4. Teil: §15 Erbeinsetzung und Vermächtnis Flashcards

1
Q

Vermächtnis

Grundlagen

A

Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen,
einen Vermögensvorteil als Vermächtnis (Legat) zuwenden 484 I.
Der Bedachte ist der Vermächtnisnehmer (Legatar)

erbrechtliche Obligation = Vermächtnisschuldner und Vermächtnisgläubiger

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Q

Arten von Vermächtnissen

A

Speziesvermächtnis (bestimmte Sache) oder Gattungsvermächtnis

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