Beziehungen zu Dritten Personen Flashcards
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Q
Gründe für die Subrogation
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A
- Einlösung einer für eine fremde Schuld verpfändete Sache, auch Grundpfandrecht
- Anzeige des Schuldners gegenüber d. Gläubiger, dass dieser in seine Position subrogieren solle
- wirtschaftlich gleichwertige Tatbestände wie die auslösung einer verpfändeten Sache, z.B. bei Sicherungszession (bei Verwertung d. zedierten forderung od. bezahlung anstatt v. hauptschuldner), Retentionsrecht, dingliche Berechtigung an einer verpfändeten Sache oder eine andere sachbezogene Verbindung
- gesetzliche Sonderbestimmungen, die Subrogationswirkung zeitigen:
- Leistung eines Dritten ohne eigene Rechtspflicht (Auslösung einer Pfandsache): Grundpfandschuld
- Leistung aus eigener Rechtspflicht (Solidarschuldner, Bürge, Wechselbürge, Versicherer, mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung)
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Q
Abgrenzung der externen Schuldübernahme von anderen Rechtsinstituten 7
A
- Universalsukzession (Erbschaft, Fusion: übergang d. gesamten Vermögens mit Aktiven u. Passiven)
- Übernahme eines Vermögens od. Geschäfts nach 181 OR (Verpflichtung d. veräusserers zur übertr. d. aktiven u. d. erwerbers zur übernahme d. passiven: keine zustimmung d. gläubiger d. veräusserers)
- auswechslung einer Vertragspartei (nur im gesetz geregelt oder durch dreiseitigen vertrag: übernahme sowohl d. rechte u. pflichten, bei schuldübernahme: nur übernahme d. schuldpflicht)
- novation mit schuldnerwechsel 116 or (hier bleibt die schuld gerade nicht bestehen! - diese wird nicht vermutet!, zb. bei übernahme d. gesamten schuld d. solidarschuldner: dies ist eine ext. schuldübernahme)
- kumulative schuldübernahme (entw. durch vertrag zugunsten dritter oder durch vertrag mit gläubiger, verstärkung d. position d. gläubigers, echte solidarität, keine akzessorietät wie bei bürgschaft, anw. art. 179I or analog: einreden die dem ersten schuldner zustanden, stehen kumulat. s-u. ebf. zu, nicht aber jene, die seinem verh. zum erst. schuldner entspringen, ausgenommen bei vertr. zugunsten dritter)
- erfüllungsübernahme (übernehmer wird nicht schuldner, sondern muss erfüllen)
- schuldübernahme bei erbteilung und veräusserung verpfändeter grundstücke
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Q
Tatbestand der Subrogation
4
A
- Leistung eines Dritten (Obligationsneutralität; Ausnahme bei Veräusserung von Pfandbelastetem Grundstück, bei dem Grundpfandgläubiger den alten Schuldner beibehalten will: dort kann der alte Schuldner in die Rechte d. Gläubigers subrogieren)
- Handeln d. Dritten in eigenem Namen, nicht StV; handlungsfähigkeit
- Befriedigung d. Gläubigers (auch gegen den Willen des Gläubigers, bei Verweigerung d. gehörig angebotenen Leistung: Hinterlegung gem. or 92, vorausgesetzt d. schuldner wäre zur tilgung befugt u. keine persönliche leistung ist verlangt)
- Vorliegen eines Subrogationsgrundes (Interventionsinteresse oder Subrogationserklärung des Schuldners)
3
Q
Wirkungen der Subrogation
A
- wie bei Legalzession, aber keine Haftung für bestand u. höhe d. forderung
- Befreiungswirkung u. Nachrückungswirkung, bei pfandrechten: subrogierender erhält ein pfandrecht im nachgang zu pfandr. d. gläubigers.
- übergang d. vorzugs- und nebenrechte (keine selbständigen sicherungszessionen; keine untrennbar mit pers. d. gläubigers verbundenen nebenrechte, gestaltungsrechte, sofern nicht untrennbar mit grundverhältnis verbunden)
- einreden d. Schuldners geg. subrog. sind gleich denen geg. urspr. gläubiger