5.4: Produkthaftung Flashcards

1
Q

Produkthaftung

A

die Produkthaftung ist die zwingende, verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers gegenüber jedermann für die Gefährlichkeit seiner Produkte

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2
Q

Produkt

A

§ 4 PHG: Produkt ist jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich Energie

ein Produkt bleibt auch dann noch Produkt, wenn es mit einer unbeweglichen Sache verbunden wurde

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3
Q

Konstruktionsfehler

A

ist ein Fehler in der Planung und Entwicklung, der zur Fehlerhaftigkeit jedes einzelnen Stücks führt, das aufgrund dieses Konzepts hergestellt wird

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4
Q

Produktionsfehler

A

wenn zwar das Konzept des Produkts und das ideale Produkt sicher sit, ein konkretes Stück aber nicht, weil die Produktion mangelhaft war, also Fehler oder Ausreißer bei der Ausführung passieren

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5
Q

Instruktionsfehler

A

wenn notwendige Hinweise auf gefährliche Eigenschaften unterlassen werden

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6
Q

Wirkungslosigkeit

A

auch die Wirkungslosigkeit eines Produktes kann ein Produktfehler sein (zB Feuerlöscher, der nicht löscht)

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7
Q

Selbstbehalt

A

das Gesetz sieht nur bei Sachschäden eine Selbstbeteiligung des Geschädigten vor (§ 2 PHG), sie betrage pro Schadensereignis 500€

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8
Q

Personenschäden PHG

A

der Umfang des Ersatzes von Personenschäden richtet sich nach den allgemeinen Regeln (§ 14 PHG)

bei Körperverletzung (§ 1325): Verdienstentgang, Heilungskosten und Schmerzensgeld
Tod (§ 1327): Begräbniskosten und Unterhalt

bei Personenschäden gibt es keinen Selbstbehalt und keine Einschränkung auf Verbraucher

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9
Q

Haftpflichtige

A
  • Hersteller: der Unternehmer, der das Produkt hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, ist primärer Haftpflichtiger
  • Importeur: der Unternehmer, der es zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat
  • Händler: haftet, wenn Hersteller oder Importeur nicht festgestellt werden kann und er nicht binnen angemessener Frist seinen Vormann benennt
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10
Q

Haftungsbefreiung

A
  • gesetzliche Vorschriften: § 8 Z 1 (wenn das Produkt also “so oder gar nicht” hergestellt werden musst)
  • Entwicklungsrisiko: § 8 Z 2 (höchster Stand von Wissenschaft und Technik)
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11
Q

Inverkehrbringen

A

§ 6 PHG: ein Produkt ist in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat

Versendung an den Abnehmer genügt

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12
Q

Wektorprinzip

A

maßgebend ist, dass der Hersteller die tatsächliche Verfügung über das Produkt verliert, sobald es endgültig die Fabrik verlässt

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13
Q

Verjährung PHG

A

drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger

eine Haftung nach dem PHG endet aber jedenfalls 10 Jahre, nachdem der jeweilige Ersatzpflichtige die Sache in Verkehr gebracht hat

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14
Q

Produktbeobachtung

A

gibt es Anlass, an der Sicherheit zu zweifeln, muss der Hersteller aktiv werden

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