7. Teil: Teilung - Durchführung Flashcards
Durchführung
Zentrale Prinzipien
- freie, private Erbteilung 607 II
- Gleichberechtigung der Erben 607 I 610 I
- gegenseitige Auskunftspflich 607 III 610 II
- Naturalteilung 610 I
Vorrang der Erbteilung durch die Erben
Bei Einigkeit: Freie, private Teilung 607 II
auch in Abweichung VvTw und Gesetz.
(Schutz Gläubiger 609 aber zwingend)
(Haftungsnormen 603 639 aber zwingend)
Uneinigkeit > Teilungsklage > Gericht
Mitwirkung der Teilungsbehörde
Wann vorgesehen?
Was, wenn keine Einigung unter Mitwrikung?
freiwillige Gerichtsbarkeit
= keine autoritative Vornahme der Erbteilung
Auf Verlangen Gläubiger 609 I
erst wenn Teilung beschlossen oder Klage erhoben!
Mitwirkung bei der Losbildung 611
Entscheidung über Art der Versteigerung 612 III
Veräusserung/Zuweisung besonderer Gegenstände 613 III
Uneinigkeit > Teilungsklage > Erbteilungsgericht
Gegenseitige Auskunftspflicht der Miterben
607 III und 610 II = zwingend
und analog auch für Drittpersonen
BGer: Pflicht weit zu verstehen!
Alles was geeignet erscheint, die Teilung zu beinflussen
Verletzung: OR 41 ff.
neuerer Ansatz auch 97 ff.
Anordnungen zur Teilung durch Erblasser
1 Abrenzung zum Vorausvermächtnis
2 Verbindlichkeit? Ausnhamen?
1 Gegenstand mit oder ohne Anrechnung an die Erbquote?
mit: Teilungsvorschrift
ohne: Vorausvermächtnis
Vermutung zugunsten Teilungsvorschrift 608 III
=Vermutung der Gleichbehandlung, nicht Begünstigung!
2 Grundsätzlich verbindlich 608 II
=jeder Erbe kann Einhaltung verlangen > Teilungsklage
Ausnahme: 1. Teilungsvorschrift führt zu unbeabsichtigter
Ungleichheit. Folge: Ausgleichung 608 II
2. Einstimmige, freie Erbteilung
Teilungsvorschriften des Gesetzes
1 Anwendung wann?
2 Gleichberechtigung und -Behandlung
1 Uneinigkeit > Teilung durch Gericht oder Behörde
2 607 I Berechtigung 610 I Behandlung
qualitativ, nicht quantitativ (Erbquoten).
Keine Vorrechte auf bestimmte Gegenstände
Gilt nur, wenn “keine Anderen Vorschriften Platz greifen 610 II
= Teilungsvorschriften, 612 612a 613 613a 615 und bei Losbildung Ortsgebrauch, pers. Verhältnisse, Wünsche der Mehrheit der Erben.
Teilungsvorschriften des Gesetzes II
Grundsatz der Naturalteilung
Ausnahmen davon?
610 I: Anspruch, dass Erbschaftsgegenstände in natura zugewiesen werden und nicht versilbert werden
Ausnhamen:
612 II bei Uneinigkeit über Zuweisung
613 II bei Uneinigeit über Zuweisung bei Sachgesamtheiten
Teilungsvorschrift des EL
freie, private Erbteilung
Vorschriften bezüglich der Aktiven
1 Bildung von Losen
2 Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen
3 weitere
1 Los = “wertgleiche Häuflein”
611 I: soviele Lose wie Erben(stämme)
Bei Uneinigkeit der Bildung: Kriterien nach 611 II
Verteilung durch Einigkeit oder Losziehung 611 III
2 Wenn an Wert verlieren (25%) oder gar unteilbar
“kleine” Ausgleichszahlungen zulässig
Einstimmigkeit und Teilungsvorschriften Gehen vor!
3 612a Zweisungvon Haus an Ehegatte
613 I III Zusammengehörende Sachen
613 II III Erinnerungsstücke
Vorschriften bezüglich der Passiven
1 Anspruch auf Tilgung
2 Tragung der Schulden
3 Verpfändete Sachen
4 Wertberechnung
1 610 III: Schutz vor Solidarhaftung = ZWINGEND
2 Erben nicht verpflichtet, Schulden zu teilen, da über Teilung hinaus Solidarhaftung 639 im Verhältnis ihrer Erbanteile 640 III
3 Pfandsache und Pfnadschuld bleiben zusammen.
= Verhinderung von Drittpfandverhältnissen
DISPOSITIV!
4 617 nicht nur Grundstücke, alle Gegenstände!
Verkehrswert = Verkaufswert
DISPOSITIV
Verfügung EL: QUOTENVERMÄCHTNIS