5.3: spezielle Haftungstatbestände Flashcards

1
Q

Rat und Auskunft

A

§ 1300: regelt die Haftung bei Erteilung eines falschen Rates oder einer falschen Auskunft

  • Fall 1: jeder falsche Rat in einer Sonderbeziehung führt vielmehr zur Haftung nach § 1300 Satz 1 (Vertragspartner)
  • Fall 2: Satz 2 bezieht sich nur auf reine (bloße) Vermögensschäden (jedermann)
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2
Q

Gefahr bei Wohnungen

A

nach § 1318 haftet der Inhaber einer Wohnung für Schäden, die aus dem Herabfallen gefährlich aufgehängter oder aufgestellter Sachen aus einer Wohnung entstehen

Inhaber kann der Eigentümer genauso wie der Mieter sein

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3
Q

Gefahr bei Bauwerken

A

nach § 1319 haftet:
- der Besitzer (Halter) eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes
- für den Einsturz eines Gebäudes oder Ablösen von Teilen eines Gebäudes
- nicht die Einhaltung aller erforderlichen Sorgfalt

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4
Q

Abgrenzung von § 1318 und § 1319

A

ist eine Wohnung vermietet, so haftet nach § 1318 der Mieter, nach § 1319 hingegen meist der Eigentümer des Gebäudes

ist von Bedeutung, weil die Haftpflichtigen verschiedene Personen sein können

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5
Q

Wegehalterhaftung

A

nach § 1319a haftet der Halter eines Weges deiktisch für dessen mangelhaften Zustand bei eigenem groben Verschulden oder groben Verschulden seiner Leute

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6
Q

Haftungsverschärfung (Wegehalterhaftung)

A

es kommt zu einer Zurechnung aller Gehilfen auch im deliktischen Bereich

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7
Q

Haftungsmilderung (Wegehalterhaftung)

A

es wird aber nur für grobes Verschulden der Gehilfen gehaftet

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8
Q

Pflichtenübertragung

A

die Übertragung der Sorgfaltspflicht auf selbstständige Unternehmer ist möglich

der Halter haftet dann nur mehr für Auswahl- und Überwachungsverschulden

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9
Q

Tierhalterhaftung

A

§ 1320
- Abs 1 Satz 1: wer ein Tier antreibt, reizt oder zu verwahren vernachlässigt, haftet nach allgemeinen Regeln
- Abs 1 Satz 2: der Tierhalter haftet für alle Schäden, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat

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10
Q

Verletzung der Persönlichkeit § 1328

A

wird eine Person durch eine strafbare Handlung, List, Drohung oder Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses zu sexuellen Handlungen missbraucht, steht neben dem Ersatz sonstiger Schäden auch Ersatz des immateriellen Schadens zu

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11
Q

Verletzung der Persönlichkeit § 1328a

A

Eigriff in die Privatsphäre eines Menschen, ist ein absolut geschütztes Recht

Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (immaterieller Schaden)

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12
Q

Verletzung der Persönlichkeit § 1329

A

jede rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der persönlichen Freiheit verpflichtet - neben der Pflicht zur Wiederbeschaffung der Freiheit - auch zum Ersatz des sonstigen positiven Schadens, bei grobem Verschulden auch des immateriellen Schaden

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13
Q

Verletzung der Persönlichkeit § 1330

A

Abs 1: Schadenersatz bei Ehrbeleidigung (Angriff auf die Würde durch Werturteile)
Abs 2: Kreditschädigung (Verbreitung unwahrer Tatsachen), hier gibt es auch einen Anspruch auf Widerruf

Ersatz des positiven Schadens und des entgangenen Gewinns, nicht aber des ideellen Schadens

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14
Q

Amtshaftungsgesetz

A

das AHG enthält ein eigenes Schadenersatzrecht für Schäden, die Organe in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft zugefügt haben

