5.2: Verschuldenshaftung Grundlagen Flashcards
Anspruchsvoraussetzungen
- Schaden
- Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
Naturalrestitution
Wiederherstellung des vorigen Zustandes. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten stünde
Geldersatz (§ 1323)
nur dann, wenn die Naturalrestitution unmöglich oder untauglich (auch schon, wenn von Geschädigtem nicht gewünscht) ist
Tiere
die tatsächlich aufgewendeten Kosten der (versuchten) Heilung gebühren auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten die Kosten aufgewendet hätte
fiktive Reparaturkosten
sind Aufwendungen zur Schadensbestätigung. Soll aber gar keine Reparatur durchgeführt werden, ersetzt die Rap dennoch “fiktive Reparaturkosten”
fiktive Heilungskosten (§ 1325)
werden bei einer Körperverletzung nicht ersetzt, die Behandlung muss ernstlich gewollt sein, damit Ersatz gewährt wird
Verjährung
grundsätzlich 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger
Einheitstheorie
der bereits entstandene “Primärschaden” und die Folgeschäden bilden eine verjährungsrechtliche Einheit, wenn der künftige Schaden für den Geschädigten vorhersehbar war
fortgesetzte Schädigung
hier muss der Geschädigte nicht binnen 3 Jahren ab Kenntnis des ersten Schadens eine Feststellungsklage einbringen, sonder es beginnt mit jeder weiteren (Kenntnis der) Pflichtverletzung eine neue Frist zu laufen
absolute Verjährungsfrist
30 Jahre ab der schädigenden Handlung
Straftat
selbst wenn der Geschädigte Kenntnis von Schaden und Schädigen hat, verjährt der SE Anspruch aber nur innerhalb der langen Frist von 30 Jahren, wenn der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung entstanden ist
Unterlassungsanspruch
ist dem SE Anspruch chronologisch vorgelagert
er greift vor Entstehung des Schadens ein, wenn ein solcher droht oder wenn ein Schaden bereits eingetreten ist und Wiederholungsgefahr herrscht
Beseitigungsanspruch
ist auf Rückgängigmachung der rechtswidrigen Inanspruchnahme einer fremden Vermögenssphäre gerichtet
Verhältnis Bereicherungsrecht & SE
der Entreicherte (Geschädigte) hat die Wahl, ob er sich auf das SE oder Bereicherungsrecht stützt