5.4: EKHG Flashcards
Grundtatbestand des EKHG
ist ein Unfall beim Betrieb eines Kfz oder einer Eisenbahn
Personenschäden EKHG
die Haftung für Personenschäden ist in den §§ 12 ff EKHG detailliert, in der Sache aber wie in den §§ 1325 ff geregelt
Haftungsausschluss EKHG
§ 3 EKHG: Personen, die ohne Willen des Halters befördert wurden und beim Betrieb tätige Personen
Sachschäden EKHG
richtet sich nach den allgemeinen Regeln des ABGB, ein entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen, bei bei grobem Verschulden
Haftpflichtiger
Halter eines Kfz und der Betriebsunternehmer der Eisenbahn
mehrere Unfallbeiteilige
wurde ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge oder Eisenbahnen zugefügt, ordnet § 8 EKHG eine Solidarhaftung gegenüber dem Geschädigten an
Haftpflichtversicherung
jeder Halter eines Kfz muss eine Haftpflichtversicherung abschließen
die Versicherung haftet solidarisch mit dem Halter (§ 26 KHVG)
Schwarzfahrer
Halter haftet nicht, wenn jemand das Kfz ohne Wissen und Willen des Halters in Betrieb nimmt
der Schwarzfahrer haftet
haften jedoch solidarisch, wenn Halter die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht hat (zB Kfz wurde nicht ordnungsgemäß versperrt)
angestellter Schwarzfahrer
der Halter haftet auch, wenn der Unfall von einer Person verursacht wird, der das Verkehrsmittel zu bestimmten Zwecken überlassen wurde, die aber keine Erlaubnis für die konkrete Fahrt hatte (§ 6 Abs 2 EKHG)
Haftungsbefreiung
1) Unfall beim Betrieb
2) unabwendbares Ereignis
3) außergewöhnliche Betriebsgefahr
Unfall beim Betrieb
zuerst ist zu prüfen, ob überhaupt ein Unfall beim Betrieb eines Kfz oder einer Eisenbahn vorliegt
Betrieb = Beteiligung am Verkehr
unabwendbares Ereignis
ist ein außergewöhnliches, von außen kommendes Ereignis, das trotz aller erdenklichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten
außergewöhnliche Betriebsgefahr
stellt alles dar, was gefährlicher ist als die normale Betriebsgefahr des Kfz, also jede Gefahrensituation, die nicht schon notwendig mit dem Betrieb verbunden ist