5.2: Verschulden Flashcards
Verschulden
subjektive Vorwerfbarkeit eines Verhaltens (wenn man vom konkreten Schädiger erwarten konnte, dass er sich rechtmäßig verhält)
Deliktsunfähigkeit
deliktsunfähig ist, wem aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten eigene rechtswidrige Handlungen nicht vorgeworfen werden können, sodass er nicht haftbar werden kann (Alter & Geisteszustand)
Haftung der Aufsichtspersonen
die Aufsichtspersonen haften nur bei Aufsichtspflichtverletzung (§ 1309)
Billigkeitshaftung
§ 1310:
- wenn der Schädiger im Einzelfall doch die Fähigkeit hatte, das Unrecht seiner Tat einzusehen
- wenn ein Vermögensvergleich mit dem Geschädigten den Ersatz gerechtfertigt erscheinen lässt
- wenn der Geschädigte aus Rücksicht auf den Schädiger die Verteidigung unterlassen hat
Vorsatz
wer vorsätzlich handelt, fügt wissentlich und willentlich Schaden zu
es genügt, dass der Täter mit dem Eintritt des Erfolgs rechnet und ihn billigt (= Eventualvorsatz)
Fahrlässigkeit
wer zwar nicht vorsätzlich handelt, aber die nötige Sorgfalt außer Acht lässt
leichte Fahrlässigkeit
wem eine Sorgfaltswidrigkeit unterläuft, die in dieser Situation gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann
grobe Fahrlässigkeit
wem eine Sorgfaltswidrigkeit unterläuft, die einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft (“auffallende Sorglosigkeit”)
Sachverständigenhaftung
§ 1299: Sachverständige haften nach einem erhöhten und objektivierten Verschuldensmaßstab und können sich nicht auf unterdurchschnittliche eigene Fähigkeiten berufen
(zB Ärzte, Anwälte, Architekten, Handwerker, Führerscheininhaber)
Mitverschulden
wenn der Geschädigte auch eine mangelnde Sorgfalt aufweist
trägt den Schaden mit dem Schädiger verhältnismäßig (§ 1304)
Schadensminderungspflicht
kann ein Geschädigter einen Schaden geringhalten und tut es dennoch nicht, erhält er nur eingeschränkt Ersatz
Behauptungslast = Beweislast
wer sich im Verfahren auf einen für ihn günstigen Umstand beruft, der hat zu beweisen, dass dieser Umstand auch eingetreten ist
der Geschädigte muss also auch das Verschulden des Schädigers beweisen
Beweislastumkehr bei Vertragsverletzung
§ 1298: nicht der Geschädigte hat zu beweisen, dass den Schädiger ein Verschulden trifft, sondern der Schädiger hat zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft
leichte Fahrlässigkeit wird zugunsten des Geschädigten vermutet
Anscheinsbeweis
er greift bei “typischen Geschehnisabläufen” ein und ermöglicht einen einfacheren Schluss auf tatbestandsrelevante Tatsachen wie Verursachung oder Verschulden
er kann durch den Gegenbeweis widerlegt werden, indem der Schädiger dartut, dass ein anderer Ablauf ernsthaft möglich war