Solidarität Flashcards
0
Q
Teilgläubigerschaft
A
..
1
Q
Mehrere Gläubiger
A
- Teilgläubigerschaft
- Einzelgläubigerschaft
- Gemeinschaftliche Gläubigerschaft
- Gläubigergemeinschaft bei unteilbarer Leistung
2
Q
Einzelgläubigerschaft
A
–
3
Q
gemeinschaftliche Gläubigerschaft
A
¨¨
4
Q
gläubigergemeinschaft bei unteilbarer leistung
A
…
5
Q
Mehrere Schuldner
A
- Teilschuldner
- Einzelschuldner
- gemeinschaftliche Schuldner
- schuldnermehrheit bei unteilbarer Leistung
6
Q
Solidarschuldnerschaft
- entstehungsgründe
- rechtslage
A
art. 143ff. or gelten nur für die echte solidarität gem. art. 50 or (aus gemeinsamem verschulden), nicht für die unechte solidarität (or51)
7
Q
Solidarschuldnerschaft: Aussenverhältnis
- stellung der schuldner
- rechte der gläubiger
- verjährung
- haftung des gläubigers
- einreden des schuldners
- erlöschen / erlass d. forderung geg. einem gläubiger
A
…
8
Q
Innenverhältnis Solidarschuldner:
- Regress
- subrogation
- Haftung im innenverhältnis
- pflichten des solidarschuldners geg. andere (GoA)
A
asf
9
Q
echte solidarität nach or 50
- umschreibung
- merkspruch bger
- definition zusammenwirken
- gemeinsames verschulden - wann liegt es vor?, wann nicht?
A
- mehrere täter haben schaden adäquat kausal verursacht:
- schuldhaftes zusammenwirken mehrerer bei der schadensverursachung
- wobei jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls hätte wissen müssen
- bewusstes zusammenwirken setzt keine verabredung als solche voraus; von gemeinamem willen getragene handlungen; Pfeilbogenspiel).//
- wenn personen sep. handeln und die handlung eines einzelnen den erfolg bereits allein hervorgerufen hätte: kein gem. handeln..
- gemeinsames verschulden: liegt nicht vor bei getrenntem handeln od. haftung aus verschiedenen rechtsgründen (or 51!). liegt vor bei inkaufnahme, dass jmd. in handgemenge verletzt werde (haftung aller am handgem. beteiligter).
10
Q
unechte solidarität
- umschreibung, rechtsgrund für unechte solidarität
- wie ist der rückgriff unter den solidarschuldnern gestaltet
- wie ist die verjährungsunterbrechung gestaltet
- haftungsreduktion?
- subrogation?
- verjährung d. regressansprüche?
A
wenn mehrere personen aus unterschiedlichen rechtsgründen haften, haften sie - gemäss bger - auch solidarisch (wie bei echter solidarität)
- hinsichtlich rückgriff ist Art. 50 II anwendbar
- hinsichtlich verjährungsunterbrechung ist jedoch art. 145 or nicht anwendbar, d.h. wenn die verjährung geg. einem unechten solidarschuldner unterbrochen wird, wird sie dies gegenüber den anderen solidarschuldnern nicht
- dennoch: jeder einzelne haftet für den gesamten schaden, unter berücksichtigung einer allfälligen haftungsreduktion wegen selbstverschuldens d. geschädigten (Art. 44 I or). / dies gilt sowohl im vertraglichen (art. 99 III i.v.m. 44 I or wie auch ausservertraglichen bereich).
- aber: die einwendung, ein dritter habe den schaden mitverschuldet, wird nicht gehört (eben wegen solidarität).
- keine subrogation in die forderung des gläubigers im umfang von dessen befriedigung nach art. 149, sondern lediglich eine normale regressforderung
- verjährung: ein jahr nach befriedigung des geschädigten, unter der voraussetzung, dass der schuldner den zweitschuldner über das regressrecht sobald er davon erfahren hat, informiert hat; absolute verjährung: 10 jahre ab ende der schädigenden handlung