5.4: EKHG Flashcards

1
Q

Grundtatbestand des EKHG

A

ist ein Unfall beim Betrieb eines Kfz oder einer Eisenbahn

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2
Q

Personenschäden EKHG

A

die Haftung für Personenschäden ist in den §§ 12 ff EKHG detailliert, in der Sache aber wie in den §§ 1325 ff geregelt

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3
Q

Haftungsausschluss EKHG

A

§ 3 EKHG: Personen, die ohne Willen des Halters befördert wurden und beim Betrieb tätige Personen

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4
Q

Sachschäden EKHG

A

richtet sich nach den allgemeinen Regeln des ABGB, ein entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen, bei bei grobem Verschulden

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5
Q

Haftpflichtiger

A

Halter eines Kfz und der Betriebsunternehmer der Eisenbahn

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6
Q

mehrere Unfallbeiteilige

A

wurde ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge oder Eisenbahnen zugefügt, ordnet § 8 EKHG eine Solidarhaftung gegenüber dem Geschädigten an

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7
Q

Haftpflichtversicherung

A

jeder Halter eines Kfz muss eine Haftpflichtversicherung abschließen

die Versicherung haftet solidarisch mit dem Halter (§ 26 KHVG)

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8
Q

Schwarzfahrer

A

Halter haftet nicht, wenn jemand das Kfz ohne Wissen und Willen des Halters in Betrieb nimmt

der Schwarzfahrer haftet

haften jedoch solidarisch, wenn Halter die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht hat (zB Kfz wurde nicht ordnungsgemäß versperrt)

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9
Q

angestellter Schwarzfahrer

A

der Halter haftet auch, wenn der Unfall von einer Person verursacht wird, der das Verkehrsmittel zu bestimmten Zwecken überlassen wurde, die aber keine Erlaubnis für die konkrete Fahrt hatte (§ 6 Abs 2 EKHG)

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10
Q

Haftungsbefreiung

A

1) Unfall beim Betrieb
2) unabwendbares Ereignis
3) außergewöhnliche Betriebsgefahr

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11
Q

Unfall beim Betrieb

A

zuerst ist zu prüfen, ob überhaupt ein Unfall beim Betrieb eines Kfz oder einer Eisenbahn vorliegt

Betrieb = Beteiligung am Verkehr

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12
Q

unabwendbares Ereignis

A

ist ein außergewöhnliches, von außen kommendes Ereignis, das trotz aller erdenklichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten

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13
Q

außergewöhnliche Betriebsgefahr

A

stellt alles dar, was gefährlicher ist als die normale Betriebsgefahr des Kfz, also jede Gefahrensituation, die nicht schon notwendig mit dem Betrieb verbunden ist

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