Anspruch auf Schadensersatz bei Mangel Flashcards
Generelles Schema
AGL: §§ 437 Nr. 3 Alt. 1, 280 Abs. 1, 3, 281, 434 passender Absatz für den Mangel, 433 BGB
A. Anspruch entstanden
I. Wirksames Schuldverhältnis, 280 Abs. 1 BGB
1. Kaufvertrag, § 433 BGB, §§ 145 ff. BGB
2. Werkvertrag, § 631, §§ 145 ff. BGB
II. Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 S. 1 BGB
1. Verletzung einer (Haupt-) Leistungspflicht (§ 631 Abs. 1/ § 433 Abs. 1)
2. Verletzung einer nicht-leistungsbezogenen Nebenpflicht
–>Nebenpflicht iSd § 241 Abs. 2 BGB: Wahrung des Integritätsinteresses
III. Vertretenmüssen § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
IV. Erfolglose angemessene Nachfristsetzung
V. Kausaler Schaden
–>Schaden: Negative Gestaltung der Vermögenslage bei Vorgleich vor und nach dem schädigenden Ereignis, §§ 249 ff. BGB
VI. Rechtsfolge
–>Grundsatz Naturalrestitution, § 249 Abs. 1
–> Wenn Naturalrestitution nicht möglich: Wertersatz in Geld, § 251 Abs. 1
B. Ergebnis
Vertretenmüssen
- Grds. Wird das Verschulden nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet: Gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 sind Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten
- Eigenes Verschulden?
- Zurechnung des Verschulden eines Dritten zum Vertragspartner gemäß § 278 BGB
a. Verschuldender ist Erfüllungsgehilfe
- ->Erfüllungsgehilfe: Derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren in dessen Pflichtkreis tätig wird
- ->Wird wie eigenes Verschulden iSv § 276 BGB gewertet - Beachte Haftungserleichterung oder Haftungsverschärfungen
a. Haftungserleichterung gemäß § 300 Abs. 1 BGB wegen Gläubigerverzug iSv §§ 293 ff. BGB
- ->Ist Gläubiger zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung in Verzug, haftet Schuldner lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
(a) Leistungsberechtigung und Leistungsberechtigung und Leistungsfähigkeit des Schuldners, § 297
- ->Zur vereinbarten Leistungszeit ist Schuldner imstande und willens, die Leistung anzubieten
(b) Angebot nach §§ 294
(c) Entbehrlichkeit des Angebots, § 296 S. 1 BGB
- ->z.B. bei festgelegtem Leistungszeitpunkt
(d) Nichtannahme der Leistung § 293 BGB
(e) Zwischenergebnis - Haftungserleichterung?
b. Haftungsverschärfung gemäß § 287 BGB wegen Schuldnerverzug
- ->Schadensersatz muss auch ohne Verschulden des Schuldners geleistet werden
Erfolglose angemessene Nachfristsetzung
- Nachfristsetzung
- ->Gläubiger muss gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben
- ->Angemessen? Vom Einzelfall abhängig, jedoch ausreichend Zeit für den Schuldner zur tatsächlichen Bewirkung der Leistug
- ->Frist fruchtlos abgelaufen? - Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 281 Abs. 2 BGB