7. Teil: Teilung - Ausgleichung Flashcards
Die Ausgleichung
Was regelt die Ausgleichung?
Die Ausgleichung 626-632 beantwortet die Frage, ob und falls ja wie zumindest teilweise unentgeltliche lebzeitige Zuwendungen beim Empfänger anlässlich der Erbteilung zu berücksichtigen sind
Subjekte der Ausgleichung
Grundsätzliches
Ausgleichungsschuldner und Ausgleichungsgläubiger
stehen sich gegenüber.
Schuldner ist derjenige, der lebzeitige Zuwendungen auszugleichen hat.
Gläubiger ist derjenige, der Anspruch auf Ausgleichung hat.
Beide müssen Erben sein.
Ausgleichungsschuldner im Allgemeinen
lebzeitige unentgeltliche Zuwendung + Erbenstellung
keine Erbunwürdigkeit, Erbverzicht, Enterbung, Ausschlagung!
Aber: Ausgleichungspflicht geht auf jene Erben über, welche an dessen Stelle treten. sog. vertretungsweise Ausgleichung 627 I
627 gilt entgegen dem Wortlaut nicht nur für Nachkommen.
Erblasser kann auch anders verfügen!
Ausgleichungsschuldner der gewillkürten Ausgleichung
626 I
gesetzliche Erben sind verpflichtet auszugleichen,
was auf Anrechnung an den Erbteil zugewendet wurde.
= braucht Anordnung des Erblassers
wird vom Gesetz nicht vermutet = gewillkürte Ausgleichung
Anordnung auch nötig bei eingesetzten Erben
sog. uneigentliche Ausgleichung
Ausgleichungsschuldner der gesetzlichen Ausgleichung
Nachkommen (Kinder, Enkel etc) müssen ausgleichen, was EL
als Heiratsgut, Ausstattung, Schulderlass und dergl. zugewendet hat.
sofern EL nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt.
= Gesetz vermutet AusglPflicht = gesetzliche Ausgleichung
Ausgleichungsgläubiger im Allgemeinen
Ausgleichung verlangen kann, wer infolge einer lebzeitigen Zuwendung des Erblassers in dessen Nachlass als gesetzlicher oder allenfalls auch eingesetzter Erbe benachteiligt ist.
Gläubiger muss auch definitive Erbenstellung haben!
Ausgleichungsgläubiger der gewillkürten Ausgleichung
626 I: gesetzliche Erben sind zur Ausgleichung verpflichtet.
Eingesetzte Erben sind grundsätzlich nicht an der Ausgleichung beteiligt, auch nicht als Gäubiger.
Nur dann, wenn Erblasser ihn unter Auslgeichung stellt!
Ausgleichungsgläubiger der gesetzlichen Ausgleichung
626 II bezeichnet Nachkommen als Schuldner
äussert sich nicht über Gläubiger ???
sicher: die anderen Nachkommen
ungeklärt: weitere gesetzliche oder gar eingesetzte Erben
BGer: Bejaht den überlebenden Ehegatten
Objekte der Ausgleichung im Allgemeinen.
lebzeitige Zuwendung des Erblassers, welche ganz oder jedenfalls teilweise unentgeltlich erfolgten.
Zuwendung des Erblassers
Zuwendung=jede Handlung, die Vermögensvorteil verschafft.
insb. Schenkungen, aber auch
Arbeiten, Dienstleistungen und Gebrauchsüberlassung
Lebzeitige Zuwendung
vom Erblasser zu seinen Lebzeiten ausgerichtet.
Zuwendung vTw werden vom Erbteilungs- bzw. Herabsetzungsrecht erfasst.
Unentgeltliche Zuwendung
Allgemeines
ganz oder teilweise unentgeltlich
Unentgeltichkeit hat objektives und subjektives Element
Unentgeltliche Zuwendung
objektives Element
1.) ohne bzw. ohne adäquate Gegenleistung
also auch: gemischte Schenkung
2.) freiwillig
gesetzliche Pflichten sind nicht freiwillig!
sittliche Pflichten sind keine Schenkung, aber Ausglpflichtig!
Unentgeltliche Zuwendung
subjektives Element
Zuwendungswille des Erblassers animus donandi
schwierig bei gemischter Schenkung:
Missverhältnis muss bewusst und erkannt sein.
Erkennbarkeit genügt nicht
Zeitupunkt für Beurteilung unentgeltlichkeit:
ZP der Zuwendung, nicht ZP der Ausgleichung.
Ausstattungscharakter der Zuwendung
BGer verlangt für gesetzliche Ausgleichung 626 II
Ausstattungscharakter/Versorgungscharakter
=Begründung, Sicherung, Verbesserung der Existienz
= Konzept der Versorgungskollation
Folge: keine Ausgleichung für Objekte für Zeitvertreib, Erholung
umstritten!
