mitgliedsstaatlicher Gerichte Rechtsfragen zur Auslegung europäischen Rechts entscheiden.
- Kann auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission oder der Mitgliedsstaaten Gutachten zur Vereinbarkeit internationaler Übereinkommen mit dem EUV und AEUV erstellen.
4
Q
Das Gericht ist zuständig für…
A
- Klagen natürlicher oder juristischer Personen…
- gegen Maßnahmen der Organe
- gegen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union
- gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter
- dagegen, dass Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen es unterlassen haben, einen Beschluss zu fassen
- Klagen der Mitgliedstaaten gegen die Kommission
- Klagen der Mitgliedstaaten gegen den Ministerrat in Bezug auf Maßnahmen im Bereich…
- der staatlichen Beihilfen
- der handelspolitischen Schutzmaßnahmen („Dumping”)
- von Maßnahmen, mit denen der Rat Durchführungsbefugnisse wahrnimmt
- Klagen auf Schadensersatz für von den Organen der Europäischen Union oder ihren Bediensteten verursachte Schäden.
- Klagen auf der Grundlage von Verträgen, die von der Europäischen Union geschlossen wurden und ausdrücklich die Zuständigkeit des Gerichts vorsehen.
- Auf Rechtsfragen beschränkte Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Europäischen Gerichts der Europäischen Union in Arbeitsrechtssachen von Mitarbeiter:innen der EU.
- Klagen gegen Entscheidungen des Sortenamts der Gemeinschaft und gegen Entscheidungen der Europäischen Chemikalienagentur.
5
Q
Klageverfahren beim EuGH
A
- Vertragsverletzungsklage
- Nichtigkeitsklage
- Untätigkeitsklage
- Schadensersatzklage
- Vorabentscheidungsverfahren
- Berufungsverfahren gegen Entscheidungen des EuG
— Doch was verbirgt sich dahinter im Einzelnen?
6
Q
Vertragsverletzungsklage (gem. Art. 258 AUEV)
A
- Überprüft, ob ein Mitgliedsstaat gegen eine Verpflichtung aus dem EUV verstoßen hat
- Zunächst führt die Kommission ein Vorverfahren durch („blauer Brief“) und gibt dem betroffenen Mitgliedsstaat Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach kann die Kommission oder ein anderer Mitgliedsstaat Klage erheben.
7
Q
Vorabentscheidungsverfahren (gem. Art. 267 AEUV)
A
- Auf Vorlage nationaler Gerichte entscheidet der Gerichtshof über die Auslegung des Primärrechts und über die Gültigkeit und Auslegung von Sekundärrecht.
8
Q
Nichtigkeitsklage (gem. Art. 263 AEUV)
A
- Unmittelbare Überprüfung von EG‐Rechtsakten Betrifft immer vergemeinschaftete Politik
- Nur EU‐Institutionen und unmittelbar betroffene natürliche und juristische Personen sowie
Mitgliedsstaaten sind klageberechtigt. - Der Gerichtshof kann Rechtsakte aus vier Gründen aufheben:
- wegen Unzuständigkeit;
- wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften;
- wegen Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm;
- wegen Ermessensmissbrauchs.
9
Q
Untätigkeitsklage (gem. Art. 265 AEUV) sehr selten
A
- Überprüfung auf Antrag der Organe oder der Mitgliedsstaaten der EU, ob ein Organ eine gebotene Handlung unterlassen hat.
- Bsp.: Untätigkeitsklage des Parlaments gegen Kommission und Ministerrat 1983. Diese hatten sich geweigert, die Zulassung von privaten Verkehrsunternehmen in den Mitgliedsstaaten zu erzwingen
10
Q
Schadensersatzklage (gem. Art. 268 AEUV)
A
- Hier kann der EuGH über die Haftung der Gemeinschaft auf Schadensersatz gegenüber Unternehmen und Bürger:innen entscheiden.
11
Q
Allgemeine Tendenzen
A
- Entscheidungen des EuGH fallen häufig zugunsten der europäischen Ebene
(„in dubio pro communitate“). Richter haben Interesse daran, dass EU mehr Zuständigkeiten hat, ist sehr europafreundlich - Der EuGH ist deshalb ein wichtiger Integrationsmotor.
- Häufige Kritik: Überprüfung der verfassungsmäßigen Tätigkeit der EU‐Organe finden in der Regel nicht statt.
- Nichtigkeitsklagen haben selten Aussicht auf Erfolg.