243 BsD Aufbau Flashcards
Allgemeines
Kein quali TB
Sondern strafzumessungsvorschriften.
Einzelne Regelbeispiele.
Es reicht ein Beispiel. 1-7 müssen auch nicht immer passen, dann “unbenannten besonders schweren Fall”.
Obj. Subj. Merkmale, Elemente, vorrausetzungen.
Wird nach der Schuld von 242 geprüft.
Ohne nochmals Schuld/RW zu prüfen.
§ 243 I S. 2 Nr. 1 Räumlichkeiten
Obj. Merkmale:
Geschützte Räumlichkeiten:
- Gebäude
Räumlichkeiten die aber keine Wohnung/Haus sind.
B: schuppen, Hühnerstall, freistehende Garage, Gartenhaus, Gewächshaus….
-Dienst/ Geschäftsräume
die hauptsächlich zur Verrichtungen von Geschäften beliebiger, nicht notwendig wirtschaftlicher Art
B: Ladengeschäft, bürowagen Bauunternehmen. Fisch Verkaufswagen, PI…
-umschlossener Raum
Oberbegriff auf Räumlichkeit Nr. 1
Mit oder ohne Dach.
Zugang darf nicht für jedermann frei und ungehindert möglich sein. Also Hindernisse müssen bestehen.
B: Zaun um Grundstück, Garten, Lager, Friedhof, fahrgastzelle Auto, Schiffe, Kellerverschlag, Ladefläche, Lieferwagen)
§ 243 I S. 2 Nr. 1 Handlungen
Einbrechen:
Meistens mit Substanzverlezungen verbunden.
Reicht auch nur ein hineinangeln wenn man davor Umschließung gewaltsam aufgehoben hat.
B: aufhebeln, eintreten, aufbrechen, einschlagen….
Einsteigen:
Hineingelangen in geschützten Raum auf nicht bestimmten Weg. Mit Kraft und Geschicklichkeit.
Nicht nur reingreifen durch offenes Fenster. Muss mit beiden Füßen passieren.
(wenn Tür auf dann nur 242 und hausfriedensbruch, selbst wenn er über Gartenzaun klettert aber nur Räumlichkeit zählt die Tathandlung)
B: offenes Fenster klettern, Kamin kriechen, hohe mauern klettern.
Eindringen mit falschen Schlüssel:
Setzt auch betreten anschließend voraus.
Schlüssel ist falsch wenn
-berechtigte muss Schlüssel entwidmet haben.( bei Tatzeitpunkt vom berechtigten nicht zum öffnen bestimmt)
Verlorene schl. Erst wenn neuer neuer Schlüssel in Gebrauch ist.
Gestohlener schl. Erst ab Zeitpunkt der Entdeckung des Verlustes.
B: unbefugt nachgemacht oder nach mietende nicht zurück gegeben.
Andere Werkzeuge: Müssen auf schließmechanismus wirken -Dietriche -Drähte, Haken -Schraubenzieher, Zangen -Plastikkarte (Kreditkarte)
Nicht brecheisen->einbrechen oder störender - > unbenannter schwerer Fall.
Sich verborgen halten:
Egal ob er davor Raum berechtigt betreten hat oder nicht.
B: sich im Laden verstecken.
Subj. Merkmale:
a. Quasi Vorsatz zur Erfüllung des Regelbeispiels:
Täter weiß um Erfüllung des Regelbeispiels und will diese auch.
b. Handeln zur Ausführung der tat des D.
Täter muss schon beim einbrechen, einsteigen, eindringen oder sichverborgenhalten den Vorsatz zum D. Gefasst haben.
(nur einbrechen und dann verwüsten: 242 Sachbeschädigung und hausfriedensbruch.)
§ 243 I S. 2 Nr. 2
Verschlossene Behältnis:
Nicht dazu bestimmt von Menschen betreten zu werden
B:
- verschlossener Aktenkoffer
- geldkasse, Tresor
- verschlossener Wandschrank
- Briefkasten
- warenautomaten
- Schaukasten oder Vitrine
- Kofferraum
Entweder aufbrechen oder ganz mitnehmen.
Schlüssel darf nicht im Schloss stecken oder danaber liegen.
Auch egal wie er es aufmacht mit anderen Schlüssel oder dem richtigen aber s.o. Darf nicht unmittelbar da sein.
(Reißverschluss nur geschlossen nicht verschlossen)
Andere Schutz Vorrichtung:
Sind bestimmt die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.
- autoschlösser(Tür, Kofferraum, Zündschloss)
- wegfahrsperren
- Fahrrad schloss
- Schutz Vorrichtung museum
- Alarmanlagen
Nicht elektromagnetische sicherungskette: dient mehr der wiedererlangung also erst nach Ende der Wegnahme.
Subj. Merkmale:
Quasi Vorsatz
Unterschied zu nr. 1 öffnen von Behältnis reicht Neugier aus. Wenn danach Entschluss gefasst wird zum stehlen dann - > Vorsatz.
§ 243 I S. 2 Nr. 3
Gewerbsmäßig stehlen
Wenn er nach der tat schon die Absicht zur Wdh. Da ist es öfter zu tun. Entweder für sich oder andere spielt keine Rolle.
Regelmäßig heisst aber mehr als 1-2x Jahr.
Liegt vor wenn er dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten will.
§ 243 I S. 2 Nr. 4
Kirchendiebstahl
Sache muss Gottesdienst gewidmet sein:
Kruzifixe, Reliquien, Kerzen, Messbücher, Christusbilder…
Nicht: gesangbücher, Inventar, Möbel, Hilfsmittel..
Subj. Merkmale
Quasi Vorsatz
§ 243 I S. 2 Nr. 5
Diebstahl bei schutzwürdiger Sachen
Bedeutung (Wissenschaft, Museum, Kunst, Geschichte) Verlust muss spürbare einbuse sein.
Muss öffentlich ausgestellt sein. Allgemein zugänglich.
Subj. Merkmale
Quasi Vorsatz Erfüllung des Regelbeispiels.