253, 255 räuberische Erpressung Flashcards
253 Erpressung
Obj Tb:
a. Gewalt oder Drohung gegen empfindliche Übel
b. Erpressung erfolg :Nötigung zur einer Handlung, Duldung oder unterlassen
c. Vermogensverfügung. Lt. BGH nicht nötig zu prüfen. (Mitwirkungsakt vom Täter)
d. Vermögensnachteil (Opfer hat nach der tat weniger als vorher)
Sub TB:
a. Vorsatz aller obj TB
-gewalt/Drohung
-erreichen tun, lassen, dulden
- Vermögensschädigung
b. Bereicherungsabsicht(Vermögensvorteil)
RW des erstrebten Vermögensvorteil (kein fällig einredefreien Anspruch)
Und Vorsatz bzgl der RW Absicht zur Bereicherung.
II RW
1. Keine rechtfertigungsgründe
2. 253 II Zweck Mittel relation
Muss sehr verwerflich sein, wie bei Nötigung (sonst wird ja jede Erpressung angezeigt)
255 räuberische Erpressung
Quali zu 253 aber gleich damit anfangen
Unterschied zu Raub, da nimmt man es sich, hier lässt man es sich geben.
Obj Tb:
a. Gewalt gegen Person o. Drohung L/L
B. Erpressung erfolg : Nötigung zu einer Handlung, Duldung, Unterlassung
c. Vermögensverfügung
d. Vermögensnachteil (Opfer hat nach tat weniger als vorher)
Sub Tb:
a. Vorsatz wieder zu allen obj TB
b. Bereicherungsabsicht siehe 253
II RW
Normal weil jede Drohung und Gewalt L/L ist verwerflich.
III schuld
IV
Rechtsfolgenverweisung
Erschwerungsgründe wie bei Räuberische D., gleich einem Räuber zu bestrafen.
Also entweder: 253,255,250
253,255,251
Obj, subj TB von Raub Delikt prüfen anschließend.
Vermögensnachteil defi
Wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der tat ergibt dass eine Vermögensminderung eingetreten ist, jede wirtschaftlich messbare schlechterstellung
Vermögen defi
Die Gesamtheit aller wirtschaftlichen Güter einer Person ohne Rücksicht auf ihre rechtliche anerkennung.
Bereicherungsabsicht
Zielgerichteter Wille der Erlangung eines Vermögensvorteils, d. h. Der günstigeren Gestaltung der Vermögenslage
Vermögensverfügung
-ist gegeben wenn Opfer subjektiv glaubt einen notwendigen und willentlichen mitwirkungsakt leiten zu müssen.
-ist nicht gegeben wenn sich Täter Sache auch selber nehmen könnte.
-Literatur fordert das, da betrug und Erpressung struktur gleich sind,
-der BHG ist jedes HDU Tatbestandmäßig ohne eine Vermögensverfügung, da dies dem wortlaut der Vorschrift entspricht.
-die Schädigung bei der Erpressung entsteht durch psychischen Druck, bei Betrug eine freiwillige, unbewusste selbstschädigung
RW der angestrebten Bereicherung
Der Täter hat keinen fälligen einredefreien Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil
Verwendung
Jeder zweckgerichtete Gebrauch
d.h. Zur Verstärkung des qualifi. Nötigungsmittel
Gew GA für L/L
Droht mit der Einwirkung einer nicht nur leichten KV oder sogar der Tod
Gegenwärtig
Wenn das geschehen jederzeit in einen Schaden umschlagen könnte.
Enthalten Delikte
Drohen: Gleichzeitig Nötigung 240, Bedrohung 241
Beide in Erpressung enthalten, treten beide zurück.
Schlagen:
223,224 macht sich ebenfalls strafbar.
Scheinwaffe, scheindrohung
Äußeres erscheinungsbild, täuschen Opfer, sehr ähnlich. Laie kann es nicht unterscheiden
Wenn Täter will dass das Opfer durchführbarkeit und Ernsthaftigkeit der Drohung glauben soll.
Vermögensbegriff
Juristisch = rechtmäßig Vermögen erlangt. Also kein BTM
Wirtschaftlich = sämtlich geldwerten Güter über die ein Mensch verfügen kann. Auch btm auch Verkehrsfähig.
Juristisch - ökonomisch = alle Vermögenswerten RG wenn sie unter den Schutz der RO fallen.