Zession Flashcards
0
Q
Gegenstand der Zession
8
A
- forderungen
- keine gestaltungsrechte (mit ausn.)
- kein gesetzlicher ausschluss
- kein vertraglicher ausschluss (nachträglicher ausschluss bei globalzession!)/sonderfall vertrauensschutz
- keine entgegenstehende natur (zwei merksätze d. bger!)
- probleme zulässigkeit fiduziarischer abtretung
- art. 27 zgb
- rechtsfolge der abtretung nicht abtretbarer forderungen
1
Q
Zession als Verfügungsvertrag
7
A
- zweiseitiger vertrag / angebot-annahme /zeitpkt. der wirksamkeit
- form
- inhalt d. formbedürftigen geschäftes (Umf. d. formzwanges)
- folgen d. verletzung d. formzwanges
- problem der aufhebung der zession
- grundgeschäft (formbedürftigkeit, arten)
- aufhebung eines inkassomandates / auftrages und wirkung auf gläubigerstellung des zedenten (vollmacht zum inkasso ab widerruf?)
2
Q
Zahl und Art der zedierten Forderungen
5
A
- Einzahl/Mehrzahl/Teilzession
- zukünftige Forderungen
- Globalzession (merksätze!/wo wichtig?)
- zeitpunkt der wirksamkeit bei globalzession (pfändung/konkurs)
- prinzip der zeitlichen priorität
- schranke der globalzession
3
Q
rechtsfolge bei verletzung v. formerfordernissen der zession
A
- ungültigkeit
- frage der umdeutung in inkassovollmacht bei factoring (?)
4
Q
rechtsfolge bei zession von nicht zediblen forderungen
A
- ungültigkeit (forderung bleibt)
- vorbehalt der genehmigung (bei vertragl. ausschluss der zedibilität)
5
Q
wirkungen der gültigen zession
A
- gläubigerwechsel (pfändung/konkurs)
- übergang von nebenrechten
- übergang von gestaltungsrechten, sofern nicht mit ford. als ganzer verbunden
- frage der abtretbarkeit dieser rechte (nein: aber vollmacht zur ausübung i.n.d. zedenten)
- ablieferungspflicht von schuldurkunden
- sofern untrennbar mit person d. zedenten verknüpft, kein übergang (bes. kaufmännische rechte)
6
Q
übergang von nebenrechten
A
- dingliche rechte (bhwpf., eigentumsvorb., retentionsr., )
- nicht: selbst. sicherungsrechte (sicherungszession)
- zinsen
- konventionalstrafen für verspätung ab zession
- prozessführungsbefugnis im konkurs bei abtr. d. forderung an einzelnen gläubiger
- unterwerfung unter schiedsabrede
7
Q
gültigkeit von gerichtsstandsklausel auch bei dahinfallen des vertrags
A
- iprg und ??
8
Q
umfang des formzwangs
A
- obj. und subj. (?)
9
Q
übergang von gestaltungsrechten
3
A
- ja: Mahnung, Kündigung, Wahlrecht des Gläubigers, Recht zur Nachfristansetzung und Schadenersatzforderung unter aufrechterhaltung des vertrags, forderung auf nachlieferung währhafter Ware // und: Abtretung der Forderungen aus dem Wandelungsrecht etc.
- nein: wandelung, anfechtung des vertrags wegen irrtum
- vertretungsmöglichkeit bei nicht übergehenden gestaltungsrechten
10
Q
Vindikationszession
A
- Abtretung d. Eigentumsherausgabeanspruches zwecks Verschaffung von Eigentum oder auch bloss als Wertrecht geht nicht.
- hingegen ist eine bevollmächtigung zur ausübung des vindikationsanspruches möglich
11
Q
Zession von speziellen Rechten
A
- Gesellschaftsmitgliedschaft
- Anteil an Gesamteigentum
- Anteil an Miteigentum
- Anwartschaft auf eine Erbschaft
12
Q
abtretbare Forderungen
Bsp.
A
- aus ein- u. zweiseitigen vertr.
- aus unterlaubter handlung, genugtuung, schadenersatz
- aus familienrecht, erbrecht, sachenrecht
- bes. nutzungsrecht eines stwee an einem parkplatz (realobl. forderungsrecht) (bge 122 III 148)
13
Q
Gestaltungsrechte
A
- nicht abtretbar
- kaufs-, vorkaufs-, rückkaufsrechte (bge 111 II 146)
- sachgewährleistungsrechte (mängel, minderung, wandlung, nachbesserung) – bei minderung od. wandlung müsste vertrag rückabgewickelt werden…, zu starker eingriff in position d. zedenten
- nachbesserungsrecht bei werkvertrag ist abtretbar
- wandelungs- und minderungsforderung abtretbar
14
Q
gesetzl. ausschluss d. abtretbarkeit
3
A
- anspruch d. entlehners auf benutzung d. sache (dispositiv)
- anspr. d. pfründers auf unterhalt
- genugtuung aus verlöbnis