5.3: spezielle Haftungstatbestände Flashcards
Rat und Auskunft
§ 1300: regelt die Haftung bei Erteilung eines falschen Rates oder einer falschen Auskunft
- Fall 1: jeder falsche Rat in einer Sonderbeziehung führt vielmehr zur Haftung nach § 1300 Satz 1 (Vertragspartner)
- Fall 2: Satz 2 bezieht sich nur auf reine (bloße) Vermögensschäden (jedermann)
Gefahr bei Wohnungen
nach § 1318 haftet der Inhaber einer Wohnung für Schäden, die aus dem Herabfallen gefährlich aufgehängter oder aufgestellter Sachen aus einer Wohnung entstehen
Inhaber kann der Eigentümer genauso wie der Mieter sein
Gefahr bei Bauwerken
nach § 1319 haftet:
- der Besitzer (Halter) eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes
- für den Einsturz eines Gebäudes oder Ablösen von Teilen eines Gebäudes
- nicht die Einhaltung aller erforderlichen Sorgfalt
Abgrenzung von § 1318 und § 1319
ist eine Wohnung vermietet, so haftet nach § 1318 der Mieter, nach § 1319 hingegen meist der Eigentümer des Gebäudes
ist von Bedeutung, weil die Haftpflichtigen verschiedene Personen sein können
Wegehalterhaftung
nach § 1319a haftet der Halter eines Weges deiktisch für dessen mangelhaften Zustand bei eigenem groben Verschulden oder groben Verschulden seiner Leute
Haftungsverschärfung (Wegehalterhaftung)
es kommt zu einer Zurechnung aller Gehilfen auch im deliktischen Bereich
Haftungsmilderung (Wegehalterhaftung)
es wird aber nur für grobes Verschulden der Gehilfen gehaftet
Pflichtenübertragung
die Übertragung der Sorgfaltspflicht auf selbstständige Unternehmer ist möglich
der Halter haftet dann nur mehr für Auswahl- und Überwachungsverschulden
Tierhalterhaftung
§ 1320
- Abs 1 Satz 1: wer ein Tier antreibt, reizt oder zu verwahren vernachlässigt, haftet nach allgemeinen Regeln
- Abs 1 Satz 2: der Tierhalter haftet für alle Schäden, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat
Verletzung der Persönlichkeit § 1328
wird eine Person durch eine strafbare Handlung, List, Drohung oder Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses zu sexuellen Handlungen missbraucht, steht neben dem Ersatz sonstiger Schäden auch Ersatz des immateriellen Schadens zu
Verletzung der Persönlichkeit § 1328a
Eigriff in die Privatsphäre eines Menschen, ist ein absolut geschütztes Recht
Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (immaterieller Schaden)
Verletzung der Persönlichkeit § 1329
jede rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der persönlichen Freiheit verpflichtet - neben der Pflicht zur Wiederbeschaffung der Freiheit - auch zum Ersatz des sonstigen positiven Schadens, bei grobem Verschulden auch des immateriellen Schaden
Verletzung der Persönlichkeit § 1330
Abs 1: Schadenersatz bei Ehrbeleidigung (Angriff auf die Würde durch Werturteile)
Abs 2: Kreditschädigung (Verbreitung unwahrer Tatsachen), hier gibt es auch einen Anspruch auf Widerruf
Ersatz des positiven Schadens und des entgangenen Gewinns, nicht aber des ideellen Schadens
Amtshaftungsgesetz
das AHG enthält ein eigenes Schadenersatzrecht für Schäden, die Organe in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft zugefügt haben
AHG Anwendung
ist anwendbar bei deiktischen Schädigungen im Bereich der Hoheitsverwaltung (Judikative und Exekutive)
bei Privatwirtschaftsverwaltung hingegen kommt ein Schadenersatz nach dem AHG nicht in Betracht
Haftung des Rechtsträgers AHG
das schädigende Organ haftet niemals selbst, sondern immer nur der Rechtsträger (Bund, Länder, Gemeinden) -> § 1 Abs 1, 9 Abs 5 AHG
Rettungspflicht
den Geschädigten trifft eine Rettungspflicht (§ 2 Abs 2 AHG): er muss alle ihm möglichen Rechtsmittel ergriffen haben
Verjährung AHG
dreijährige Verjährung, die lange Verjährung beträgt 10 Jahre
Regress AHG
Rückgriffsansprüche des Rechtsträgers gegen den Organwalter bestehen nur bei grobem Verschulden (§ 3 Abs 1 AHG)
Höchstgerichte
aus höchstgerichtlichen Entscheidungen (OGH, VfGH, VwGH) können keine Ersatzansprüche abgeleitet werden
Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz (PoIBEG)
wer bei Ausübung polizeilicher Zwangsbefugnisse geschädigt wird, hat nach den Bestimmungen des PoIBEG einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch gegen den Bund
Organhaftpflichtgesetz
enthält Regelungen über Schäden, die Organwalter ihrem Rechtsträger bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeit zufügen
- der Schaden ist immer in Geld zu ersetzen
- keine Haftung, die auf Befolgung dienstlicher Weisungen zurückzuführen sind
- Regress erst ab grobem Verschulden
Staatshaftung
die EU-Verträge (EUV, AEUV) verpflichten die Mitgliedstaaten, Unionsrecht (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen Europäischer Gerichte) umzusetzen bzw anzuwenden
Ausgleich von Schutzlücken
in vielen Fällen greift das AHG
im Anwendungsbereich des AHG wird nicht für legislatives Unrecht und höchstgerichtliche Urteile gehaftet
legislatives Unrecht
setzt ein MS eine RL nicht rechtzeitig oder fehlerhaft um, handelt es sich um pflichtwidriges Verhalten bei Erzeugung der Gesetze
höchstrichterliche Urteile
unionsrechtswidrige Entscheidungen können nicht nur Untergerichten passieren, sondern auch dem VfGH, VwGH oder dem OGH
Anspruchsvoraussetzungen Staatshaftung
nach der Judikatur des EuGH kann sich auf die Staatshaftung berufen, wer nachweist, durch einen “hinreichend qualifizierten” Verstoß gegen das Unionsrecht geschädigt worden zu sein
Deliktshaftung von Providern
die Verantwortlichkeit dieser Personen oder Unternehmen ist Hauptgegenstand des E-Commerce-Gesetzes (ECG)
geregelt ist ein Aspekt der deiktischen (nicht vertraglichen) Haftung der Internetdiensteanbieter
Access-Provider
stellen einen Internetzugang zur Verfügung
Host-Provider
bieten vor allem Speicherplatz für Webseiten ihrer Kunden an
Content-Provider
stellen eigene Beiträge und Inhalte zur Verfügung
die Haftung ist im ECG nicht geregelt, sie richten sich nach den allgemeinen Regeln
Haftbefreiungsvoraussetzungen
das ECG enthält nur Regeln für die Haftung von Access- und Host-Providern
bestimmt nur Haftungsbefreiungsvoraussetzungen, sind diese Voraussetzungen erfüllt, trifft der Provider jedenfalls eine Haftung