4 Zulassung der Arzneimittel Flashcards
§21 Zulassungpflicht
Karteikarte: Arzneimittelgesetz - Paragraph 21 (Zulassungspflichtige Arzneimittel)
Thema: Zulassungspflichtige Arzneimittel
Inhalte:
- Arzneimittel müssen vor der Markteinführung zugelassen werden.
- Zulassung erfolgt durch die zuständige Behörde (z.B. BfArM).
- Ausnahmen: Bestimmte Arzneimittel (z.B. Homöopathika) können von der Zulassungspflicht befreit sein.
Von der Zulassungpflicht befreit sind:
- Arzneimittel, die nachweislich häufig von Ärzten verschrieben werden (bis zu 100 Stück pro Tag)
-als Blister aus unveränderten Arzneimitteln hergestellt
- In unveränderter Form abgefüllte Arzneimittel
-zytostatikaZubereitung oder für parenterale Ernährung hergestellte, wenn kein zugelassenes Arzneimittel zur Verfügung steht
- Heilwässer bademoore peloide (wenn nicht verpackt für Abgabe an Kunden, oder wenn zur Inhalation vor Ort bestimmt)
- Zur klinischen Prüfung bestimmte Arzneimittel
-Arzneimittel zur Anwendung bei Patienten mit schwerer Behinderung durch Krankheit oder deren Krankheit lebensbedrohlich ist, wenn zugelassene Arzneimittel nicht ausreichen (umsonst)
- Therapie Allergene hergestellt aufgrund einer Rezeptur
- Pharmazeutischer Unternehmer beantragt Zulassung
(Beziehungsweise Hersteller, wenn er für mehrere Apotheken herstellt)
§21a Genehmigung von Gewebe Zubereitungen
§22 Zulassungsunterlagen
Karteikarte: Arzneimittelgesetz - Paragraph 22, Abs. 1 (Zulassungsunterlagen)
Thema: Zulassungsunterlagen für Arzneimittel
Inhalte:
-
Absatz 1:
- Antragsteller müssen vollständige Zulassungsunterlagen einreichen.
- Unterlagen müssen Informationen über die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Arzneimittels enthalten.
- Details zur Herstellung, Kontrolle und Kennzeichnung sind erforderlich.
was noch vorzulegen ist:
-Ergebnisse (klinische Prüfungen, pharmakologische und toxikologische Versuche, analytische Prüfungen,)
- Zusammenfassung, Pharmakovigilanz System
- Risiko Management Plan
weiteres interessantes:
- hat Arzneimittel mehr als ein Wirkstoff, muss man begründen, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet
Keine Unterlagen klinischer Prüfungen nötig bei
- Generika
- trad verwendete AM (WS >10 Jahre angewandt und gut bekannt)
§24 & §24a,b,c,d sachverständigen Gutachten/Verwendung von Unterlagen eines Vorgang, Antragstellers/Zulassung eines Generikum, Unterlagen, Schatz/Nachforderungen/allgemeine Verbwertung Befugnis
- zugelassenes Generikum darf erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der ersten Genehmigung für das Referenzarzneimittel in Verkehr gebracht werden
-Man darf Bezug nehmen, auf Unterlagen des vor antragstellenden das zugelassene Arzneimittel mindestens acht Jahre schon zugelassen ist - verschiedene Salze,ester ether,isomere komplexe oder Derivate eines Wirkstoffs gelten als der selbe Wirkstoff (außer Eigenschaften unterscheiden sich stark)
- Generikum muss ansonsten eins zu eins mit dem Vorgänger über einstimmen (Bio Äquivalenz und Bioverfügbarkeit muss nachgewiesen sein und übereinstimmen)
§25 Entscheidung über die Zulassung
Die zuständige Bundesbehörde gibt eine Zulassung mit einer Zulassungsnummer
eine Zulassung darf nur verweigert werden, wenn :
- Unterlagen und vollständig sind
- das Arzneimittel nicht dem gesicherten Stand der Wissenschaft entspricht, oder nicht ausreichend geprüft worden ist (wissenschaftliche Erkenntnisse)
- Angegebene therapeutische Wirksamkeit nicht nachgewiesen werden konnte, oder unzureichend ist
-Nutzen Risiko Verhältnis ungünstig ist
- Ein Wirkstoff enthalten ist, der nicht positiv zum claim beiträgt
§28 Auflagenbefugnis
Auflagenbefugnis bezeichnet das Recht einer Behörde, eine Zulassung oder Genehmigung mit bestimmten Bedingungen (Auflagen) zu verknüpfen, um die Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität eines Produkts zu gewährleisten.
