4. Teil: §14 Der Erbvertrag Flashcards
Allgemeines
Verfügung von Todes Wegen
letztwillige Verfügungen Erbverträge
Erbvertrag ist vertragliches, zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft von Todes wegen, in welchem mindestens eine Partei in bindender Weise Anordungen für ihren Todesfall trifft.
Begünstigung: pos. Erbvertrag
Erbverzicht: neg. Erbvertrag
Erbvertrag kann auch einseitige
(testamentarische) Anordnungen enthalten.
Errichtung
Formvorschriften
bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung 512 I > also 499-503
512 II: Gegenpartei unterzeichnet, auch wenn nicht verpflichtet
“gleichzeitig” = “Einheit des Aktes” der Willensmitteilung
Bei Rekognition auch beide gleichzeitig anwesend!
Ablauf Selbstlesungsverfahren
- Gleichzeitige (mündliche oder schriftliche) Willensmitteilung der Vertragsparteien an die Urkundsperson
- Urkundsperson formuliert die Urkunde gemäss dem Willen der Parteien
- UP gibt die verfasste Urkunde den Parteien zu lesen, welche gleichzeitig anwesend sein müssen. Zeugen müssen nicht anwesend sein. UP schon.
- Unterzeichnung durch beide Parteien mit Anwesendheit UP und Zeugen
- Datierung und Unterzeichnung durch UP
- Die Parteien erklären der UP und den Zeugen, dass sie den Erbvertrag gelesenhaben und dieser ihrem Willen entspreche
- Die Zeugen unterzeichnen die Zeugenerklärung
8 Jede Vertragspartei erhält ein Exemplar. Öff. Hinterlegung nicht zwingend.
Ablauf Vorlesungsverfahren
- Gleichzeitige (mündliche oder schriftliche) Willensmitteilung der Vertragsparteien an die Urkundsperson
- Urkundsperson formuliert die Urkunde gemäss dem Willen der Parteien
- UP liest die Urkunde in Gegenwart beider Parteien und Zeugen vor.
- (Unterzeichnung durch beide Parteien mit Anwesendheit UP und Zeugen)
- Datierung und Unterzeichnung durch UP
- Die Parteien erklären der UP und den Zeugen, dass sie den Erbvertrag vorgelesen bekommen haben und dieser ihrem Willen entspreche
- Die Zeugen unterzeichnen die Zeugenerklärung
8 Jede Vertragspartei erhält ein Exemplar. Öff. Hinterlegung nicht zwingend.
Aufhebung Erbvertrag
Überblick
Wirkung Erbvertrag: grundsätzlich Bindung
Aufhebung möglich durch:
- gemeinsame schriftliche Übereinkunft 513 I
- einseitige Aufhebung seitens des Erblasser 513 II
- einseitiger Rücktritt bei Leistungen uL 514
- Vorabsterben eines Erben 515
- Anfechtung bei Willensmängeln 469 ivm 23ff
- Eintritt einer Bedingung
Ebenfalls wie bei Testament:
- Scheidung der Ehe 120 II, 31 II PartG
- Erbunwürdigkeit
- Ausschlagung
- Verzicht auf Vermächtnis 577
Aufhebung Erbvertrag
Gemeinsame schriftliche Übereinkunft
Teilweise oder gesamthafte Aufhebung
Erblasser muss verfügungsfähig 468,
Gegenpartei handlungsfähig sein
einfache Schriftlichkeit
Aufhebung der Aufhebung = Neuer Vertrag mit 512 Form
Leistungen uL fallen dahin,
geleistetes kann zurückverlangt werden
Aufhebung Erbvertrag
Einseitige Aufhebung
513 II ivm 477
aber: nur gegen EL selbst, nicht auch Nahe wie 477
480-Pleite kein Aufhebungsgrund!
Enterbungsverhalten vor Vertragsschluss:
es kann ein Willensmangel vorliegen
Form 513 III, also 498 ff
umstr., ob Grund angegeben sein muss.
Aufhebung der Aufhebung: Testament, Erbvertrag,
oder Vernichten der Aufhebungsurkunde
Aufhebung Erbvertrag
Rücktritt vom Vertrag
Rücktritt bei Leisgungsstörungen:
- schuldhafte definitive Nichterfüllung (Unmöglichkeit)
- verschuldete positive Vertragsverletzung (Nebenpfl. und Schlechterfüllung)
- unverschuldete nachträgliche Unmöglichkeit 119
Vss:
- Erbvertrag mit Leistung uL
- nicht vertragsgemässe Erfüllung/Sicherstellung
- Mahnung und Nachfristsetzung
- Rücktritt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserkl.
Wirkung: Aufhebung ex tunc
Aufhebung Erbvertrag
Vorabsterben der ERben
515 I: Vertrag fällt dahin
Anwartschaft aus Erbvertrag nicht vererblich!
515 I ist dispositiv. EL kann Ersatzverfügungen treffen.
515 I gilt nur für pos. Erbverträge, jedoch nicht für
Erbverzichtsvertrag.
515 II: Anspruch der Erben des Toten auf Bereicherung
Aufhebung Erbvertrag
Willensmangel
BGer wendet 469 auf Erbverträge an, bejaht aber auch eine grundsätzliche Anwendung von 23 ff.
469 II: innert eines Jahres, sonst Gültigkeit!
Form der Geltendmachung umstritten
mindestens: Mitteilung an Vertragspartei
maximal: Testament/Erbvertrag