253, 255 räuberische Erpressung Flashcards

1
Q

253 Erpressung

A

Obj Tb:

a. Gewalt oder Drohung gegen empfindliche Übel

b. Erpressung erfolg :Nötigung zur einer Handlung, Duldung oder unterlassen

c. Vermogensverfügung. Lt. BGH nicht nötig zu prüfen. (Mitwirkungsakt vom Täter)

d. Vermögensnachteil (Opfer hat nach der tat weniger als vorher)

Sub TB:
a. Vorsatz aller obj TB
-gewalt/Drohung
-erreichen tun, lassen, dulden
- Vermögensschädigung

b. Bereicherungsabsicht(Vermögensvorteil)
RW des erstrebten Vermögensvorteil (kein fällig einredefreien Anspruch)
Und Vorsatz bzgl der RW Absicht zur Bereicherung.

II RW
1. Keine rechtfertigungsgründe
2. 253 II Zweck Mittel relation
Muss sehr verwerflich sein, wie bei Nötigung (sonst wird ja jede Erpressung angezeigt)

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2
Q

255 räuberische Erpressung

A

Quali zu 253 aber gleich damit anfangen
Unterschied zu Raub, da nimmt man es sich, hier lässt man es sich geben.

Obj Tb:
a. Gewalt gegen Person o. Drohung L/L

B. Erpressung erfolg : Nötigung zu einer Handlung, Duldung, Unterlassung

c. Vermögensverfügung

d. Vermögensnachteil (Opfer hat nach tat weniger als vorher)

Sub Tb:
a. Vorsatz wieder zu allen obj TB

b. Bereicherungsabsicht siehe 253

II RW
Normal weil jede Drohung und Gewalt L/L ist verwerflich.

III schuld

IV

Rechtsfolgenverweisung
Erschwerungsgründe wie bei Räuberische D., gleich einem Räuber zu bestrafen.
Also entweder: 253,255,250
253,255,251

Obj, subj TB von Raub Delikt prüfen anschließend.

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3
Q

Vermögensnachteil defi

A

Wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der tat ergibt dass eine Vermögensminderung eingetreten ist, jede wirtschaftlich messbare schlechterstellung

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4
Q

Vermögen defi

A

Die Gesamtheit aller wirtschaftlichen Güter einer Person ohne Rücksicht auf ihre rechtliche anerkennung.

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5
Q

Bereicherungsabsicht

A

Zielgerichteter Wille der Erlangung eines Vermögensvorteils, d. h. Der günstigeren Gestaltung der Vermögenslage

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6
Q

Vermögensverfügung

A

-ist gegeben wenn Opfer subjektiv glaubt einen notwendigen und willentlichen mitwirkungsakt leiten zu müssen.

-ist nicht gegeben wenn sich Täter Sache auch selber nehmen könnte.

-Literatur fordert das, da betrug und Erpressung struktur gleich sind,

-der BHG ist jedes HDU Tatbestandmäßig ohne eine Vermögensverfügung, da dies dem wortlaut der Vorschrift entspricht.

-die Schädigung bei der Erpressung entsteht durch psychischen Druck, bei Betrug eine freiwillige, unbewusste selbstschädigung

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7
Q

RW der angestrebten Bereicherung

A

Der Täter hat keinen fälligen einredefreien Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil

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8
Q

Verwendung

A

Jeder zweckgerichtete Gebrauch

d.h. Zur Verstärkung des qualifi. Nötigungsmittel

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9
Q

Gew GA für L/L

A

Droht mit der Einwirkung einer nicht nur leichten KV oder sogar der Tod

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10
Q

Gegenwärtig

A

Wenn das geschehen jederzeit in einen Schaden umschlagen könnte.

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11
Q

Enthalten Delikte

A

Drohen: Gleichzeitig Nötigung 240, Bedrohung 241
Beide in Erpressung enthalten, treten beide zurück.

Schlagen:
223,224 macht sich ebenfalls strafbar.

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12
Q

Scheinwaffe, scheindrohung

A

Äußeres erscheinungsbild, täuschen Opfer, sehr ähnlich. Laie kann es nicht unterscheiden

Wenn Täter will dass das Opfer durchführbarkeit und Ernsthaftigkeit der Drohung glauben soll.

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13
Q

Vermögensbegriff

A

Juristisch = rechtmäßig Vermögen erlangt. Also kein BTM

Wirtschaftlich = sämtlich geldwerten Güter über die ein Mensch verfügen kann. Auch btm auch Verkehrsfähig.

Juristisch - ökonomisch = alle Vermögenswerten RG wenn sie unter den Schutz der RO fallen.

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