5. Teil: §18 Herabsetzung Flashcards

1
Q

Pflichtteilsberechnungsmasse

Zusammensetzung

A

=für Berechnung des Pflichtteils massgebendes Vermögen.

  • Nachlassaktiven (inkl. Saldo aus Güterrecht)
  • Lebzeitige Zuwendungen unter Ausgleichung 626ff
  • Lebzeitige Zuwendungen, welche nicht der Ausgleichung unterliegen oder nicht zur Ausgleichung gelangen (Aussschlagung/Enterbung), aber nach 475 und 527 der Herabsetzungsklage unterworfen sind
  • Versicherungsleistungen zugunsten Dritter MINUS
  • Erbschaftsschulden und Erggangsschulden
  • Unterhaltsansprüche 605 II und 606
  • Nicht: Vermächtnisschulden

Nachlassaktiven-Nachlasspassiven=Reiner Nachlass
+ausgleichungspflichtige Zuwendungen=Teilungsmasse
+herabsetzbare Zuwendungen, Vers.=PTBerechnungsmasse

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2
Q

Wertbestimmung und Bewertungszeitpunkt

A

474 I: Todestagsprinzip
für Zusammensetzung und Wertbestimmung

Wertbestimmung nach Verkehrswert
= Wert, den ein Dritter vernünftigerweise für den Gegenstand zahlen würde,
wenn man auf die Suche nach einem Käufer ginge
und dieser eine vernünftige zeitliche Schranke setzte

Für Versicherungen: Rückkaufswert
Nutzniessung: Kapitalwert s. 530

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3
Q

Herabsätzungstatbestände

Allgemeines

A

Der Herabsetzung unterstehen VvTw und ZuL

Herabsetzbarkeit von Intestaterwerb umstritten!

Nur Zuwendungen ohne Erlangung eines entsprechenden Gegenwertes. Gemischte Geschäfte: animus donandi

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4
Q

Herabsätzungstatbestände

VvTw als Anfechtungsobjekt

A

letztwillige Verfügungen
Erverträge
Schenkungen auf den Todesfall 245 II

Vorschlagszuweisung im Ehevertrag, 216 II
wenn PT von nichtgemeinsamen Nachkommen verletzt.

Gesamtgutzuweisung, wenn gem. und nicht. gem. Nachk. 241 III

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5
Q

Herabsätzungstatbestände

Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil

A

527 1 mit 626 II zu ergänzen! Vss.

-Zuwendung hat Ausstattungscharakter
Begründet, sichert, verbessert Existenz

-Zuwendung ist nicht der Ausgleichung unterworfen
Ausschlagung, Enterbung, Erbunwürdigkeit
+BGer: 626 II-Zuwendungen mit Dispens
objektive Theorie

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6
Q

Herabsätzungstatbestände

Erbabfindungen und Auskaufsbeträge

A

527 2

Die Begriffe sind gleichbedeutend.
=Gegenleistung für den Erbverzicht.

Herabsetzung bis zum Pflichtteil 535 II

Möglichkeit zum Einwurf 536
mach Verzicht ungeschehen

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7
Q

Herabsätzungstatbestände

Schenkungen

A
  • frei widerruflich
  • innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Tod

Handschenkungen oder Schenkungsversprechen
auch: unentgeltlicher Teil der gemischten Schenkung

nicht: Gelegenheitsgeschenke

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8
Q

Herabsätzungstatbestände

Umgehungsgeschäfte

A

Grund- bzw. Auffangtatbestand

mit subjektiver Komponente: Umgehungsabsicht

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9
Q

Rückerstattung

A

Nur bei lebzeitigen Zuwendungen

Rückerstattungsklage! = obligatorisch
innert zehn Jahren sei der Herabsetzung

Umfang nach gut- oder bösgläubigkeit 528 I.
BGer: nicht in natura
Gutgläubig, wer um die Herabsetzbarkeit der Zuwendung werder wusste noch wissen musste. Guter Glaube wird vermutet 3 I

Hohe Anforderungen an bösgläubikeit (Keine umfassende Abklärung verlangt)

Beachte 528 II beim Erbvertrag und 526 bei Vermächtnis

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10
Q

Herabsetzungsreihenfolge

Allgemeines

A

532

VvTw, dann ZuL nach Alterspriorität

kann durch EL abweichend geregelt werden bei widerruflichen Zuwendungen, also nicht beim Erbvertrag!

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11
Q

Herabsetzungsreihenfolge

Verfügungen von Todes wegen

A

gelten als gleichzeitig erfolgt
=keine Alterspriorität

werden proprotional herabgesetzt 532 ivm 525 I
525 auch für Vermächtnisse
525 II für Nachvermächtnisse

523 für Herabsetzung bei PT-Erben

(Bejaht man herabsetzbarkeit von Intestaterwerb, kommen diese zu aller erst!)

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12
Q

Herabsetzungsreihenfolge

Zuwendung unter Lebenden

A

Wenn Herabsetzungen der VvTw nicht ausreicht:
ZuL herabsetzen nach Alterspriorität! 532

PT Erbe trägt Risiko der Zahlungsunfähigkeit,
nicht der Empfänger mit der älteren Zuwendung

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13
Q

Herabsetzungsklage

Aktivlegitimation

A

Pflichtteilserbe, der seinen Pflichtteil wertmässig nocht ungeschmälert, unbelastet und unbedingt erhalten hat.

auch der virtuelle Erbe > erlangt Erbenstellung

auch: -Konkursverwaltung 524
- Bedachter nach 525 II
- Erbvertrag-Bedachter nach 528 II
- Erben und VermächtnisN. nach 486 I

nicht: Willensvollstrecker

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14
Q

Herabsetzungsklage

Passivlegitimation

A

idR: Begünstigter

  • eingesetzte (und gesetzlicht umstr.) Erben
  • von lebzeitigen Zuwendungen
  • Vermächtnisnehmer, der schon besitzt

Besitzter noch nicht, erhebt er Klage
dann Einreide der Herabsetzung nach 533 III

nicht: Erbengemeinschaft, Willensvollstrecker

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15
Q

Herabsetzungsklage

Wirkungen

A

Herabsetzungsurteil ist Gestaltungsurteil

Beseitigt Verfügungen, die Pflichtteil verletzten.

ex tunc auf ZP des Erbganges

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