7. Teil: Teilung - Ausgleichung Flashcards
Die Ausgleichung
Was regelt die Ausgleichung?
Die Ausgleichung 626-632 beantwortet die Frage, ob und falls ja wie zumindest teilweise unentgeltliche lebzeitige Zuwendungen beim Empfänger anlässlich der Erbteilung zu berücksichtigen sind
Subjekte der Ausgleichung
Grundsätzliches
Ausgleichungsschuldner und Ausgleichungsgläubiger
stehen sich gegenüber.
Schuldner ist derjenige, der lebzeitige Zuwendungen auszugleichen hat.
Gläubiger ist derjenige, der Anspruch auf Ausgleichung hat.
Beide müssen Erben sein.
Ausgleichungsschuldner im Allgemeinen
lebzeitige unentgeltliche Zuwendung + Erbenstellung
keine Erbunwürdigkeit, Erbverzicht, Enterbung, Ausschlagung!
Aber: Ausgleichungspflicht geht auf jene Erben über, welche an dessen Stelle treten. sog. vertretungsweise Ausgleichung 627 I
627 gilt entgegen dem Wortlaut nicht nur für Nachkommen.
Erblasser kann auch anders verfügen!
Ausgleichungsschuldner der gewillkürten Ausgleichung
626 I
gesetzliche Erben sind verpflichtet auszugleichen,
was auf Anrechnung an den Erbteil zugewendet wurde.
= braucht Anordnung des Erblassers
wird vom Gesetz nicht vermutet = gewillkürte Ausgleichung
Anordnung auch nötig bei eingesetzten Erben
sog. uneigentliche Ausgleichung
Ausgleichungsschuldner der gesetzlichen Ausgleichung
Nachkommen (Kinder, Enkel etc) müssen ausgleichen, was EL
als Heiratsgut, Ausstattung, Schulderlass und dergl. zugewendet hat.
sofern EL nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt.
= Gesetz vermutet AusglPflicht = gesetzliche Ausgleichung
Ausgleichungsgläubiger im Allgemeinen
Ausgleichung verlangen kann, wer infolge einer lebzeitigen Zuwendung des Erblassers in dessen Nachlass als gesetzlicher oder allenfalls auch eingesetzter Erbe benachteiligt ist.
Gläubiger muss auch definitive Erbenstellung haben!
Ausgleichungsgläubiger der gewillkürten Ausgleichung
626 I: gesetzliche Erben sind zur Ausgleichung verpflichtet.
Eingesetzte Erben sind grundsätzlich nicht an der Ausgleichung beteiligt, auch nicht als Gäubiger.
Nur dann, wenn Erblasser ihn unter Auslgeichung stellt!
Ausgleichungsgläubiger der gesetzlichen Ausgleichung
626 II bezeichnet Nachkommen als Schuldner
äussert sich nicht über Gläubiger ???
sicher: die anderen Nachkommen
ungeklärt: weitere gesetzliche oder gar eingesetzte Erben
BGer: Bejaht den überlebenden Ehegatten
Objekte der Ausgleichung im Allgemeinen.
lebzeitige Zuwendung des Erblassers, welche ganz oder jedenfalls teilweise unentgeltlich erfolgten.
Zuwendung des Erblassers
Zuwendung=jede Handlung, die Vermögensvorteil verschafft.
insb. Schenkungen, aber auch
Arbeiten, Dienstleistungen und Gebrauchsüberlassung
Lebzeitige Zuwendung
vom Erblasser zu seinen Lebzeiten ausgerichtet.
Zuwendung vTw werden vom Erbteilungs- bzw. Herabsetzungsrecht erfasst.
Unentgeltliche Zuwendung
Allgemeines
ganz oder teilweise unentgeltlich
Unentgeltichkeit hat objektives und subjektives Element
Unentgeltliche Zuwendung
objektives Element
1.) ohne bzw. ohne adäquate Gegenleistung
also auch: gemischte Schenkung
2.) freiwillig
gesetzliche Pflichten sind nicht freiwillig!
sittliche Pflichten sind keine Schenkung, aber Ausglpflichtig!
Unentgeltliche Zuwendung
subjektives Element
Zuwendungswille des Erblassers animus donandi
schwierig bei gemischter Schenkung:
Missverhältnis muss bewusst und erkannt sein.
Erkennbarkeit genügt nicht
Zeitupunkt für Beurteilung unentgeltlichkeit:
ZP der Zuwendung, nicht ZP der Ausgleichung.
Ausstattungscharakter der Zuwendung
BGer verlangt für gesetzliche Ausgleichung 626 II
Ausstattungscharakter/Versorgungscharakter
=Begründung, Sicherung, Verbesserung der Existienz
= Konzept der Versorgungskollation
Folge: keine Ausgleichung für Objekte für Zeitvertreib, Erholung
umstritten!
Gegenmeinung: Schenkungskollation