Anspruch auf Schadensersatz: Haftung für den Verrichtungsgehilfen Flashcards
Generelles Schema
AGL: § 831 Abs. 1 BGB
A. Haftungsbegründender Tatbestand
I. Verrichtungsgehilfe
–>Derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse weisungsabhängig tätig wird
II. Verletzungshandlung des Verrichtungsgehilfen
–>Vorliegen des Tatbestand und der Rechtswidrigkeit einer unerlaubten Handlung
–>Unerlaubte Handlung iSd § 823 Abs. 1 BGB
–>Verschulden des Verrichtungsgehilfen nicht notwendig
III. In Ausübung der Verrichtung
–>D.h. nicht nur Gelegenheit: innerer Zusammenhang mit Art und Zweck der Verrichtung
IV. Exkulpation des Geschäftsherrn
1. Geschäftsherrn trifft eine Pflicht verletzt haftet er, § 831 Abs. 1 S. 2 (Merke: § 831 BGB –>Keine Haftung für fremdes Verschulden)
2. Pflichtverletzung und Verschulden werden gesetzlich vermutet, d.h. der Geschäftsherr muss darlegen und beweisen, dass er seine ihm obliegende Auswahl- und Überwachungspflicht erfüllt hat
3. Verschulden setzt Verschuldensfähigkeit nach §§ 827, 828 BGB voraus
B. Ergebnis