5.2: Rechtswidrigkeit Flashcards

1
Q

Rechtswidrigkeit

A

der Schädiger handelt rechtswidrig, wenn er gegen ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung verstößt, also anders handeln hätte sollen (objektive Sorgfaltswidrigkeit)

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2
Q

vertragliche Pflichten

A

rechtswidrig ist sowohl die Verletzung der Hauptleistungs- als auch der Nebenpflichten (Schutz, Sorgfalt, Aufklärung)

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3
Q

deliktische Pflichten

A
  1. Schutzgesetze
  2. absolut geschützte Rechtsgüter
  3. Verkehrssicherungspflichten
  4. sittenwidrige Schädigung
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4
Q

Schutzgesetze

A

eine Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung, Bescheid), die abstrakt gefährliche Verhaltensweisen verbietet, um Schädigungen vorzubeugen (§ 1311 Satz 2)

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5
Q

absolut geschützte Rechtsgüter

A

ein wichtiges Indiz ist der Eingriff in ein absolutes Recht, das ist eine Rechtsposition, die jedermann zu achten hat

  • Persönlichkeitsrechte (körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre)
  • dingliche Rechte
  • Erbrecht
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6
Q

umfassende Interessenabwägung

A

werden absolute Rechtsgüter verletzt, wird die Rechtswidrigkeit vermutet, aus dem Eingriff kann aber nicht zwingend die Rechtswidrigkeit abgeleitet werden, er indiziert sie bloß -> es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen

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7
Q

Verkehrssicherungspflichten

A

wer eine Gefahrenquelle schafft oder sie in seiner Sphäre bestehen lässt, muss dafür sorgen, dass niemand geschädigt wird

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8
Q

sittenwidrige Schädigung

A

absichtlich sittenwidriger Schadenszufügung (§ 1295 Abs 2), also einem Verhalten mit besonderen Unwert, der in der zielgerichteten Schädigung liegt

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9
Q

bloßer Vermögensschaden

A

jeder Vermögensschaden, der nicht auf die Beeinträchtigung eines absolut geschützten Rechtsgutes zurückgeht

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10
Q

Ausnahmsweise Ersatz bloßer Vermögensschaden

A

bei vertraglicher oder quasi-vertraglicher Haftung und wenn ein Schutzgesetz verletzt wird, welches das bloße Vermögen schützt

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11
Q

Drittschaden, mittelbar Geschädigter

A

grundsätzlich erhält nur der unmittelbar Geschädigte Ersatz; mittelbar Geschädigte gehen leer aus

sind bloße Vermögensschäden, da kein absolut geschütztes Rechtsgut des Dritten geschädigt wird

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12
Q

Ersatz Drittschaden

A
  • bei gesetzlicher Anordnung (zB Begräbniskosten)
  • Schadenverlagerung (Schädensüberwälzung -> wenn der Schaden bei einem Dritten statt beim unmittelbar Rechtszuständigen eintritt)
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13
Q

Drittschadensliquidation

A

der mittelbar Geschädigte hat zwar selbst keinen Anspruch, der unmittelbar Geschädigte ist aber verpflichtet, ihm seinen Anspruch abzutreten oder ihm den liquidierten Ersatz auszufolgen

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14
Q

Unterbrechung des Kausalzusammenhanges

A

wenn eine neuerliche menschliche Handlung zwischen die schädigende Handlung und den Erfolg tritt und diesen verschlimmert

es geht um die Frage, ob Schädiger 1 noch für den ganzen Schaden haften soll

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15
Q

Rechtfertigungsgsgründe

A
  • Notwehr
  • Notstand
  • Selbsthilfe
  • Einwilligung des Verletzten
  • Handeln auf eigene Gefahr
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16
Q

Notwehr

A

erlaubt dem Schädiger einen Eingriff in ein Rechtsgut des Angreifers

17
Q

Notstand

A

Eingriff in fremde Rechtsgüter, genauer gesagt in ein Rechtsgut eines unbeteiligten Dritten zur Abwendung einer Gefahr

Schädigung ist gerechtfertigt, wenn die Interessen des Schädigend höher zu bewerten sind als die des Geschädigten

18
Q

Selbsthilfe

A

Eingriff in fremde Rechtsgüter, um ein bestehendes Recht durchzusetzen (ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn behördliche Hilfe zu spät käme)

19
Q

Einwilligung des Verletzten

A

die Einwilligung des Verletzten in die schädigende Handlung beseitigt die Rechtswidrigkeit (Tattoo, Haare schneiden)

20
Q

Handeln auf eigene Gefahr

A

wer auf eigene Gefahr handelt, der willigt zwar nicht in eine konkrete Verletzung, aber doch in eine bestimmte Gefährdung der eigenen Rechtsgüter ein (zB Boxkampf)

21
Q

Arzthaftung: mangelhafte Behandlung

A

behandelt der Arzt nichtt nach den anerkannten medizinischen Maßstäben (nicht “lege Artis”) haftet er für die aus solchen Kunstfehlern entstandenen Schäden wie bei “normaler” Körperverletzung

22
Q

Arzthaftung: mangelhafte Aufklärung

A

wenn der Arzt den Patienten über die Risiken des Eingriffs nicht ausreichend aufklärt (keine Einwilligung)

23
Q

Schockschaden

A

§ 1325: seelischer Schmerz mit Krankheitswert = mittelbar verursachte Körperverletzung

24
Q

Trauerschaden

A

§§ 1323 f.: Trauer um nahe Verwandte, die keinen Krankheitswert erreicht (nur bei grobem Verschulden erstattet)