5.1: Grundlagen Flashcards
Schadenersatzrecht
regelt, unter welchen Voraussetzungen jemand von einem anderen Ausgleich für eine Schädigung verlangen kann
casum sentit dominus (§ 1311)
jeder trägt das allgemeine Lebensrisiko - und damit seinen Schaden - selbst
Zurechnungsgründe
- Verschulden
- Gefährdung (durch abstrakt gefährliche Tätigkeit)
- Eingriff (zB im rechtfertigendem Notstand)
ex contractu
= vertraglicher Schadenersatzanspruch
entsteht bei der Verletzung von Pflichten aus einem vertraglichen Schuldverhältnis (ABER auch gesetzlich)
ex delicto
= deiktischer Schadenersatzanspruch
folgt aus der Verletzung von Pflichten aus einem vertraglichen Schuldverhältnis
Ausgleichsfunktion
der Geschädigte soll bei Vorliegen der Zurechnungsgründe durch die Ersatzleistung des Schädigend Ausgleich für den erlittenen Schaden erhalten
Präventionsfunktion
durch die Pflicht des Ersatzes wird ein Anreiz geschaffen, nicht zu schädigen
-> fördert sorgfältiges Verhalten = Verhaltenssteuerung
Sanktionsfunktion
auf rechtswidrige und schuldhafte Schadenzufügung wird mit dem “Übel” der Ersatzpflicht reagiert
bei grobem Verschulden ist mehr Ersatz zu leisten
Straffunktion
ist im eigentlichen Sinn im österreichischen Schadenersatz nicht verwirklicht