Hier ist eine detailliertere Zusammenfassung der Bestimmungen zur Zulassung von Arzneimitteln mit Auflagen:
-
Zulassung mit Auflagen:
- Die zuständige Bundesoberbehörde hat das Recht, die Zulassung eines Arzneimittels mit spezifischen Auflagen zu verbinden, um den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Dies erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt, insbesondere wenn Umweltwirkungen bewertet werden müssen.
- Die Behörde übermittelt dem Umweltbundesamt alle erforderlichen Informationen zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit.
-
Kennzeichnung und Packungsbeilage:
-
Behältnisse und Umhüllungen: Auflagen können festlegen, dass die Kennzeichnung den Vorschriften des § 10 entsprechen muss. Dazu gehören:
- Hinweise oder Warnhinweise zum Schutz der menschlichen Gesundheit.
- Aufbewahrungs- und Lagerhinweise, um die Qualität des Arzneimittels zu erhalten.
- Packungsbeilage: Die Packungsbeilage muss den Anforderungen des § 11 genügen, einschließlich der erforderlichen Hinweise und Warnungen.
- Fachinformation: Die Fachinformation muss den Vorgaben des § 11a entsprechen, einschließlich spezifischer Hinweise zu Lagerbedingungen und eventuellen Auflagen.
-
Behältnisse und Umhüllungen: Auflagen können festlegen, dass die Kennzeichnung den Vorschriften des § 10 entsprechen muss. Dazu gehören:
-
Sicherheitsmaßnahmen:
- Warnhinweise können angeordnet werden, um sicherzustellen, dass bestimmte Arzneimittel nur von Ärzten bestimmter Fachrichtungen verschrieben und nur in Kliniken oder spezialisierten Einrichtungen angewendet werden dürfen. Dies ist besonders relevant, wenn besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, um Gesundheitsrisiken zu vermeiden.
-
Prüfungen und Studien:
- Die Bundesoberbehörde kann verlangen, dass zusätzliche analytische, pharmakologisch-toxikologische oder klinische Prüfungen durchgeführt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass ein Arzneimittel potenziell einen hohen therapeutischen Wert hat, aber noch umfassende Informationen zur Beurteilung fehlen.
- Die Behörde überprüft die Ergebnisse dieser Prüfungen jährlich.
-
Risikomanagement:
- Bei der Zulassung kann die Behörde verlangen, dass ein Risikomanagement-System implementiert wird, um die sichere Anwendung des Arzneimittels zu gewährleisten. Dazu gehören:
- Durchführung von Unbedenklichkeitsstudien.
- Erfassung und Meldung von Verdachtsfällen von Nebenwirkungen, die über die üblichen Anforderungen hinausgehen.
- Weitere Maßnahmen zur sicheren Anwendung des Arzneimittels, wenn dies notwendig ist.
- Insbesondere bei Bedenken zur Wirksamkeit des Arzneimittels nach der Zulassung können verpflichtende Wirksamkeitsstudien angeordnet werden.
- Bei der Zulassung kann die Behörde verlangen, dass ein Risikomanagement-System implementiert wird, um die sichere Anwendung des Arzneimittels zu gewährleisten. Dazu gehören:
-
Schnelle Reaktion auf Risiken:
- Wenn während der Anwendung eines Arzneimittels Anzeichen für Sicherheitsbedenken auftreten, kann die Bundesoberbehörde nach der Erteilung der Zulassung weitere Auflagen anordnen. Dies könnte die Durchführung von zusätzlichen Studien oder die Implementierung von spezifischen Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen.
