7. Teil: Teilung - Abschluss Flashcards
Der Abschluss der Erbteilung
Allgemeines
Erbengemeinschaft wird aufgelöst durch:
- vertragliche Erbteilung 634
- gerichtliche Erbteilung 604 I
- Abtretung der Erbanteile an einen Miterben 635 I
- Verzicht aller ausser einer auf Miterbenstellung
- Umwandlung in eine andere Rechtsgemeinschaft
nicht:
Verträge vor dem Erbgang 636
Die vertragliche Erbteilung
Allgemeines
Aufgabe der Erbteilung: Überführung der Gegenstände aus der Gesamthandsberechtigung aller Erben in eine individuelle Berechtigung der einzelnen Erben.
Zwei Varienten 634
Realteilung und Teilungsvertrag
Die Realteilung
ist Teilung Hand zu Hand = auch ein Vertrag
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft fallen zusammen.
Erst verbindlich mit Entgegennahme der Lose (Gegenstände)
verlangt also Überführung (Verfügungsgeschäfte)
-Fahrnis und Tiere: Besitzübergabe 714 I
-Grundstücke: Eintragung im Grundbuch 972 I II
R.grundausweis: Zustimmungserklärung Miterben 64 I b GBV
Der Schriftliche Teilungsvertrag
gegenseitiger und übereinstimmender Wille aller Erben
Erbteilung in zwei Schritten
VerpflG und VerfügG fallen auseinander.
Bedarf seiner Gültigkeit der schriftlichen Form
Vertrag ist Rechtsgrundausweis 64 GBV
> obligatorische Wirkung
Rechtsverhältnisse nach der Erbteilung
Einleitung
Mit Teilung wird Erbengemeinschaft aufgelöst.
Gewisse rechtliche Beziehungen darüber hinaus.
Innenverhältnis
Gewährleistung 637, Miterbenpflandrecht 837, Anfechtung der Teilung 638, Rückgriff auf die Miterben 640
Aussenverhältnis
Haftung gegenüber Gläubiger
Gewährleistung
637 Anwendung bei vertraglicher und gerichtlicher Teilung!
Sach- und Rechtsgewährleistung zum Anrechnungswert (ersetzt Kaufpreis)
Anrechnungswert ist auch zugesicherte Eigenschaft! Keine Wandlung (Aufhebung des Vertrages)!
Verjährung nach 637 III
Miterbenpfandrecht
mittelbares gesetzliches Grundpfandrecht für Ausgleichszahlungen
Rückgriff auf die Miterben
Solidarhaftung 603 I dauert über Erbteilung hinaus 639
640 Rückgriff auf Miterben
Verhältnis gegenüber den Gläubigern
fünf Jahre nach Teilung: solidarisch
danach: Im Umfang der Erbquoten