6. Teil: Der Erbgang - Erbschaftsklage Flashcards
1 Definition
2 Zweck
3 Sonderklagen
4 Bei erfolgter Teilung
1) Die Erbschaftsklage ist die Klage des nichtbesitzenden Erben gegen den besitzenden Nichterben.
2) Herausgabe einzelner Erbschaftsgegenstände (Singularklage) oder der gesamten Erbschaft (Gesamtklage).
3) Klagerechte des Erblassers vereerben sich auch.
Wenn Recht schon EL zustand, dann Sonderklage ZB 641 II
4) Nach Teilung nur noch Sonderklagen möglich!
1 aktive Legitimation
2 passive Legitimation
1) gesetzlich und eingesetzte Erben.
Erbenstellung muss bereits definitiv feststehen.
Alle Miterben in notwendiger Streitgenossenschaft 602 II
auch: Willensvollstr., Verwalter, Liquidator und Konkursmasse
2) Besitzer / Bereicherter
nicht gegen die Miterben! > Erbteilungsklage
Verjährung
1 relative Frist
2 absolute Frist
3 Guter Glaube?
1) gegenüber gutgläubigem Besitzer: 1 Jahr
Zeitpunkt: 600 I
2) Zehn Jahre
3) Guter Glaube ist das Fehlen des
Unrechtsbewusstseins trotz eines Rechtsmangels.
Wirkung
Verpflichtung zur Herausgabe nach den Besitzesregeln.
nicht besitzfähige Gegenstände: zb Grundbuchberichtigung
Prinzip der dinglichen Surrogation
Für Gebrauch, Nutzung und Verwendung
sind 938 ff. anwendbar