6. Teil: Der Erbang: Sicherungsmassregeln Flashcards
Zweck & Unterteilung
Erhaltung der Erbschaft
Ordnungsgemässe Abwicklung des Erbganges
551 I
nicht: Liquidation
- Sicherung des Erbschaftsbestands
- Ermittlung der Erben
- Sicherung des Erblasserwillens
Liste der Massregeln
5 + 3
551 II “insbesondere” = weitere möglich
- Siegelung der Erbschaft
- Erbschaftsinventar
- Erbschaftsverwaltnung
- Erbenruf
- Eröffnung der VvTw
+ 490 I III bei Nacherbschaft
+ 602 III Erbenvertreter
+604 III Sicherung von Miterben eines Zahlungsunfähigen
Massnahmen betreffen ganzen Nachlass.
Siegelung
Verhindern von Abhandenkommen / neg. Veränderung
fällt oft mit Aufnahme des Erbschaftsinventars darhin
weil Zweck erfüllt.
Erbschaftsinventar
1 Zweck
2 Fälle
3 Inhalt
4 Wirkung
1 “Sicherungsinventar”: Bestandesaufnahme per Todestag
Betrifft Verfügungsmacht nicht (=/= Siegelung)
2 siehe 553 I + weitere nach kt. Recht
3 Vermögenswerte = Aktiven
keine Bewertung / Schätzung
keine lebzeitige Schenkungen / Verbezüge
Auskunftspflicht der Erben 607 III und Dritte 581 II analog
4 keine materiell-rechtliche Wirkung
Erben in Kenntnis zu setzen
=Beginn Ausschlagungsfrist 568
Erbschaftsverwaltung
1 Zweck
2 Fälle
3 Aufhebung
1 umfassendste Sicherungsmassregel
Erbschaft ganz oder teilweise entzogen
“temporäre Übertragung der Besitz- Verwaltungs und Verfügungsrechte am Nachlass auf einen behördlich bestellten, unabhängigen Verwalter, während welcher die Rechte der Erben sistiert sind”
Vornahme von unaufschiebbaren
Verwaltungs und Verfühgungshandlungen
Konversatorische Natur
2 siehe 554
Ziff. 4: 490 III, 556 III, 604 III, 548 I
3 wenn Zweck wegfällt oder erreicht
Verwalter erstellt Bericht und händigt aus.
Der Erbschaftsverwalter
1 Person
2 Aufgaben
3 Aufsicht
1 Bestimmung nach kt. Recht
Fachkenntnis, unabhängig, vertrauenswürdig
Wenn EL Willensvollstrecker bestimmt, dann dieser 554 II
Wenn EL unter Beistandschaft, dann dieser 554 III
2 Sicherung und Erhaltung in Natura
Schäden abwenden, sicher anlegen. Wert erhalten.
Vertreter der Gesamtheit der Erben.
Zu Auskunft / Bericht verpflichtet.
3 Unter Aufsicht der Behörde 595 III
Auftragsrecht analog!
gegenüber Dritten: Deliktsrecht
Der Erbenruf
Eng verbunden mit Erbschaftsverwaltung 554 I 3
Öffentliche Aufforderung, sich zu melden 555 I
Keiner meldet: Gemeinwesen erbt 555 II
Vorbehalten: Erbschaftsklage 598 ff.
Die Eröffnung der VvTw
1 Zweck
2 Einlieferungspflicht
3 Verletzung der Pflicht
1) Feststellung und Sicherung des EL-Willens
2) 556 I II
alle Dokumente die inhaltlich als letztw.Verf. erscheinen.
wenn mehrere, dann alle 557 III.
auch Erbverträge (vgl. 65 I a GBV)
3) persönliche Verantwortlichkeit 556 II
SchE nach 41ff, (evtl. 97 ff)
Erbunwürdikeit
Strafrecht
Die Eröffnung der VvTw: Massnahmen I
1 Regelung des verläufigen Besitzes
2 Eröffnung der VvTw
3 Mitteilung
1) NIE an eingesetzte Erben
Verwaltung nach 554 I 4 oder an gesetzliche Erben
keine andere Möglichkeit!
2) Vorladung zur Eröffnung nach 557 II
auch: Nutzniess-Ehegatte 473 und Willensvollstrecker
nicht: Vermächtnisnehmer (Mitteilung nach 558)
Löst Fristen aus: UngültigkeitsK, HerabsK und ErbschaftsK
Voraussetzung für Erbenscheins für eingesetzte 559
3) oft = Eröffnung, weil auf Schriftweg. siehe 558
Die Eröffnung der VvTw: Massnahmen II
1) Ausstellung Erbenschein
2) Auslieferung
1) Bescheinigung, dass unter Vorbehalt von Klagen die aufgeführten Personen die einzigen Erben des EL sind.
=provisorisch und deklaratorisch
Ausweis über Verfügungsrecht. Alle sind aufgelistet!
65 I a GBV für Grundstück-Verfügung zB.
(weil ausserbuchlich 656 I)
gegen Wortlauft auch für gesetzliche Erben (Praxis)
2) Bei Erbschaftsverwaltung, sonst: von den gesetzlichen.
Wenn Vertletzung: Erbschaftsklage!)
Erbenschein Voraussetzungen
1 für gesetzliche Erben
2 für eingesetzte Erben
- Nachweis des Todes oder Verschollenerklärung
- Kein Vorliegen einer gegenteilingen VvTw
- Nachweis des gesetzlichen Verhältnisses
- Keine Möglichkeit zur Ausschlagung
- Nachweis des Todes oder Verschollenerklärung
- Keine Möglichkeit zur Ausschlagung
- Eröffnung und Mitteilung erfolgt 557 f
- Keine 559 I Einsprache