6. Teil: Der Erbgang - Eröffnung Flashcards
Drei Schritte des Erbganges
Anfall der Erbschaft (eröffnet den Erbgang)
Definitiver Erwerb der Erbschaft durch Erbe(n)
Vornahme der Erbteilung bei mehreren Erben
1 Grundvoraussetzung?
2 Begriff, Zeitpunkt, Beweis des Todes?
3 Zeitpunkt der Eröffnung
1) Tod des Erblassers 537 I
2) 31 I, 32-34 / SAMW: Hirntod (vgl. 9 I TransplG)
Beweis durch Zivilstandsurkunden 33 I (! 9 I)
Sonderregeln bei Verschollenheit 546-550
3) “in der Sekunde” des Todes, ipso iure
kein Hoheitsakt / Willenserklärung nötig
Sofortiger Erwerb der Erbschaft 560 I
ZP bestimmt, wer Erbe ist 542 ff
ZP bestimmt, ob VvTw gültig ist 469 I, 508
Voraussetzungen auf Seiten der Erben
1 Voraussetzungen für die Beerbung
1) Erleben des Erbganges, Erbfähigkeit, keine Erbunwürdigkeit
=aktive Erbfähigkeit
gilt für gesetzliche und eingesetzte Erben
und Vermächtnisnhemher 543 I
Erleben des Erbganges
Allgemeines
542 I, 543 I: Koexistenzprinzip
Erbe/VN muss schon leben und noch leben.
Erleben des Erbganges
lebt schon
Ausnahmen (6)?
nat. Pers.: Bereits geboren 31 I
jur. Pers.: Rechtsfähig 52
Ausnahmen:
- Nasciturus 544 I (Erbfähig mit Resolutivbedingung) Teilung 605 I
- Errichtung einer Stiftung aus VvTw 493
- Nacherbeneinsetzung für noch nicht geborene 545 I
- Suspensiv bedingte Einsetzung 482, 545 analog
- Bei “Nachrücken” bei Ausschlagung (ZP der Ausschlagung)
- Präventiventerbung 480 I
Erleben des Erbganges
- lebt noch*
- 1 Erbe stirbt “gleichzeitig”*
2 Erbe stirbt danach: Rechtslage?
1) Kommorientenvermutung: Keiner Erbe des anderen
2) Recht an der Erbschaft vererbt sich auf seine eigenen Erben 542 I
Nichterleben des Erbganges
Wirkung?
Gilt als vorverstorben.
Bei gesetzlichen Erben: Eintrittsprinizp
Nachkommen rücken nach 457, 458, 459, je III
Diese fehlen: Anwachsung bei Miterben 458 IV, 459 IV V
Vorbehalten: Ersatzverfügung 487
Bei eingesetzten Erben:
Verfügung fällt zugunsten der gesetzlichen dahin 572 I, 481 II
Vorbehalten: Ersatzverfügung 572 II, 487
Bei Vermächtnis:
Entfällt zugunsten Belasteten 543 II
Vorbehalten: Ersatzverfügung 487
Erbfähigkeit
Teilgehalt der Rechtsfähigkeit 11, 53
nicht: Tiere (Konversionsregel in 482 IV)
nicht: Personenmehrheiten ohne RP > Konversion:
Erberb aller mit Zweckbestimmung (Auflage 482)
oder Stiftung 539 II
Sonderfall: Mitwirkende bei öff. VvTw 503 II
auch für Erbvertrag 512 I und Nottestament 506 III
= relative Erbunfähigkeit 520 II
Erbunwürdigkeit
1 Voraussetzungen?
2 Eigenschaften des “Täters”?
von Gesetzes wegen und von Amtes wegen zu beachten
1) Erbunwürdigkeitstatbestand 540 I (abschliessend)*
keine Verzeihung 540 II
= keine aktive Erbfähigkeit
2) Urteilsfähigkeit, Tat rechtswirdrig, (eventual-) Vorsätzlich, adäquat kausal, keine Rechtfertigung.
Keine Verurteilung nötig
Auch Mittäter, Anstifter, Gehilfe
*wenn EL nicht verfügungsfähig führt nur Ziff. 1 zu erbunwürdigkeit (evtl. Korrektur durch 2 II)
Erbunwürdikeitstatbestände
1
2
3
4
1 nicht gleich StGB TB!
Erfasst Tötungsdelikte 111-116 und Gefährdung 127-29, 133f
nicht: KV mit unerwarteter Todesfolge
2 Vss: Andauern der Verfügungsunfähigkeit bis zum Tod
sonst gäbe es Mögl. der Enterbung 477 I / Widerruf 509 I
3 gleich wie 469 (Ungültigkeits-TB)
gilt nur wenn EL VvTw unterlässt, nicht aufhebt oder niemand Ungültigkeitsklage erhebt. Versuch genügt nicht.
Auch durch Unterlassen (Aufklärungspflicht zB.)
4 gültige oder anfechtbare VvTw.
Beseitigung und Ungültigmachung
auch: Nichteinlieferung 556 / Fälschung
EL keine Möglichkeit zum Erneuern
Verzeihung
Vss. beim Erblasser
Erbunwürdigkeit wird aufgehoben
EL: Urteilsfähig und ausreichende Kenntnis des TB
Ausdrückliche oder konkludente Kundgabe des Wilens
=rechtsgeschäftsähnliche Handlung
Wirkung der Erbunwürdigkeit
1 zweifache Relativität
2 Behandlung
3 Wirkung auf Pflichtteile
1 gegenüber betroffenem EL / nur für Unwürdigen selbst
2 Als wäre er vorverstorben
gesetzlich: Nachkommen rüclen nach; Eintrittsprinizp.
3 Wie bei Enterbung 478 II III