5.4: Produkthaftung Flashcards
Produkthaftung
die Produkthaftung ist die zwingende, verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers gegenüber jedermann für die Gefährlichkeit seiner Produkte
Produkt
§ 4 PHG: Produkt ist jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich Energie
ein Produkt bleibt auch dann noch Produkt, wenn es mit einer unbeweglichen Sache verbunden wurde
Konstruktionsfehler
ist ein Fehler in der Planung und Entwicklung, der zur Fehlerhaftigkeit jedes einzelnen Stücks führt, das aufgrund dieses Konzepts hergestellt wird
Produktionsfehler
wenn zwar das Konzept des Produkts und das ideale Produkt sicher sit, ein konkretes Stück aber nicht, weil die Produktion mangelhaft war, also Fehler oder Ausreißer bei der Ausführung passieren
Instruktionsfehler
wenn notwendige Hinweise auf gefährliche Eigenschaften unterlassen werden
Wirkungslosigkeit
auch die Wirkungslosigkeit eines Produktes kann ein Produktfehler sein (zB Feuerlöscher, der nicht löscht)
Selbstbehalt
das Gesetz sieht nur bei Sachschäden eine Selbstbeteiligung des Geschädigten vor (§ 2 PHG), sie betrage pro Schadensereignis 500€
Personenschäden PHG
der Umfang des Ersatzes von Personenschäden richtet sich nach den allgemeinen Regeln (§ 14 PHG)
bei Körperverletzung (§ 1325): Verdienstentgang, Heilungskosten und Schmerzensgeld
Tod (§ 1327): Begräbniskosten und Unterhalt
bei Personenschäden gibt es keinen Selbstbehalt und keine Einschränkung auf Verbraucher
Haftpflichtige
- Hersteller: der Unternehmer, der das Produkt hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, ist primärer Haftpflichtiger
- Importeur: der Unternehmer, der es zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat
- Händler: haftet, wenn Hersteller oder Importeur nicht festgestellt werden kann und er nicht binnen angemessener Frist seinen Vormann benennt
Haftungsbefreiung
- gesetzliche Vorschriften: § 8 Z 1 (wenn das Produkt also “so oder gar nicht” hergestellt werden musst)
- Entwicklungsrisiko: § 8 Z 2 (höchster Stand von Wissenschaft und Technik)
Inverkehrbringen
§ 6 PHG: ein Produkt ist in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat
Versendung an den Abnehmer genügt
Wektorprinzip
maßgebend ist, dass der Hersteller die tatsächliche Verfügung über das Produkt verliert, sobald es endgültig die Fabrik verlässt
Verjährung PHG
drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger
eine Haftung nach dem PHG endet aber jedenfalls 10 Jahre, nachdem der jeweilige Ersatzpflichtige die Sache in Verkehr gebracht hat
Produktbeobachtung
gibt es Anlass, an der Sicherheit zu zweifeln, muss der Hersteller aktiv werden