16 Haftung für Arzneimittelschäden Flashcards
1
Q
§ 84 Gefährdungshaftung
A
(1)
- Ein pharmazeutischer Unternehmer haftet für Schäden, wenn ein zugelassenes oder zulassungsbefreites Arzneimittel bei ordnungsgemäßem Gebrauch einen Menschen tötet oder erheblich verletzt.
- Haftung besteht, wenn das Arzneimittel entweder schädliche Wirkungen hat, die über das vertretbare Maß hinausgehen, oder wenn der Schaden durch fehlerhafte Kennzeichnung oder Information verursacht wurde.
(3) Die Ersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich der Entwicklung und Herstellung haben.
2
Q
§86 Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
A
- Schadensersatz umfasst Heilungskosten, Vermögensnachteile und Beerdigungskosten.
- Unterhaltsberechtigte Dritte erhalten Schadensersatz, wenn die Unterhaltspflicht durch die Tötung entfällt, auch für ungeborene Kinder.
- Nahestehende Hinterbliebene haben Anspruch auf Entschädigung für seelisches Leid.
3
Q
§88 höchstbeträge
A
Höchstbetrag pro Patient
Max 600.000€
36.000€/Jahr
(Lebensbehindernde Schäden)