7. Teil: Teilung - Die Erbengemeinschaft Flashcards
Ablauf der Teilung
- Tod des Erblassers = Eröffnung des Erbganges
- Mehrere Erben beerben den Erblasser.
- Entstehung der Erbengemeinschaft
- Miterben bereiten Teilung vor und führen sie durch
- Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen bei Teilung
- Abschluss der Teilung
- Weiterwirkende Verbindungen zu den Gläubigern
Allgemeines
1 virtueller Erbe
2 Zweck
3 Partielle Teilungen?
1 völlig umgangener Pflichtteilserbe
= dieser gehört (noch) nicht zur Gemeinschaft.
Muss sich Erbenstelling via Herabsetzungsklage oder Gestaltungsurteils erkämpfen.
2 Liquidationsgemeinschaft (Teilungsanspruch) Beendigung durch Teilung via Vertrag oder Urteil
3 Objektiv: Teil d. Nachlasses unter Erben
subjektiv: Abfindung eines/mehrerer Erben
Allgemeines II
1 ZP der Teilung
2 Alternativen?
3 Beendigung
1 Erben können vereinbaren, Teilung auf bestimmten ZP
oder auf Zusehen hin zu Verschieben.
= fortgesetzte Erbengemeinschaft
Vereinbarung gilt, aber kein dauernder Verzicht auf Teilung.
2 Umwandlung in zB einf. Gesellschaft
Abtretung der Anteile mit dinglich-absoluter Wirkung 635 I
Verzicht auf Erbenstellung von allen ausser einem
3 Soblad Erbschaftsvermögen oder Erben-Plural wegfällt.
Die Miterben als Gesamteigentümer
1 Verhältnis
2 Anspruch?
3 Verfügungsmacht?
1 Gemeinschaft zur gesamten Hand 652-654
=keine selbständigen Rechte an einzelnen Erbschaftsobjekten
2 Nur auf Anteil des Gesamtvermögens in Höhe der Erbquote
3 Eigentlich nicht, aber Verfügen über Anteil nach 635
Einstimmigkeitsprinzip
1 Zweck
2 Arten der Handlung
3 Ausnahmen?
privatautonome
gesetzliche
aus Praxis
1 Schutz vor Sonderaktionen eines Miterben = zwingend
2 Verfügung über Erbschaftsgegenstände
Verwaltung der Erbschaftsgegenstände
Vertretung der Erbengemeinschaft gegen aussen
Prozessführung
3 Anderslautende Vereinbarungen der Miterben: Vollmacht
Anderslautende Anordnung des EL: Willensvollstrecker
Gesetzliche: Erbschaftsverwalter, Erbenvertreter, Liquidator, Konkursverwaltung
Praxis: dringende Fälle, Vss. GoA nach 419 OR
Prozess/Verfahren: Wenn alle beteiligt oder alle gegen einen
Einholen von Auskünften, Einsichtnahme in Urkunden
Handlung zur Sicherung der eigenen Rechtsstellung:
Vertreter verlangen, 604-Sicherung, Inventar
Erbteilungsanspruch
1 Grundsatz
2 Ausnahmen
1 Jederzeitiger Teilungsanspruch 604 I
2 Alle Erben müssen feststehen; Kein Anspruch während Ausschlagungsfristen und Anträgen für öff. Inv. und deren Überlegungsfristen
Aus Gesetz: Nasciturus 605 I
Aus Vvtw: EL Wille zur verschiebung der Teilung ist Auflage.
Auf Dauer: Rechtswidrig = ungültig 519 I 3
Aufschub nur im Rahmen der verfügbaren Quote!
Anspruch auf PT immer.
Aus RG: Vertrag auf Verschiebung
Gericht: 604 II
605 II und 606 sind keine Gründe, sondern Forderungen gegen das Erbschaftsvermögen
Erbteilungsklage