5 Registrierung von Arzneimitteln Flashcards
1
Q
§38 Registrierung homöopathischer Arzneimittel
A
Karteikarte: Registrierung homöopathischer Arzneimittel
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Verkehr von Fertigarzneimitteln:
- Homöopathische Fertigarzneimittel dürfen nur im Geltungsbereich des Gesetzes verkauft werden, wenn sie in einem Register der zuständigen Bundesoberbehörde eingetragen sind.
Die
- Homöopathische Fertigarzneimittel dürfen nur im Geltungsbereich des Gesetzes verkauft werden, wenn sie in einem Register der zuständigen Bundesoberbehörde eingetragen sind.
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Ausnahmen von der Registrierung:
- Keine Registrierung erforderlich für Arzneimittel, die:
- Vom pharmazeutischen Unternehmer in Mengen bis zu 1.000 Packungen pro Jahr in den Verkehr gebracht werden.
- Weniger als den hundertsten Teil der kleinsten Dosis nicht-homöopathischer, verschreibungspflichtiger Arzneimittel enthalten.
- Keine Registrierung erforderlich für Arzneimittel, die:
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Antrag auf Registrierung:
- Ausgenommene Unterlagen sind:
- Angaben zu Wirkungen und Anwendungsgebieten.
- Unterlagen und Gutachten über klinische Prüfungen.
- Angaben nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 und 5a sowie Absatz 7 Satz 2.
- Unterlagen zur pharmakologisch-toxikologischen Prüfung müssen vorgelegt werden, es sei denn, die Unbedenklichkeit ergibt sich durch hohen Verdünnungsgrad.
- Ausgenommene Unterlagen sind:
2
Q
§39a Registrierung traditioneller, pflanzlicher Arzneimittel
A
Zusammenfassung:
Traditionelle pflanzliche Arzneimittel, einschließlich solcher mit Vitaminen oder Mineralstoffen, dürfen nur verkauft werden, wenn sie von der zuständigen Bundesoberbehörde registriert sind.
3
Q
§39b Registrierung unterlagen für traditionelle pflanzliche Arzneimittel
A
Karteikarte: Antrag auf Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
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Erforderliche Angaben und Unterlagen:
- Angaben gemäß § 22 Abs. 1, 3c, 4, 5, 7 und § 24 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.
- Ergebnisse der analytischen Prüfung (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).
- Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels (§ 11a Abs. 1).
- Bibliographische Angaben zur traditionellen Anwendung (mindestens 30 Jahre, davon 15 Jahre in der EU).
- Überblick zur Unbedenklichkeit mit Sachverständigengutachten (§ 24).
- Informationen zu Registrierungen/Zulassungen in anderen Staaten und Gründe für eventuelle Ablehnungen.
- Nachweis der 30-jährigen Verwendung ohne spezielle Genehmigung möglich
- Gültig, auch wenn Anzahl/Menge der Wirkstoffe verringert wurde
- Vergleichbares Arzneimittel:
- ähnliche Wirkstoffe
- ähnlicher Verwendungszweck
- vergleichbare Stärke und Dosierung
- gleicher oder ähnlicher Verabreichungsweg