-
Identifizierbarkeit von Nebenwirkungen:
- Für biologische Arzneimittel kann die Bundesoberbehörde Maßnahmen zur Verbesserung der Identifizierbarkeit von Meldungen über Nebenwirkungen anordnen, um eine bessere Überwachung und Reaktion auf unerwünschte Ereignisse zu gewährleisten.
-
Fristen und Verfahren:
- Soll eine Zulassung mit Auflagen verbunden werden, wird die im § 27 Abs. 1 festgelegte Frist für den Antragsteller zur Stellungnahme gehemmt. Dies bedeutet, dass der Antragsteller mehr Zeit hat, um auf die Auflagen zu reagieren.
- § 27 Abs. 2 findet in diesem Kontext ebenfalls Anwendung.
Diese umfassenden Regelungen zielen darauf ab, die Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität von Arzneimitteln zu gewährleisten und gleichzeitig den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu fördern.
§29 Anzeigepflicht, Neuzulassungen
Der Antragsteller und später der Inhaber der Zulassung müssen die zuständige Bundesoberbehörde umgehend über Änderungen der Arzneimitteldaten und -unterlagen informieren. Dazu gehören:
- Änderungen: Änderungen in den Angaben nach den §§ 22 bis 24a und 25b sind sofort mitzuteilen.
- Risiken und Verbote: Der Inhaber muss neue Informationen, die das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels betreffen, sowie alle Verbote oder Beschränkungen aus anderen Ländern mitteilen.
- Inverkehrbringung: Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens und etwaige vorübergehende oder endgültige Einstellungen müssen ebenfalls umgehend angezeigt werden.
- Verkaufs- und Verschreibungsdaten: Der Inhaber muss Daten zu Absatzmengen und Verschreibungen auf Anfrage bereitstellen.
- Unbedenklichkeitsberichte: Änderungen der Fristen für regelmäßige Unbedenklichkeitsberichte sind zu melden.
- Änderung des Risiko-Nutzen-Verhältnisses: Bei neuen oder veränderten Risiken muss die Behörde informiert werden.
-
Gründe für Rückrufe oder Einstellungen: Der Inhaber muss die Gründe für die Einstellung des Inverkehrbringens oder Rückrufe unverzüglich mitteilen.
Das
§30 Rücknahme, Widerruf, ruhen
Die Zulassung eines Arzneimittels kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn:
- Nachträgliche Versagungsgründe: Nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung der Zulassung Gründe vorlagen, die eine Versagung gerechtfertigt hätten.
- Fehlende therapeutische Wirksamkeit: Das Arzneimittel keine therapeutischen Ergebnisse liefert oder die Wirksamkeit nicht ausreichend wissenschaftlich belegt ist.
In solchen Fällen kann die Zulassung auch für eine bestimmte Zeit ruhen.
Die zuständige Bundesoberbehörde kann die Zulassung eines Arzneimittels in folgenden Fällen zurücknehmen oder widerrufen:
- Unrichtige Angaben: Wenn in den Unterlagen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden.
- Nachträgliche Versagungsgründe: Wenn nachträglich ein Versagungsgrund auftritt oder Auflagen nicht eingehalten werden.
- Unzureichende Prüfungen: Wenn die erforderlichen Qualitätsprüfungen nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurden.
- Herstellung: Wenn das Arzneimittel nicht nach anerkannten pharmazeutischen Standards hergestellt wurde.
In diesen Fällen kann auch die Zulassung vorübergehend ruhen.
§31 erlöschen, Verlängerung
Die Zulassung eines Arzneimittels erlischt in folgenden Fällen:
- Inverkehrbringen: Wenn das Arzneimittel innerhalb von drei Jahren nach Zulassung nicht in den Verkehr gebracht wird oder in drei aufeinander folgenden Jahren nicht mehr verkauft wird.
- Verzicht: Durch schriftlichen Verzicht des Inhabers.
- Ablauf der Frist: Nach fünf Jahren, es sei denn, es wird mindestens neun Monate vor Ablauf ein Verlängerungsantrag gestellt.