Gegenmeinung: Schenkungskollation
Ausnahmen von der Ausgleichungspflicht
Erziehungskosten
631
Erziehungs- und Ausbildungskosten im üblichen Mass
sind nicht Ausgleichungspflichtig.
EL kann anders verfügen!
gesetzliche Unterstützungspflicht =unfreiwillig=nie Ausgl.!
Übliches Mass? > konkreter Einzelfall
Ausnahmen von der Ausgleichungspflicht
Gelegenheitsgeschenke
-anlässich einer besonderen Gelegenheit
-Übleichkeit: Auf den Einzelfall
%Anteil am Nachlass,
EL kann anders verfügen!
Anordnungen des Erblassers
über die Ausgleichungspflicht
Ausgleichungsrecht ist dispositiver Natur.
EL kann selbst entscheiden.
Anordnungen sind inhaltlich VvTw,
sind jedoch formlos gültig!
Positive Ausgleichungsanordnungen
EL ordnet Ausgleichung an,
obwohl sie von Gesetzes wegen nicht besteht.
muss nicht explizit erfolgen!
negative Ausgleichungsanordnung
=Dispens von der Ausgleichungspflicht
Muss ausdrücklich erfolgen!
Zeitpunkt der Anordnung?
- Im Zeitpunkt der Zuwendung
- vorgängig
nachträglich > BGer:
bei Dispens ok, bei pos. Anordnung nicht ok
Widerruf der Anordnung
Anordnungen können einseitig oder zweiseitig erfolgen!
einseitige können jederzeit widerrufen werden!
pos. Anordnung und Dispens.
zweiseitige: Zustimmung des Vertragspartners
Dispensen sind immer bindend!
pos. Anordnung können in Dispens umgewandelt werden
Durchführung und Modalitäten der Ausgleichung
Allgemeines
Zwei Möglichkeiten:
Anrechnung dem Werte nach (Idealkollation)
Einwerfung in Natura (Realkollation)
Wahlrecht des Ausgleichungsschuldners!
Zeitpunkt der Wahl: Bis zur Teilung
Wahl grundsätzlich für jede Zuwendung einzeln.
Idealkollation
Ausgleichung durch Anrechnung dem Werte nach
Erbe behält Eigentum am Gegenstand
Ablauf
Hinzurechnen der Zuwendung zum Nachlass (Teilungsmasse)
Anrechnung der Zuwendung
Realkollation
Einwerfung in Natura
Rückerstattung der erhaltenen Zuwendung in die Erbaschaft
=Zuführung in das Gesamteigentum der Erbengemeinschaft
Objekt muss noch vorhanden sein
Surrogate gehen nicht.
Bei gemischter Schenkung ausgeschlossen!
Ausgleichungswert
Im Allgemeinen
630 I Ausgleichungswert bei Idealkollation =
Verkehrswert zur Zeit des Erbganges (Todestagsprinzip 537 I)
Ausgleichungswert bei Realkollation =
Verkehrswert im Zeitpunkt der Erbteilung
Geldzuweisungen: Nominalwertprinzip
Konjukturelle Mehrwerte: Bis zum ZP berücksichtigt
Industrielle Mehrwerte: werden nicht berücksichtigt.
Bei Veräusserung: im Resultat auch Verkehrswert
Bei gemischter Schenkung: Quotenmethode
Ausgleichungswert
Verwendungen, Schaden, Früchte
Ausgleich nach Besitzesregeln 938-940
Verwendungen und Früchte: 938 I und 939
Früchte müssen nicht ausgeglichen werden.
Besitzer hat Anspruch auf notwendige/nützl. Verwendungen
Da sind dann die Früchte aber abzuziehen.
Schaden, wenn schuldhaft herbeigeführt
und mit Ausgl gerechnet
Zufall: keine Ausgleichung
Ausgleichung bei den Erbteil übersteigenden Zuwendung
Allgemeines
629
Lebzeitige Zuwendung übersteigen Erbanteil = Überschuss
Keine Ausgleichung, wenn Begünstigung nachweisbar.
Berechnung des Mehrempfangs
Überschuss anhand des reinen Nachlasses zu berechnen!
(ohne Hinzurechnung der ausglpfl Zuwendung)
Zuwendungsempfänger wird nicht berücksichtigt!
mehrere Zuwendungen an mehrere Kinder:
kleinste Zuwendung wird dem Nachlass zugerechnet
Verjährung
Vorgang innerhalb der Erbteilung: keine Verjährung
aber: bis zum Abschluss der Erbteilung