5.2: Kausalität Flashcards
condition sine qua non
ein Verhalten ist für einen Schaden kausal, wenn der Schaden ohne diese Verhalten nicht eingetreten wäre
Eliminationsmethode
bei positiven Tun wird geprüft, ob der Schaden auch eingetreten wäre, wenn man sich das Handeln wegdenkt
Adäquanz
der Eintritt des Schadens muss vorhersehbar und darf nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung sein
psychische Kausalität
diese liegt vor, wenn der Täter “bloß” eine situation schafft, auf die ein Dritter reagiert, weshalb ein Schaden entsteht -> Ersatzpflicht problematisch, weil grundsätzlich jeder für seine eigenen Handlungen verantwortlich ist
(jemand geht bei Rot über die Ampel, ein anderer folgt ihm nach und wird von einem Auto angefahren)
Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang Prüfung
die Adäquanz ist der erste grobe Filter, der Rechtwidrigkeitszusammenhang die Feinprüfung
Verursachung durch mehrere
setzen mehrere eine Bedingung für den Eintritt eines Schadens, so haften sie alle für den gesamten Schaden solidarisch (Untereinander Rückgriff gem § 896)
der Geschädigte kann sic aussuchen, von wem er Zahlung verlangt (kann aber insgesamt nur einmal verlangen)
Mittäter
solidarische Haftung tritt auch ein, wenn mehrere als Mittäter, also gemeinschaftlich und vorsätzlich, bei der Verursachung eines Schadens handeln (gemeinsamer Tatvorsatz § 1301)
interner Regress gem § 896
Nebentäter
bei der Zufügung eines Schadens haben mehrere Täter schuldhaft gehandelt
Anteilshaftung
lassen sich die Anteile der Schädigen am Gesamtschaden feststellen, haftet jeder für seinen Anteil (§ 1302)
Solidarhaftung
lassen sich die Anteile der Schädigen am Gesamtschaden nicht feststellen, haften alle solidarisch (§ 1302)
kumulative Kausalität
ein Schaden wird von zwei gleichzeitig wirksam werdenden Ursachen herbeigeführt, von denen jede einzelne den Schaden für sich allein herbeigeführt hätte
der einzelne Schädigen war nach der csqn-Formel nicht kausal
Reserveursache (kumulative Kausalität)
hätte der eine normgerecht gehandelt, wäre der Schaden eben durch den anderen verursacht worden
es kommt zur solidarischen Haftung (man kann sich aussuchen von wem SE, können untereinander Rückgriff gem § 896 nehmen)
überholende Kausalität
mehrere Schadensursachen hätten zur selben Schädigung geführt, sie fallen aber zeitlich auseinander -> “zeitlich gedehnte” kumulative Kausalität
es haftet jedenfalls derjenige, der den Schaden real verursacht
Anlageschäden (überholende Kausalität)
wäre die vom Schädigen verursachte Beschädigung später (auch ohne Einwirkung von außen) sowieso aufgetreten, so ist der nun herbeigeführte Schaden schon angelegt gewesen -> der Schädigen haftet nur für die Vorverlegen des Schadens (haftet nicht für den ganzen Schaden)
alternative Kausalität
es gibt einen Schaden und mehrere mögliche Täter, von denen zumindest einer den Schaden sicher verursacht hat, wer, lässt sich aber nicht feststellen
es haften alle potenzielle Schädiger solidarisch, wenn sie konkret gefährlich gehandelt haben (§ 1302 analog)
es wird nach Köpfen, also zu gleichen Teilen, gehaftet, wenn nicht bewiesen werden kann, wer es war