5.2: Rechtswidrigkeit Flashcards
Rechtswidrigkeit
der Schädiger handelt rechtswidrig, wenn er gegen ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung verstößt, also anders handeln hätte sollen (objektive Sorgfaltswidrigkeit)
vertragliche Pflichten
rechtswidrig ist sowohl die Verletzung der Hauptleistungs- als auch der Nebenpflichten (Schutz, Sorgfalt, Aufklärung)
deliktische Pflichten
- Schutzgesetze
- absolut geschützte Rechtsgüter
- Verkehrssicherungspflichten
- sittenwidrige Schädigung
Schutzgesetze
eine Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung, Bescheid), die abstrakt gefährliche Verhaltensweisen verbietet, um Schädigungen vorzubeugen (§ 1311 Satz 2)
absolut geschützte Rechtsgüter
ein wichtiges Indiz ist der Eingriff in ein absolutes Recht, das ist eine Rechtsposition, die jedermann zu achten hat
- Persönlichkeitsrechte (körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre)
- dingliche Rechte
- Erbrecht
umfassende Interessenabwägung
werden absolute Rechtsgüter verletzt, wird die Rechtswidrigkeit vermutet, aus dem Eingriff kann aber nicht zwingend die Rechtswidrigkeit abgeleitet werden, er indiziert sie bloß -> es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen
Verkehrssicherungspflichten
wer eine Gefahrenquelle schafft oder sie in seiner Sphäre bestehen lässt, muss dafür sorgen, dass niemand geschädigt wird
sittenwidrige Schädigung
absichtlich sittenwidriger Schadenszufügung (§ 1295 Abs 2), also einem Verhalten mit besonderen Unwert, der in der zielgerichteten Schädigung liegt
bloßer Vermögensschaden
jeder Vermögensschaden, der nicht auf die Beeinträchtigung eines absolut geschützten Rechtsgutes zurückgeht
Ausnahmsweise Ersatz bloßer Vermögensschaden
bei vertraglicher oder quasi-vertraglicher Haftung und wenn ein Schutzgesetz verletzt wird, welches das bloße Vermögen schützt
Drittschaden, mittelbar Geschädigter
grundsätzlich erhält nur der unmittelbar Geschädigte Ersatz; mittelbar Geschädigte gehen leer aus
sind bloße Vermögensschäden, da kein absolut geschütztes Rechtsgut des Dritten geschädigt wird
Ersatz Drittschaden
- bei gesetzlicher Anordnung (zB Begräbniskosten)
- Schadenverlagerung (Schädensüberwälzung -> wenn der Schaden bei einem Dritten statt beim unmittelbar Rechtszuständigen eintritt)
Drittschadensliquidation
der mittelbar Geschädigte hat zwar selbst keinen Anspruch, der unmittelbar Geschädigte ist aber verpflichtet, ihm seinen Anspruch abzutreten oder ihm den liquidierten Ersatz auszufolgen
Unterbrechung des Kausalzusammenhanges
wenn eine neuerliche menschliche Handlung zwischen die schädigende Handlung und den Erfolg tritt und diesen verschlimmert
es geht um die Frage, ob Schädiger 1 noch für den ganzen Schaden haften soll
Rechtfertigungsgsgründe
- Notwehr
- Notstand
- Selbsthilfe
- Einwilligung des Verletzten
- Handeln auf eigene Gefahr