Anspruch untergegangen Flashcards

1
Q

Anspruch untergegangen

A

I. Anspruch infolge Erfüllung erloschen, § 362 BGB
II. Nichtigkeit infolge Anfechtung, § 142 Abs. 1 BGB
III. Unmöglichkeit der Leistung, § 275 Abs. 1 BGB
IV. Befreiung von der Pflicht zur Gegenleistung nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB
V. Rücktritt
VI. Auflösende Bedingung, § 158 BGB

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Q

Nichtigkeit infolge Anfechtung § 142 Abs. 1 BGB

A
  1. Anfechtungserklärung, § 143 Abs. 1 BGB
  2. Anfechtungsgrund
    a. Irrtum: unbewusstes Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem
    (a) Inhaltsirrtum iSd § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB: Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem
    (b) Erklärungsirrtum iSd § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB:
    Irrtum bei der Erklärungshandlung
    (c) Eigenschaftsirrtum iSd § 119 Abs. 1 Alt 2 BGB: Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft
    (d) Übermittlungsirrtum § 120 BGB: Unbewusst unrichtige Übermittlung durch einen Boten
    b. Arglistige Täuschung, § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB
    c. Drohung, § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB
  3. Anfechtungsfrist
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3
Q

Unmöglichkeit der Leistung, § 275 Abs. 1 BGB

A
  • ->Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, sofern diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist
  • ->Unmöglichkeit: dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs
    1. Inhalt der Leistung
    2. Dauerhaftes Leistungshindernis
    3. Zwischenergebnis - Liegt Unmöglichkeit vor?
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4
Q

Inhalt der Leistung

A

a. Gattungsschuld: kein bestimmte Sache, sondern nach Typ bzw. Merkmal bestimmbare Sache mittlerer Art uns Güte, § 243 Abs. 1 BGB
b. Stückschuld: individuelle Merkmale

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5
Q

Dauerhaftes Leistungshindernis

A

a. Gattungsschuld
- ->Beschaffungspflicht des Schuldners, bis die zu beschaffende Leistung vollständig verbraucht ist
- ->Allerdings Beschränkung der Beschaffungspflicht bei Konkretisierung der Gattungsschuld zur Stückschuld, § 243 Abs. 2 BGB
- ->Bringschuld, Hohlschuld, Schickschuld
b. Stückschuld
- ->Liegt von Beginn an eine Stückschuld vor und ist diese unmöglich?

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6
Q

Befreiung von der Pflicht zur Gegenleistung nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB

A
  1. Grundsatz: Befreiung von der Gegenleistungspflicht bei Wegfall der Leistungsplicht, § 326 Abs. 1 S. 1 BGB
    a. Wirksamer gegenseitiger Vertrag
    (a) Kaufvertag gemäß § 433 BGB, §§ 145 ff. BGB
    b. Synallagma (Gegenseitigkeitsverhältnis) Leistung - Gegenleistung
    c. Leistungsbefreiung des Schuldners gemäß § 275 Abs. 1 - 3 BGB
  2. Ausnahme: kein Wegfall der Gegenleistungspflicht nach § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB
    a. Gläubigerverzug gemäß § 293 BGB: liegt vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger ein Angebot unterbreitet, der Gläubiger dies nicht angenommen hat und keine Auschlussgründe vorliegen
    b. Kein Vertretenmüssen des Schuldners
    - ->Schuldner darf die Unmöglichkeit nicht zu Vertreten haben
    - ->Grds. Hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten § 276 Abs. 1 S. 1 BGB
    - ->Beachte Haftungserleichterung oder Haftungsverschärfung
    c. Zwischenergebnis
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