242 Diebstahl Aufbau Flashcards
Obj. TB tatobjekt
Tatobjekt:
- Sache
- Fremd
- Beweglich
Tathandlung: Wegnahme
Tathandlung:
-Wegnahme (beinhaltet fremden gewahrsam)
Gewahrsam/Herrschaftswille
Hat immer zwei Komponente(müssen immer beide vorliegen)
(jede natürliche Person, Kinder geisteskranke…
Juristische Person:chef von Laden usw.)
Genereller Herrschaftswille:
Erstreckt sich über jeden einzelnen Gegenstand
im eigenen( räumlich abgegrenzten) Bereich. (Haus, Boot, Auto…)
Muss abee nicht konkreter wille vorliegen über jeden einzelnen Gegenstand.
(B: ladeninhaber über alle Sachen im Laden)
Auf der strasse jmd beklauen dann immer natürlicher HW
Potentielle herrschaftswille:
Auch während des schlafs oder Bewusstlosigkeit.
Ausnahme: Tote. Keinen Willen mehr daher kein gewahrsam. Beklaut man die ist es eine Unterschlagung :§ 246 I StGB.
Gewahrsam /tat. Sachherrschaft
- Tatsächliche Sachherrschaft
Physisch-reale Einwirkungmöglichkeit.
(enge räumliche. Beziehung Person/Sache
Oft gelockerter Gewahrsam. Eine generelle einwirkungsmöglichkeit Bei räumliche Trennung nach Verkehrsanschauung.
B: Katzen, Haustiere, Fahrräder, Autos….
Prüfen wo war Sache, er konnte deshalb Gewahrsamsinhaber gewesen sein??
Gewahrsam gebrochen
a. Aufhebung sachherrschaft: Wie bezieht er das?
b. Gegen/ohne Willen: Kein Einverständnis
Ausleihen ist kein Diebstahl, diebesfalle Putzfrau nur versuchter Diebstahl.
Neuen gewahrsam begründet
Nach Verkehrsauffasung:
Bei größeren Sachen:
Erst mit verlassen der Räumlichkeit oder Entfernung zum TO. Vollendet sein.
B: TV raustragen aus Haus. Nur bis zur Türschwelle nur Versuch.
Bei kleinen Sachen:
Im Laden Gewahrsamsenklave (verbringen in den unantastbaren Körpernahen TABUbereich Tasche, Jacke, Körper)
B: Geschäft irgendwas einstecken.
Draußen, wenn der Täter die Sache so erlangt das Besitzer nicht mehr drauf Einwirken kann. Sprich entfernen oder einstecken. Oder Zwang anwenden muss.
Muss nicht vollendet sein, reicht Beendigung.
Subj TB Wegnahme
Muss Vorsatz vorliegen der fremden beweglichen Sache.
“x wusste das er mit der Handlung….. Den Gegenstand…. Also für ihn fremde beweglicher Sache wegnimmt und wollte das aus.”
Subj. TB ZA
Zueignunhsabsicht unterteilt sich in Aneignungsabsicht und Enteignungswille
Hier geht es um die Absicht, den Willen des Täters zum Zeitpunkt der Wegnahme.
Was ist das Ziel der Wegnahme. Warum???
(Substanz/sachwerttheorie)
AA
Aneignungsabsicht
! Eigenem Vermögen wenigstens vorübergehend Aneignen!!
Braucht D. D. 1 Grades
Was wollte der Täter mit der Sache?
- Wenn er sie nur wegnimmt und dann zerstört dann 303(nicht zum eigenen Vermögen zugeführt)!!! Vermögen nicht Eigentum!!!
- EC karte wegnehmen kein D. Nur 263 computer Betrug (Geld abheben)
- wenn er sie direkt aufisst dann erfüllt.
EW
D. Eventualis ausreichend.
! Dauerhaften Verdrängung!
Sprich reicht aus wenn Täter Schicksal der Sache egal ist! (oft bei FZG oder Fahrrädern)
-mit Rückführungswille sprich er lässt es dort, wo Eigentümer es wieder erlangt - > kein ZA!
(straflose Gebrauchsanmaßung) gilt aber nicht für Zeitungen, auslesen zurück bringen.
- Wegnahme aber Wille zur Rückführung aber danach Entschluss gefasst zur dauerhaften Enteignung auch kein D. Sondern Unterschlagung. Da kein ZA zum Zeitpunkt der Wegnahme.
RW der beabsichtigten Zueignung
Liegt vor wenn Täter keinen fälligen einredefreien Anspruch hat.
- Kaufvertrag
- Schenkungsvertrag
Stückschulden:
Eine ganz bst. Sache, individual B: Handy bezahlt gibt es nicht raus, holt es sich einfach so.
Nicht rechtswidrig.
Gattungsschulden:
Irgendeine Sache der Gattung. B: nimm sich Zigarette irgendein Päckchen, ist RW da Auswahl beim schuldner liegt.
Geld sind Gattungsschulden. Also rechtswidrig.
Vorsatz bzgl. RW beabs Zueignung
Täter weiß das er keinen fälligen einredefreien Anspruch auf Sache hat, will aber Sache trotzdem zueignen.
Unwissenheit schützt hier vor Strafe.
Wenn er es hier nicht weiß dann straffrei zwecks Diebstahl.
Also wenn er davon ausgeht das einen fälligen Anspruch zu haben auf übereignung.