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15
Q

AHG Anwendung

A

ist anwendbar bei deiktischen Schädigungen im Bereich der Hoheitsverwaltung (Judikative und Exekutive)

bei Privatwirtschaftsverwaltung hingegen kommt ein Schadenersatz nach dem AHG nicht in Betracht

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16
Q

Haftung des Rechtsträgers AHG

A

das schädigende Organ haftet niemals selbst, sondern immer nur der Rechtsträger (Bund, Länder, Gemeinden) -> § 1 Abs 1, 9 Abs 5 AHG

17
Q

Rettungspflicht

A

den Geschädigten trifft eine Rettungspflicht (§ 2 Abs 2 AHG): er muss alle ihm möglichen Rechtsmittel ergriffen haben

18
Q

Verjährung AHG

A

dreijährige Verjährung, die lange Verjährung beträgt 10 Jahre

19
Q

Regress AHG

A

Rückgriffsansprüche des Rechtsträgers gegen den Organwalter bestehen nur bei grobem Verschulden (§ 3 Abs 1 AHG)

20
Q

Höchstgerichte

A

aus höchstgerichtlichen Entscheidungen (OGH, VfGH, VwGH) können keine Ersatzansprüche abgeleitet werden

21
Q

Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz (PoIBEG)

A

wer bei Ausübung polizeilicher Zwangsbefugnisse geschädigt wird, hat nach den Bestimmungen des PoIBEG einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch gegen den Bund

22
Q

Organhaftpflichtgesetz

A

enthält Regelungen über Schäden, die Organwalter ihrem Rechtsträger bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeit zufügen

  • der Schaden ist immer in Geld zu ersetzen
  • keine Haftung, die auf Befolgung dienstlicher Weisungen zurückzuführen sind
  • Regress erst ab grobem Verschulden
23
Q

Staatshaftung

A

die EU-Verträge (EUV, AEUV) verpflichten die Mitgliedstaaten, Unionsrecht (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen Europäischer Gerichte) umzusetzen bzw anzuwenden

24
Q

Ausgleich von Schutzlücken

A

in vielen Fällen greift das AHG

im Anwendungsbereich des AHG wird nicht für legislatives Unrecht und höchstgerichtliche Urteile gehaftet

25
Q

legislatives Unrecht

A

setzt ein MS eine RL nicht rechtzeitig oder fehlerhaft um, handelt es sich um pflichtwidriges Verhalten bei Erzeugung der Gesetze

26
Q

höchstrichterliche Urteile

A

unionsrechtswidrige Entscheidungen können nicht nur Untergerichten passieren, sondern auch dem VfGH, VwGH oder dem OGH

27
Q

Anspruchsvoraussetzungen Staatshaftung

A

nach der Judikatur des EuGH kann sich auf die Staatshaftung berufen, wer nachweist, durch einen “hinreichend qualifizierten” Verstoß gegen das Unionsrecht geschädigt worden zu sein

28
Q

Deliktshaftung von Providern

A

die Verantwortlichkeit dieser Personen oder Unternehmen ist Hauptgegenstand des E-Commerce-Gesetzes (ECG)

geregelt ist ein Aspekt der deiktischen (nicht vertraglichen) Haftung der Internetdiensteanbieter

29
Q

Access-Provider

A

stellen einen Internetzugang zur Verfügung

30
Q

Host-Provider

A

bieten vor allem Speicherplatz für Webseiten ihrer Kunden an

31
Q

Content-Provider

A

stellen eigene Beiträge und Inhalte zur Verfügung

die Haftung ist im ECG nicht geregelt, sie richten sich nach den allgemeinen Regeln

32
Q

Haftbefreiungsvoraussetzungen

A

das ECG enthält nur Regeln für die Haftung von Access- und Host-Providern

bestimmt nur Haftungsbefreiungsvoraussetzungen, sind diese Voraussetzungen erfüllt, trifft der Provider jedenfalls eine Haftung