Vertragsabschluss Flashcards
culpa in contrahendo
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Kontrahierungszwang
Pflicht zum Abschluss eines Vertrages vs. Vertragsfreiheit mit sehr hohem STellenwert!
- aus gesetz
- aus allgemeinen prinzipien des privatrechts (schutz d. wirtschaftsfreiheit, widerrechtlichkeit, z.b. schutz der persönlichkeit, d. pressefreiheit oder aus guten sitten):
- öffentliches angebot der ware/dienstleistung
- güter des normalbedarfes
- mit blick auf marktstellung besteht keine zumutbare ausweichmöglichkeit
- keine sachlich gerechtfertigten gründe zur verweigerung d. abschlusses
auslobung
s
preisausschreiben
as
versteigerung
asd
widerruf v. haustürgeschäften
as
form v. verträgen
as
willenserklärung als rechtsgeschäftliches handeln vs. mitteilungen (mahnung, abmahnung, inverzugsetzen) als rechtshandlungen anderer art
letztere bedürfen nur der urteilsfähigkeit, nicht der handlungsfähigkeit
Abgrenzung Vertrag und Gefälligkeit
- definition für abgrenzung
- haftung des gefälligen für im rahmen d. gefälligkeit d. begünstigten zugefügten schaden
- haftung des begünstigten für im rahmen d. gefälligkeit v. gefälligen erlittene schäden
Ob Vertrag oder Gefälligkeit vorliegt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen, unter denen sie erbracht wird und der Interessenlage der Parteien. Für einen Bindungswillen spricht ein eigenes, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse der Person, welche die Leistung erbringt, oder ein erkennbares Interesse des Begünstigten an fachkundiger Beratung oder Unterstützung.
(sind die eltern des kindes an hütedienst interessiert oder hat hüterin ein eigenes interesse daran?)
- falls nur Gefälligkeit: Haftung nach Art. 41 OR für Schäden, die dem Gefälligkeitsbegünstigten zugefügt werden //
- Haftung nach Art. 422 I or analog für schäden, die der gefällige im rahmen des für die (gefährliche) tätigkeit immanenten risikos (keine zufallshaftung für verwirklichung d. allgemeinen lebensrisikos) erleidet (verschuldensunabhängig, berücksichtigung der risikoschaffung, der vermögensverhältnisse etc.) // aber kein auslagenersatz und keine befreiung von verbindlichkeiten, da gefälligkeit ja eben mit “schenkungswille” getan wird.
Dauerschuldverhältnis
liegt vor, wenn sich die typische Hauptleistungspflcht des Vertrags als Dauerschuld qualifiziert. Das ist der Fall, wenn die Pflicht ein fortdauerndes und wiederholtes Leistungsverhalten verlang, mit dem der Schuldner so lange fortzufahren hat, als die Schuld besteht.
- keine Verträge auf ewig (wäre nichtig, d.h. reduktion auf das erlaubte mass, kündigungsrecht vorsehen oder überhaupt nichtigkeit feststellen)
- Umstritten bei Pfandvertrag, ob nur auf Errichtung d. Pfandrechts oder auch auf dauernde überlassung des eigentums an pfandgegenstand.