7. Teil: Teilung - Ausgleichung Flashcards

1
Q

Die Ausgleichung

Was regelt die Ausgleichung?

A

Die Ausgleichung 626-632 beantwortet die Frage, ob und falls ja wie zumindest teilweise unentgeltliche lebzeitige Zuwendungen beim Empfänger anlässlich der Erbteilung zu berücksichtigen sind

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2
Q

Subjekte der Ausgleichung

Grundsätzliches

A

Ausgleichungsschuldner und Ausgleichungsgläubiger
stehen sich gegenüber.

Schuldner ist derjenige, der lebzeitige Zuwendungen auszugleichen hat.

Gläubiger ist derjenige, der Anspruch auf Ausgleichung hat.

Beide müssen Erben sein.

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3
Q

Ausgleichungsschuldner im Allgemeinen

A

lebzeitige unentgeltliche Zuwendung + Erbenstellung
keine Erbunwürdigkeit, Erbverzicht, Enterbung, Ausschlagung!

Aber: Ausgleichungspflicht geht auf jene Erben über, welche an dessen Stelle treten. sog. vertretungsweise Ausgleichung 627 I

627 gilt entgegen dem Wortlaut nicht nur für Nachkommen.
Erblasser kann auch anders verfügen!

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4
Q

Ausgleichungsschuldner der gewillkürten Ausgleichung

A

626 I

gesetzliche Erben sind verpflichtet auszugleichen,
was auf Anrechnung an den Erbteil zugewendet wurde.

= braucht Anordnung des Erblassers
wird vom Gesetz nicht vermutet = gewillkürte Ausgleichung

Anordnung auch nötig bei eingesetzten Erben
sog. uneigentliche Ausgleichung

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5
Q

Ausgleichungsschuldner der gesetzlichen Ausgleichung

A

Nachkommen (Kinder, Enkel etc) müssen ausgleichen, was EL
als Heiratsgut, Ausstattung, Schulderlass und dergl. zugewendet hat.

sofern EL nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt.

= Gesetz vermutet AusglPflicht = gesetzliche Ausgleichung

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6
Q

Ausgleichungsgläubiger im Allgemeinen

A

Ausgleichung verlangen kann, wer infolge einer lebzeitigen Zuwendung des Erblassers in dessen Nachlass als gesetzlicher oder allenfalls auch eingesetzter Erbe benachteiligt ist.

Gläubiger muss auch definitive Erbenstellung haben!

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7
Q

Ausgleichungsgläubiger der gewillkürten Ausgleichung

A

626 I: gesetzliche Erben sind zur Ausgleichung verpflichtet.

Eingesetzte Erben sind grundsätzlich nicht an der Ausgleichung beteiligt, auch nicht als Gäubiger.

Nur dann, wenn Erblasser ihn unter Auslgeichung stellt!

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8
Q

Ausgleichungsgläubiger der gesetzlichen Ausgleichung

A

626 II bezeichnet Nachkommen als Schuldner
äussert sich nicht über Gläubiger ???

sicher: die anderen Nachkommen
ungeklärt: weitere gesetzliche oder gar eingesetzte Erben
BGer: Bejaht den überlebenden Ehegatten

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9
Q

Objekte der Ausgleichung im Allgemeinen.

A

lebzeitige Zuwendung des Erblassers, welche ganz oder jedenfalls teilweise unentgeltlich erfolgten.

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10
Q

Zuwendung des Erblassers

A

Zuwendung=jede Handlung, die Vermögensvorteil verschafft.

insb. Schenkungen, aber auch
Arbeiten, Dienstleistungen und Gebrauchsüberlassung

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11
Q

Lebzeitige Zuwendung

A

vom Erblasser zu seinen Lebzeiten ausgerichtet.

Zuwendung vTw werden vom Erbteilungs- bzw. Herabsetzungsrecht erfasst.

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12
Q

Unentgeltliche Zuwendung

Allgemeines

A

ganz oder teilweise unentgeltlich

Unentgeltichkeit hat objektives und subjektives Element

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13
Q

Unentgeltliche Zuwendung

objektives Element

A

1.) ohne bzw. ohne adäquate Gegenleistung
also auch: gemischte Schenkung

2.) freiwillig
gesetzliche Pflichten sind nicht freiwillig!
sittliche Pflichten sind keine Schenkung, aber Ausglpflichtig!

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14
Q

Unentgeltliche Zuwendung

subjektives Element

A

Zuwendungswille des Erblassers animus donandi

schwierig bei gemischter Schenkung:
Missverhältnis muss bewusst und erkannt sein.
Erkennbarkeit genügt nicht

Zeitupunkt für Beurteilung unentgeltlichkeit:
ZP der Zuwendung, nicht ZP der Ausgleichung.

