EU 4 (30.10.23) Flashcards
Vertrag von Lissabon - Vorgeschichte
- Ursprüngliche Idee: Vertrag über die Verfassung von Europa (scheitert an neg. Referendum in FR und NL)
- am 13.12.2007 Unterzeichnung des VVL
- Inkrafttreten am 1.12.2009
- der VVL lässt die Struktur der bestehenden Verträge unberührt; zudem keine offizielle Flagge und Hymne, kein Außenministerium und keine „Europäischen Gesetze“ (sondern Richtlinien & Verordnungen)
VVL als Zusammenfassung mehrerer Verträge in einem Werk
• EUV(zentrale Grundsätze und Institutionen der EU), EGV sowie EURATOM(Vertrag über friedliches Nutzen der Kernenergie/-forschung) bleiben bestehen.
• EGV wird in „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ umbenannt (AEUV)
• EUV und AEUV( Vertrag über Arbeitsweise der EU) stehen gleichrangig nebeneinander
• Die EU wird Rechtsnachfolgerin der EG und besitzt nun eine eigene Rechtspersönlichkeit
Änderung der Zuständigkeiten
- Die Kompetenzabgrenzung zwischen der EU und den Mitgliedsstaaten wird transparenter.
• Es gilt der Grundsatz der „begrenzten Einzelermächtigung“
• (Kompetenz der Union nur nach Zuweisung durch Mitgliedsstaaten; keine Kompetenz‐Kompetenz(EU kann keine Kompetenzen an sich reißen, sobald sich ein neuer Sachverhalt ergibt ).
• Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit bei Ausübung der EU‐Zuständigkeiten bleiben bestehen.
• Wichtige Innovation: Einführung von fünf klaren Kompetenzkategorien für die Zuständigkeit der EU.
Verhältnismäßigkeitsprinzip
• Die Maßnahmen müssen einen legitimen Zweck verfolgen (Legitimer Zweck). EU darf nur eingreifen/mitbestimmen, wenn es vertraglich geregelt ist
• Die eingesetzten Maßnahmen müssen kausal geeignet sein (Geeignetheit).
• Sie müssen erforderlich sein, d.h. das mildeste Mittel darstellen (Erforderlichkeit).
• Sie müssen zudem angemessen sein, d.h. die Nachteile der Maßnahme dürfen nicht außer jedem Verhältnis zu den Vorteilen stehen (Angemessenheit).
Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip räumt dem Individuum oder der kleineren Gemeinschaft gegenüber dem Staat Vorrang ein und verpflichtet den Staat, die kleineren Gemeinschaften in ihren Leistungen zu unterstützen.
Drei allgemeine Kompetenzkategorien
- Ausschließliche Zuständigkeit
- geteilte Zuständigkeit
- ergänzende Zuständigkeit
Ausschließliche Zuständigkeit
z.B. CETA Abkommen mit Kanada über die fast vollständige Abschaffung von Zöllen
• Die EU ist ausschließlich zuständig.
• Die Mitgliedsstaaten dürfen nur nach Ermächtigung durch die EU zuständig werden.
• Beispiele: Außenhandels-, Wettbewerbs- ( Kommissarin zuständig für Wettbewerbskontrolle, kann Monopolbildung und Fusionen verhindern), Zoll- und Währungspolitik sowie Erhalt biologischer Meeresschätze nebst den Abschlüssen diesbezüglicher internationaler Übereinkommen
Geteilte Zuständigkeit
- EU und Mitgliedsstaaten können beide gesetzgeberisch tätig werden
• Die Mitgliedsstaaten nehmen ihre Befugnisse wahr, soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat.
• Beispiele: Binnenmarkt, Verbraucherschutz, Landwirtschaft (historisch bedingt, Uridee des Protektionismus: erst aus Europa importieren, weil zollfrei), Rechtspolitik, Verkehr und transeuropäische Netze, Energie, Sozialpolitik, wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt, Umwelt, Asyl und Einwanderung
Vollharmonisierung
EU‐Recht schreibt Mitgliedsstaaten im Detail vor, wie ein Reglungsgegenstand vergemeinschaftet wird. Z.B. Zollpolitik
Mindestharmonisierung
EU‐Recht schreibt den Mitgliedsstaaten Standards vor, die sie aber noch verschärfen können. Z.B. Verbraucherschutz(bio, Fairtrade,…)
Ergänzende Zuständigkeiten
• Die Union darf hier neben den Mitgliedsstaaten tätig werden, aber nur mit dem Ziel der Unterstützung/Koordinierung/Ergänzung. EU hat in den Bereichen eigentlich keine Kompetenzen
• Eine Rechtsharmonisierung ist nicht möglich.
• Mitgliedstaaten können EU bitten Verordnung zu beschließen, z.B: europäischer Kinofond, Feuerwehr Schlauch EU Adapter
• Beispiele: Bildung, Jugend, Zivilschutz, Sport, Kultur, Verwaltungszusammenarbeit
Konkrete Kompetenzkategorien
• Koordinierung der Wirtschafts‐ und Beschäftigungspolitik
• Gemeinsame Außen‐ und Sicherheitspolitik (GASP) einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik
Was verändert sich konkret bei EU Organen: Der Europäische Rat
- wird erst nach Lissabon zu offiziellem EU Organ
• Erhält den Status eines EU‐Organs (jedoch keine neuen Aufgabengebiete)
• Die Präsidentin /der Präsident des Europäischen Rates wird nach Lissabon alle zweieinhalb Jahre gewählt (von Mitglieder Europäischer Rat) aktuell Charles Michel (Hauptaufgabe: Gewährleistung der Vorbereitung und Kontinuität der Arbeiten des Europäischen Rates und Konsensorientierung)
Was verändert sich konkret bei EU Organen: Der Rat der EU (Ministerrat)
- Rolle bleibt weitestgehend unverändert.
• Bei Entscheidungsverfahren ändert sich durch den Vertrag von Lissabon am meisten (Rat entscheidet nun generell mit qualifizierter Mehrheit; bestimmte Ausnahmen bleiben jedoch bestehen)
• Seit Herbst 2014 Einführung der „doppelten Mehrheit“ für EU‐Beschlüsse (Liegt vor wenn, 55 % der Mitgliedstaaten, die 65 % der Gesamtbevölkerung der EU vertreten, zustimmen)
Was verändert sich konkret bei EU Organen: Das Europäische Parlament
• Stärkung der Befugnisse in den Bereichen
- Rechtsetzung
- Haushalt (volle Kontrolle ALLER Ausgaben, auch obligatorischer, aber nicht der Einnahmen)
- Genehmigung internationaler Vereinbarungen
• Änderung der Zusammensetzung des Parlaments (Die Zahl der Abgeordneten darf 751 nicht übersteigen)
• keine Kompetenz Kompetenz
• Sitzverteilung im Parlament erfolgt nach dem Grundsatz der „degressiven Proportionalität“ (Eine Mindestzahl von 6 (z.B. Malta) und eine Höchstzahl von 96 (z.B. DE) Abgeordneten pro Mitgliedsland)