5. Teil: §17 Der Pflichtteil Flashcards
Der Pflichtteil
Allgemeines
Gesetzliche Erbfolge ist dispositiv und somit subsidiär.
Erblasser kann selbst entscheiden.
Aber: Anordnungen in Schranken der Verfügungsfreiheit 481 I
> Pflichtteil als solche Schranke
Kann durch Vvtw 470 I und VuL 527 verletzt werden.
Summe zu beachtender PT = gebundene Quote
Rest: verfügbare Quote
Inhalt des Pflichtteilsrechts
Pflichtteil ungemindert, unbelastet und unbedingt zu Eigentum!
- keine “vermögenswerten” Auflagen, ideelle: umstritten
- keine Bedingungen
- keine Nacherbeneinsetzung
- keine Nutzniessung oder Rente, sondern Eigentum
- keine schwer liquidierbaren Vermögenswerte
+Anspruch auf Erbenstellung
Verzicht auf den Pflichtteil
Vor Tod: Nur mittels Erbvertrag mit Erbverzicht 495
Nach Tod: Ausschlagung 566 I oder einseitiger Verzicht
Pflichtteilsberechtigte Personen
aussschliesslich gesetzliche Erben
470 I zählt sie abschliessend auf:
Nachkommen
und Eltern (wenn zur gesetzlichen Erbfolge berufen 458)
und der überlebende Ehegatte
keine solchen Erben: alles frei verfügbar 470 II
Vererblichkeit des Pflichtteilsrechts
PT ist vererblich,
wenn PT-Erbe nach dem Erleben des Erbangs stirbt 542 II
Wenn PT-Erbe vorverstirbt: Eintritt oder Anwachsung ohne PT
Pflichtteilsberechnung
PT ist Bruchteil des gesetzlichen Erbanteiles!
471 regelt die Bruchteile