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15
Q

Ausstattungscharakter der Zuwendung

A

BGer verlangt für gesetzliche Ausgleichung 626 II
Ausstattungscharakter/Versorgungscharakter
=Begründung, Sicherung, Verbesserung der Existienz
= Konzept der Versorgungskollation
Folge: keine Ausgleichung für Objekte für Zeitvertreib, Erholung

umstritten!
Gegenmeinung: Schenkungskollation

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16
Q

Ausnahmen von der Ausgleichungspflicht

Erziehungskosten

A

631

Erziehungs- und Ausbildungskosten im üblichen Mass
sind nicht Ausgleichungspflichtig.

EL kann anders verfügen!
gesetzliche Unterstützungspflicht =unfreiwillig=nie Ausgl.!

Übliches Mass? > konkreter Einzelfall

17
Q

Ausnahmen von der Ausgleichungspflicht

Gelegenheitsgeschenke

A

-anlässich einer besonderen Gelegenheit

-Übleichkeit: Auf den Einzelfall
%Anteil am Nachlass,

EL kann anders verfügen!

18
Q

Anordnungen des Erblassers
über die Ausgleichungspflicht

A

Ausgleichungsrecht ist dispositiver Natur.
EL kann selbst entscheiden.

Anordnungen sind inhaltlich VvTw,
sind jedoch formlos gültig!

19
Q

Positive Ausgleichungsanordnungen

A

EL ordnet Ausgleichung an,
obwohl sie von Gesetzes wegen nicht besteht.

muss nicht explizit erfolgen!

20
Q

negative Ausgleichungsanordnung

A

=Dispens von der Ausgleichungspflicht

Muss ausdrücklich erfolgen!

21
Q

Zeitpunkt der Anordnung?

A
  • Im Zeitpunkt der Zuwendung
  • vorgängig

nachträglich > BGer:
bei Dispens ok, bei pos. Anordnung nicht ok

22
Q

Widerruf der Anordnung

A

Anordnungen können einseitig oder zweiseitig erfolgen!

einseitige können jederzeit widerrufen werden!
pos. Anordnung und Dispens.

zweiseitige: Zustimmung des Vertragspartners
Dispensen sind immer bindend!
pos. Anordnung können in Dispens umgewandelt werden

23
Q

Durchführung und Modalitäten der Ausgleichung

Allgemeines

A

Zwei Möglichkeiten:
Anrechnung dem Werte nach (Idealkollation)
Einwerfung in Natura (Realkollation)

Wahlrecht des Ausgleichungsschuldners!

Zeitpunkt der Wahl: Bis zur Teilung
Wahl grundsätzlich für jede Zuwendung einzeln.

24
Q

Idealkollation

A

Ausgleichung durch Anrechnung dem Werte nach

Erbe behält Eigentum am Gegenstand

Ablauf
Hinzurechnen der Zuwendung zum Nachlass (Teilungsmasse)
Anrechnung der Zuwendung

25
Q

Realkollation

A

Einwerfung in Natura

Rückerstattung der erhaltenen Zuwendung in die Erbaschaft
=Zuführung in das Gesamteigentum der Erbengemeinschaft

Objekt muss noch vorhanden sein
Surrogate gehen nicht.

Bei gemischter Schenkung ausgeschlossen!

26
Q

Ausgleichungswert

Im Allgemeinen

A

630 I Ausgleichungswert bei Idealkollation =
Verkehrswert zur Zeit des Erbganges (Todestagsprinzip 537 I)

Ausgleichungswert bei Realkollation =
Verkehrswert im Zeitpunkt der Erbteilung

Geldzuweisungen: Nominalwertprinzip

Konjukturelle Mehrwerte: Bis zum ZP berücksichtigt
Industrielle Mehrwerte: werden nicht berücksichtigt.

Bei Veräusserung: im Resultat auch Verkehrswert
Bei gemischter Schenkung: Quotenmethode

27
Q

Ausgleichungswert

Verwendungen, Schaden, Früchte

A

Ausgleich nach Besitzesregeln 938-940

Verwendungen und Früchte: 938 I und 939
Früchte müssen nicht ausgeglichen werden.
Besitzer hat Anspruch auf notwendige/nützl. Verwendungen
Da sind dann die Früchte aber abzuziehen.

Schaden, wenn schuldhaft herbeigeführt
und mit Ausgl gerechnet
Zufall: keine Ausgleichung

28
Q

Ausgleichung bei den Erbteil übersteigenden Zuwendung

Allgemeines

A

629

Lebzeitige Zuwendung übersteigen Erbanteil = Überschuss
Keine Ausgleichung, wenn Begünstigung nachweisbar.

29
Q

Berechnung des Mehrempfangs

A

Überschuss anhand des reinen Nachlasses zu berechnen!
(ohne Hinzurechnung der ausglpfl Zuwendung)
Zuwendungsempfänger wird nicht berücksichtigt!

mehrere Zuwendungen an mehrere Kinder:
kleinste Zuwendung wird dem Nachlass zugerechnet

30
Q

Verjährung

A

Vorgang innerhalb der Erbteilung: keine Verjährung

aber: bis zum Abschluss der Erbteilung