Anspruch entstanden Flashcards
AGL Kaufvertrag
§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB für Übergabe und Übereignung der Kaufsache
§ 433 Abs. 2 BGB für Bezahlung des Kaufpreises
Angebot
Angebot iSd § 145 BGB
(a) Vorliegen einer eigenen Willenserklärung
(b) Willenserklärung durch Erklärungsboten
(c) Willenserklärung durch Vertretung gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 BGB
(d) Wirksamkeit der Willenserklärung
Vorliegen einer eigenen Willenserklärung
Vorliegen einer eigenen Willenserklärung
(1) Äußerer Erklärungstatbestand
- ->Äußerer Erklärungstatbestand ist gegeben, wenn sich das Verhalten des Erklärenden für den objektiven Beobachter als die Äußerung eines Rechtfolgewillens darstellt
(2) Innerer Erklärungstatbestand
i. Handlungswille: Wille zur Äußerung
- ->Handlungswille fehlt: im Zustand der Bewusstlosigkeit, in Hypnose, bei Reflexbewegungen oder unmittelbar körperlicher Gewalt
ii. Erklärungsbewusstsein: Wille, durch eigenes Verhalten eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben und sich dadurch rechtlich zu binden
a. Willenstheorie: Erklärungsbewusstsein ein stets notwendiger Bestandteil
b. Erklärungstheorie: Zurechnung, dann wenn der Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass Verhalten als Willenserklärung gedeutet wird
- ->Nur Möglichkeit der Anfechtung
- ->Ausnahme: Erklärungsempfänger kannte Mangel des Erklärungsbewusstsein
c. Erklärungstheorie ist herrschende Meinung
iii. Geschäftswille: Absicht für für konkretes Geschäft
Willenserklärung durch einen Erklärungsboten
Bloße Übermittlung , Geschäftsfähigkeit nicht zwingend notwendig
Willenserklärung durch Vertretung
Willenserklärung durch Vertretung gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 BGB
(1) Eigenen Willenserklärung des Vertreters
(2) In fremden Namen § 164 Abs. 1,2 BGB
(3) Mit Vertretungsmacht iSd § 164
Wirksamkeit der Willenserklärung
Voraussetzung Abgabe und Zugang § 130
(1) Abgabe
(2) Zugang
(3) Wesentliche Inhalte (essentalia negotii)
(4) Keine rechtshindernde Einwendung
- -> Wiederruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB (gleichzeitiger Zugang eines Wiederrufs)
Abgabe
Abgabe: willentliches Inverkehrbringen der Erklärung in Richtung des Empfängers, so dass Zugang der Willenserklärung ohne weiteres Zutun eintreten kann
i. Ausdrücklich
ii. Konkludent
iii. Invitatio ad offerendum
- ->Probleme bei der Abgabe der Willenserklärung
a. Meinung 1: Schutz des Rechtsverkehrs ist wichtiger als Schutz des Erklärenden
b. Meinung 2 (herrschende Meinung): Abgabe der WE muss im Willen getragen sein, ansonsten keine privatautonome Rechtsgestaltung; Fehlerhaftes Handeln kann keine Primärpflicht (Kaufpreiszahlung) sondern nur Sekundärpflicht (Schadensersatz) begründen
Zugang
Zugang: Wenn die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist
i. Zugang an Empfangsvertreter
–>Empfangsvertreter: bevollmächtigte Person
–>Zugang sobald er WE entgegen nimmt
, § 164 Abs. 3 BGB
ii. Zugang an Empfangsbote
–>Empfangsbote: Person, die als geeignet und ermächtigt anzusehen ist, eine Willenserklärung entgegen zu nehmen
iii. Zugang durch Übermittlung eines Erklärungsboten
–>Erklärungsbote: Mittelperson des Erklärenden
Annahme
Annahme iSd § 147 BGB
(a) Vorliegen einer eigenen WE
(b) Willenserklärung durch einen Erklärungsboten
(c) Willenserklärung durch Vertretung
(d) Wirksamkeit der Willenserklärung
- ->Wie bei Angebot aber zusätzlich:
1. Fristgerecht §§ 147 ff. BGB
2. Inhaltliche Übereinstimmung
Inhaltliche Übereinstimmung von Angebot und Annahme
- ->Auslegung der WE nach § 133, 157 BGB
- ->Verkehrssitte: Wie bewertet ein objektiver Dritter das Verhalten?
- ->Zahlungsmodalität ungeklärt: im Zweifel kein Vertragsschluss, § 154 BGB