- Versagung der Verlängerung: Wenn die Verlängerung der Zulassung abgelehnt wird.
Die Bundesoberbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist.
Beispiel Stada sunsetclause!
(§29 1(b) und(c) Anzeigepflicht auch wichtig hier)
- ein Arzneimittel sollte auf dem Markt erscheinen, hat eine Zulassung. Aber war mehrere Monate noch nicht im Verkehr. Kollegen aus Marketing wussten vom Sunset Claus, haben aber nicht verstanden, wie das funktioniert. War eigentlich ganz simpel, aber die waren zu doof.
§32. staatliche Chargenprüfung
Thema: Freigabe von Serums, Impfstoffen und Allergenen
-
Zulassung & Freigabe:
- Eine Charge darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vom PEI freigegeben ist.
- Freigabe erfolgt nach erfolgreicher staatlicher Chargenprüfung.
-
Prüfbedingungen:
- Charge muss gemäß aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen hergestellt und geprüft sein.
- Sie muss die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit aufweisen.
- Alternativ kann eine Freigabe auch basierend auf einer positiven Prüfung durch die zuständige Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats erfolgen.
-
Frist:
- Die Entscheidung über die Freigabe muss innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Chargenprobe getroffen werden.
-
Richtlinien:
- Das Bundesministerium erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften für Herstellungs- und Kontrollmethoden, die regelmäßig aktualisiert werden.
-
Freistellung:
- Keine Freigabe erforderlich, wenn Arzneimittel durch Rechtsverordnung freigestellt sind oder Herstellungs- und Kontrollmethoden ausreichend sind.
-
Widerruf:
- Freigabe oder Freistellung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder Verdacht auf Fälschung besteht.
§36 Ermächtigung für Standard Zulassung
-
Ermächtigung des Bundesministeriums:
- Kann durch Rechtsverordnung bestimmte Arzneimittel oder Gruppen von Arzneimitteln von der Zulassungspflicht freistellen.
- Voraussetzung: Keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit; Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit müssen nachgewiesen sein.
-
Übertragung der Ermächtigung:
- Das Bundesministerium kann die Ermächtigung auf die zuständige Bundesoberbehörde übertragen.
-
Bedingungen der Freistellung:
- Freistellung kann an bestimmte Herstellungs- und Kennzeichnungsanforderungen gebunden sein.
- Beschränkungen auf bestimmte Anwendungsarten, -gebiete oder -bereiche sind möglich.
- Weitere Angaben zu Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sind zulässig.
-
Interessenwahrung:
- Berücksichtigung der Interessen von Arzneimittelverbrauchern, Heilberufen und der pharmazeutischen Industrie bei der Auswahl der freigestellten Arzneimittel.
- Pharmazeutischer Unternehmer hat Freiheit bei der Bezeichnung der Arzneimittel.
§24b Zulassung eines Generikums, Unterlagenschutz
(1)
- Bezugnahme auf Unterlagen des Referenzarzneimittels bei Generikum ohne Zustimmung des Vorantragstellers möglich.
- Voraussetzung: Referenzarzneimittel seit mindestens 8 Jahren zugelassen (auch in anderen EU-Mitgliedstaaten).
- Generikum darf frühestens nach 10 Jahren ab erster Genehmigung des Referenzarzneimittels in Verkehr gebracht werden.
- Verlängerung auf maximal 11 Jahre möglich, wenn innerhalb von 8 Jahren eine Zulassungserweiterung für neue, klinisch bedeutende Anwendungsgebiete erwirkt wird.
(2)
- Generikum: gleiche Wirkstoffzusammensetzung und Darreichungsform wie Referenzarzneimittel.
- Bioäquivalenz durch Studien nachzuweisen, außer bei alternativem Nachweis.
- Verschiedene Formen des Wirkstoffs gelten als gleich, außer bei erheblichen Unterschieden in Sicherheit/Wirksamkeit.
- Abweichungen erfordern zusätzliche vorklinische/klinische Studien.