6. Teil: Der Erbgang: Ausschlagung Flashcards
Zusammenhang mit dem Erbschaftserwerb
Ausschlagung als Korrektiv zum ipso iure-Erwerb der Erbschaft:
ipso iure-Erwerb nur provisorisch, da resolutiv bedingt.
Ausschlagung rückwirkend auf ZP des Todes ex tunc
=nie Erbe geworden.
Kann Vermächtnisse immernoch Annehmen!
Kann nicht vor dem Tod des EL geschehen
> Erbverzichtsvertrag!
Begriff und Eigenheiten
einseitiges, die Erbenstellung aufhebendes Gestaltungsrecht.
- Empfangsbedürftige Willenserklärung an Behörde 570 I
- unbedingt und vorbehaltlos 570 II
- unwiderruflich, aber Willensmängelanfechtung 23 ff. OR
- zwingend = unverzichtbar
Vertretung möglich, nicht höchstpersönlich
Achtung Güterstand Gesamtgut 230 I II
Vermutung bei Zahlungsunfähigkeit
Im ZP des Todes amtlich festgestellt oder offenkundig:
Ausschlagung wird vermutet 566 II
- Erwerb braucht explizite Annahmeerklärung!
- Erklärt kein Erbe: Amtl. Liquidation 573 I
- Einmischung zerstört die Vermutung
Fristen
1 Allgemein
2 Bei Aufnahme eines Inventars
3 Übergang der Ausschlagungsbefugnis
4 Fristverängerung
1) Drei Monate 567 I = Verwirkungsfrist
Berechnung nach 77 ff. OR:
567 II: Beginn des Fristenlaufs
2) Kenntnis vom Abschluss des Inv. durch Behörde 568
gilt nur für Sicherungsinventar nach 553
Wenn 567-Frist schon vor Inv.-Beginn abgelaufen
kommt 568 nicht zu tragen!
3) 569 = Zwei Ausschlangungsrechte der Erbeserben
4) Für Annahme oder Ausschlagung
Aus wichtigen Gründen (zB Komplexität, Ferne)
Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis
1 Grundsatz
2 Ungenützter Fristenlauf
3 Ausdrückliche Annahme
4 Stillschweigende Annahme
1 Verwirkung setzt Handlungsfähigkeit voraus.
2 selbsterklärend
3 gegenüber Behörde oder Privaten
=Verzicht auf die Befugnis
4) 571 II Einmischung = rechtsgeschäftlicher, konkludenter Verzicht auf die Ausschlagung
Indiz: Im Interesse von Erben oder Dritten: Klagen, Verkauf
Wirkungen der Ausschlagung I
1 Allgemein
2 Ausschlagung eines oder mehrer gesetzl. Erben
1) Erbenstellung entäfllt auf ZP des Todes
2) Vss. 572
- Einer oder mehrere, aber nicht alle gesetzlichen Erben.
- Keine Erbeneinsetzung oder Ersatzerbein in VvTw
Folge: Ausschlager wie vorverstorben.
Eintritt bei Nachkommen oder Anwachsen der Miterben
Wirkungen der Ausschlagung II
Ausschlagung aller nächsten gesetzlichen Erben
1 nächste gesetzlichen Erben?
2 Anwendung 573
3 Liquidation
4 Ausnahmen
1) Erste berufene Parentel + überlebender Ehegatte
2) Nur, wenn auch kein eingesetzter Erbe annimmt!
Dann aber keine Anwachsung, sondern Berufung der nachfolgenden gesetzlichen Erben!
3 Überschuss wird allen Erben ausbezahlt.
Ohne Haftung auch für spätere Schulden.
4) 573 wenn Ehegatte nicht Erbe, wird dann Erbe!
Wirkungen der Ausschlagung III
Ausschlagung eingesetzter Erben
572 II
Werden behandelt wie vorverstorben.
Freiwerdender Teil geht an gesetzliche Erben.
Schutz der Gläubiger des Erben / des Erblassers
578 und 579