5. Teil: §18 Herabsetzung Flashcards
Pflichtteilsberechnungsmasse
Zusammensetzung
=für Berechnung des Pflichtteils massgebendes Vermögen.
- Nachlassaktiven (inkl. Saldo aus Güterrecht)
- Lebzeitige Zuwendungen unter Ausgleichung 626ff
- Lebzeitige Zuwendungen, welche nicht der Ausgleichung unterliegen oder nicht zur Ausgleichung gelangen (Aussschlagung/Enterbung), aber nach 475 und 527 der Herabsetzungsklage unterworfen sind
- Versicherungsleistungen zugunsten Dritter MINUS
- Erbschaftsschulden und Erggangsschulden
- Unterhaltsansprüche 605 II und 606
- Nicht: Vermächtnisschulden
Nachlassaktiven-Nachlasspassiven=Reiner Nachlass
+ausgleichungspflichtige Zuwendungen=Teilungsmasse
+herabsetzbare Zuwendungen, Vers.=PTBerechnungsmasse
Wertbestimmung und Bewertungszeitpunkt
474 I: Todestagsprinzip
für Zusammensetzung und Wertbestimmung
Wertbestimmung nach Verkehrswert
= Wert, den ein Dritter vernünftigerweise für den Gegenstand zahlen würde,
wenn man auf die Suche nach einem Käufer ginge
und dieser eine vernünftige zeitliche Schranke setzte
Für Versicherungen: Rückkaufswert
Nutzniessung: Kapitalwert s. 530
Herabsätzungstatbestände
Allgemeines
Der Herabsetzung unterstehen VvTw und ZuL
Herabsetzbarkeit von Intestaterwerb umstritten!
Nur Zuwendungen ohne Erlangung eines entsprechenden Gegenwertes. Gemischte Geschäfte: animus donandi
Herabsätzungstatbestände
VvTw als Anfechtungsobjekt
letztwillige Verfügungen
Erverträge
Schenkungen auf den Todesfall 245 II
Vorschlagszuweisung im Ehevertrag, 216 II
wenn PT von nichtgemeinsamen Nachkommen verletzt.
Gesamtgutzuweisung, wenn gem. und nicht. gem. Nachk. 241 III
Herabsätzungstatbestände
Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil
527 1 mit 626 II zu ergänzen! Vss.
-Zuwendung hat Ausstattungscharakter
Begründet, sichert, verbessert Existenz
-Zuwendung ist nicht der Ausgleichung unterworfen
Ausschlagung, Enterbung, Erbunwürdigkeit
+BGer: 626 II-Zuwendungen mit Dispens
objektive Theorie
Herabsätzungstatbestände
Erbabfindungen und Auskaufsbeträge
527 2
Die Begriffe sind gleichbedeutend.
=Gegenleistung für den Erbverzicht.
Herabsetzung bis zum Pflichtteil 535 II
Möglichkeit zum Einwurf 536
mach Verzicht ungeschehen
Herabsätzungstatbestände
Schenkungen
- frei widerruflich
- innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Tod
Handschenkungen oder Schenkungsversprechen
auch: unentgeltlicher Teil der gemischten Schenkung
nicht: Gelegenheitsgeschenke
Herabsätzungstatbestände
Umgehungsgeschäfte
Grund- bzw. Auffangtatbestand
mit subjektiver Komponente: Umgehungsabsicht
Rückerstattung
Nur bei lebzeitigen Zuwendungen
Rückerstattungsklage! = obligatorisch
innert zehn Jahren sei der Herabsetzung
Umfang nach gut- oder bösgläubigkeit 528 I.
BGer: nicht in natura
Gutgläubig, wer um die Herabsetzbarkeit der Zuwendung werder wusste noch wissen musste. Guter Glaube wird vermutet 3 I
Hohe Anforderungen an bösgläubikeit (Keine umfassende Abklärung verlangt)
Beachte 528 II beim Erbvertrag und 526 bei Vermächtnis
Herabsetzungsreihenfolge
Allgemeines
532
VvTw, dann ZuL nach Alterspriorität
kann durch EL abweichend geregelt werden bei widerruflichen Zuwendungen, also nicht beim Erbvertrag!
Herabsetzungsreihenfolge
Verfügungen von Todes wegen
gelten als gleichzeitig erfolgt
=keine Alterspriorität
werden proprotional herabgesetzt 532 ivm 525 I
525 auch für Vermächtnisse
525 II für Nachvermächtnisse
523 für Herabsetzung bei PT-Erben
(Bejaht man herabsetzbarkeit von Intestaterwerb, kommen diese zu aller erst!)
Herabsetzungsreihenfolge
Zuwendung unter Lebenden
Wenn Herabsetzungen der VvTw nicht ausreicht:
ZuL herabsetzen nach Alterspriorität! 532
PT Erbe trägt Risiko der Zahlungsunfähigkeit,
nicht der Empfänger mit der älteren Zuwendung
Herabsetzungsklage
Aktivlegitimation
Pflichtteilserbe, der seinen Pflichtteil wertmässig nocht ungeschmälert, unbelastet und unbedingt erhalten hat.
auch der virtuelle Erbe > erlangt Erbenstellung
auch: -Konkursverwaltung 524
- Bedachter nach 525 II
- Erbvertrag-Bedachter nach 528 II
- Erben und VermächtnisN. nach 486 I
nicht: Willensvollstrecker
Herabsetzungsklage
Passivlegitimation
idR: Begünstigter
- eingesetzte (und gesetzlicht umstr.) Erben
- von lebzeitigen Zuwendungen
- Vermächtnisnehmer, der schon besitzt
Besitzter noch nicht, erhebt er Klage
dann Einreide der Herabsetzung nach 533 III
nicht: Erbengemeinschaft, Willensvollstrecker
Herabsetzungsklage
Wirkungen
Herabsetzungsurteil ist Gestaltungsurteil
Beseitigt Verfügungen, die Pflichtteil verletzten.
ex tunc auf ZP des Erbganges