4. Teil: §15 Erbeinsetzung und Vermächtnis Flashcards
1
Q
Vermächtnis
Grundlagen
A
Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen,
einen Vermögensvorteil als Vermächtnis (Legat) zuwenden 484 I.
Der Bedachte ist der Vermächtnisnehmer (Legatar)
erbrechtliche Obligation = Vermächtnisschuldner und Vermächtnisgläubiger
2
Q
Arten von Vermächtnissen
A
Speziesvermächtnis (bestimmte Sache) oder Gattungsvermächtnis