Mängelhaftung / Garantie / Freizeichnung Flashcards
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Q
arglistiges Verschweigen eines Mangels im kaufrecht
- grundsatz, wann ist arglist gegeben?
- rechtsfolgen (3)
- aufklärungspflicht d. vertragsparteien
- ergibt sich woraus?
- wann besteht sie insbesondere?
- wann besteht sie nicht?
A
- wenn der Verkäufer das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft vorspiegelt oder unter Verletzung einer Aufklärungspflicht dem Käufer einen Mangel verheimlicht.
- rechtsfolgen: gewährsausschluss ist ungültig, sowohl für vorausgesetzte wie für zugesicherte eigenschaften der kaufsache
- rügepflicht entfällt, d.h. keine verwirkung d. mängelrechte bei unterlassener rüge
- längere verjährungsfrist
- Aufklärungspflicht ergibt sich aus Gesetz/Vertrag, oder wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben geboten ist. bei vertragsverhandlungen besteht ein vertrauensverhältnis, welches die parteien dazu verpflichtet, einander in gewissem masse über tatsachen zu unterrichten, die die andere partei beim entscheid über den vertragsschluss oder dessen bedingungen beeinflussen kann.
- sie besteht insbesondere dann, wenn der Verkäufer sich bewusst sein muss, dass der ihm bekannte Mangel den Gebrauch der Sache durch den Käufer erheblich beeinträchtigt. // wenn der verkäufer annehmen muss, ein ihm bekannter mangel könne den vom käufer vorausgesetzten verwendungszweck vereiteln oder erheblich beeinträchtigen /
- Keine Offenbarungspflicht besteht, wenn der Verkäufer nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Käufer werde den richtigen Sachverhalt ohne weiteres erkennen. dies trifft i.a. zu, wenn der käufer den wahren sachverhalt bei gehöriger aufmerksamkeit hätte erkennen sollen.
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Q
Freizeichnung beim Kaufvertrag
- grundsatz
- ausnahmen (3)
- verhältnis zu art. 100 or
A
- ist grundsätzlich zulässig
- ist ungültig bei arglistig verschwiegenen mängeln
- ist auch ungültig, wenn der mangel gänzlich ausserhalb dessen liegt, womit der käufer nach den konkreten Umständen des Einzelfalles rechnen musste. Es genügt nicht, wenn der Mangel unerwartet ist, er muss auch den wirtschaftlichen wert des geschäfts erheblich beeinträchtigen (clausula rebus)