Verjährung Flashcards
Verjährungsverzicht vor Ablauf d verjährung/nach Ablauf d verjährung
Wirkung d Verlängerung d Verjährungsfrist bis auf max 10 Jahre bei allen Forderungen, sofern nicht bereits BEI vertragsabschluss verzichtet wurde (dann wäre es unwirksam). Nach Abschluss ist Verzicht wirksam.
Verjährungsunterbrechung gegenüber Solidarschuldner
art 136 I or, wirkt auch gegenüber solidarschuldnern, wobei bei ausservertraglichem recht nur echte solidarschuldner gemeint sind, d.h. solche, die aus gemeinsamem verschulden haften (or 50).
– gem. rechtspr. ist dies eine eng auszulegende ausnahmebestimmung.
bei unechten solidarschuldnern (or 51) rechtfertigt sich eine gleichbehandlung der schuldner in dieser hinsicht nicht.
Beginn der verjährung bei
- Vertrag
- schadenersatz weg. Verzug, Verspätung, Schlechterfüllung
- gewährleistungsrechte aus Kauf- und Werkvertrag
- grundsätzlich mit der Fälligkeit der Forderung (130 I OR)
- Schadenersatzforderungen aus positiver Vertragsverletzung beginnen im Zeitpunkt der Verletzung zu verjähren, fällig wird die Forderung jedoch erst im Zeitpunkt, da der Schaden entstanden ist / bestimmt worden ist (z.b. zeitpunkt der urteilsfällung; ist bis zum zeitpunkt der urteilsfällung ein finanzieller schaden entstanden, so hat der geschädigte anspruch auf
Verjährung von Regressforderungen
- echte solidarität
- unechte solidarität
- ein jahr ab befriedigung des gläubigers, max. 10 Jahre ab beendigung schädigende handlung/ereignis; sofern der regressbelangte so früh als möglich avisiert wurde (d.h. wenn er kenntnis von dessen ersatzpflicht hat).
- bei der echten solidarität: schuldner subrogiert in die Forderung des gläubigers, übernimmt die verjährung
Verjährung bei unerlaubten handlungen
- relative verjährungsfrist: Kenntnis v. schaden u. schädiger, allgemeines (3)
- kenntnis des schadens und der ersatzpflichtigen person:
- entscheidend ist der zeitpunkt der effektiven kenntnis des schadens und der ersatzpflichtigen person und nicht jener, in welchem die geschädigte Person die ins Recht zu fassende Person und den Umfang der Forderung bei Anwendung der durch die Umstände gebotenen Sorgfalt hätte kennen müssen
- wenn die Person die für die Geltendmachung der forderung wesentlichen umstände nicht kennt – hat sie keine kenntnis, jedoch ist nicht erforderlich, dass sie über die erforderlichen beweismittel verfügt
- (bei zweifeln über das bestehen der kenntnis obliegt die beweislast dem schädiger, der die verjährungseinrede erhebt)
haftung für unerlaubte handlung: verjährung
- kenntnis des schadens
- kenntnis der ersatzpflichtigen person
- wenn gesch. die umstände (vorliegen, grober umfang, beschafffenheit, bestandteile) des schadens genügend gut kennt, um se geltend zu machen, genügend informationen über umstände, um den schaden zu schätzen.
- nicht zuwarten, bis schaden mit absoluter genauigkeit bekannt ist, da gericht schaden schätzen kann 42 II or
- dauernde Schädigung: nach Abschluss der Schädigung
- Invalidität, dauernde Arbeitsunfähigkeit: erst, wenn eine endgültige medizinische expertise über den umfang d. def. arbeitsunfähigkeit besteht (rentenentscheid)
- verschiedene schadensarten: sobald vom letzten schadensposten kenntnis
- sachschäden: bei expertise od. reparaturrechnung
- personenschäden: heilungskosten ab zeitpkt. rechnung, bei tod ab tod, ausgenommen spätere kenntnis
ausservertragliche haftung, absolute verjährungsfrist
- beginn fristenlauf
- bei einfachen schadensursachen
- bei dauerhafter/wiederholter schädigender handlung
- zeitpunkt d. schädigenden handlung
- bei wiederh. s.h.: ab zeitpk. letzte handlung
ausserv. haftung, art. 60 II or
- betrifft welche fristen genau?
- verhältnis zw. zivilr. u. strafrechtl. verjährung?
- bedeutung geg. drittpersonen
- verlängert sowohl die relative wie die absolute frist von 10 jahren
- konkurrenz zwischen zivil- u. strafrechtl. verjährung: sofern strafrechtl. abgelaufen ist und absolute zivilr. noch nicht, gilt letztere
- Drittpersonen: längere Verjährung gilt auch geg. drittpersonen, die für das verhalten der täterin wie für ihr eigenes einzustehen haben.
- gilt auch geg. erben d. straftäters/organhaftung jur. personen für schädigendes verh. d. organe/
- gilt NICHT: hilfspersonenhaft. d. geschäftsherrn/haft. familienoberhaupt (hier gründet die haftung d. drittperson in d. verletzung der eigenen sorgfaltspflicht d. drittperson)
Verjährung von Ersatzforderungen aus Vertragsverletzung
- Schadenersatz wegen nachtr. Unmöglichkeit (97 I OR)
- Ersatzansprüche aus Art. 107 II OR - pos. / neg. interesse
- Verspätungsschaden 103/106 or
- beginnen sämtlich mit der fälligkeit der zugrundeliegenden forderung (erfüllungsanspruch) zu verjähren
- solche ersatzforderungen seien nichts anderes als eine fortsetzung des erfüllungsanspruches
verjährung nach art. 130 II OR
- anwendbarkeit dieses art.
- beginn d. verjährung bei rechnungsstellung (fälligkeit mit rechnungsstellung)
- auf alle forderungen, die bereits bestehen und bei denen lediglich die fälligkeit von einer einseitigen erklärung des gläubigers abhängt
- verjährung beginnt an dem tag zu laufen, an dem der gläubiger die fälligkeit der forderung mit einer zeitl. zulässigen und mögliche rechnungsstellung herbeiführen kann
verjährung bei culpa-haftung
nach or 60
verjährung ungerechtfertigte bereicherung
asf
konkurrenz zw. vertraglicher u. ausservertraglicher haftung
dann gilt auch für die ausservertragliche haftung die längere verjährungsfrist, die für d. vertrag gilt
prüfung goa bei ausbau wohnung im 4. stock
—- gutgläubig bösgläubig / echt unecht.
doppelrelevante tatsache
- es reicht, wenn es bewiesen ist
- es darf nicht vollkommen haltlos sein
- eine tatsache, die sowohl für die begründung des gerichtsstandes relevant ist und auch gegenstand des hauptprozesses bildet