Stellvertretung Flashcards
Voraussetzung der Vertretungswirkung (4)
- 33 I OR
- vertretungsmacht
- handeln in fremdem namen
- bloss urteilsfähigkeit des vertreters (keine handlungsfähigkeit, weil er sich ja nicht selbst verpflichtet, daher kein bedarf d. schutzes des minderjährigen/entmündigten urteilsfähigen)
- kein vertretungsfeindliches geschäft (testament, erbvertrag seitens d. erblassers, eheschluss (?)
Wesen der Stellvertretung
- wer ist beteiligt?
- welche Handlungen kann StV betreffen?
- Wirkung der StV
- wer ist kein StV?
- rechtserhebliches Handeln mit Wirkung für einen Dritten, während in der Regel jede Person nur Rechtshandlungen nur für sich selber vornehmen kann
- Vertretener, Vertretender und Dritter (kann auch Pers.mehrheit, juristische Person als Vertreter, die ihrerseits durch Organ handelt)
- Annahme/Abgabe rechtserheblicher Erklärungen (rechtsgesch. Erklärung/Willenserklärung (Offerte/Akzept/Kündigung)//andere Erkl. (Mahnung, Mängelrüge, Abmahnung d. Unternehmers) // sowohl Verpflichtungserklärung im Schuldvertrag wie auch Verfügungen (Zession etc.), hier sinngemässe Anwendung // sowohl aktive wie passive Stellvertretung
- Wirkung der Rechtshandlung tritt einzig beim Vertretenen ein
- Bote / Parteien bei Vertrag zu Gunsten Drittem / Personen, die fremde Geschäfte bloss vorbereiten (vgl. aber allenf. Hilfspersonenhaftung der Geschäftsführer, die eine Hilfsperson mit Vorbereitung beauftragen)
vertretungsfeindliche Geschäfte
- testament:
- eheschluss:
- erbvertrag:
- verlöbnis:
??
Vertretungsmacht
- definition
- rechtsgründe dafür (4)
- Rechtsmacht des Vertreters, für den Vertretenen zu handeln (subj. Recht des Vertreters / Zugeständnis des Vertretenen, dass jmd. in seinen Rechtsbereich eingreift - vgl. darum immer zgb 27 betr. umfang der ermächtigung).
- gewillkürte StV
- gesetzlicher Vertreter (unmittelbar, z.b. Eltern, mittelbar: Verbeiständung)
- Organvertreter (auch wenn Organhandlung als Handlung der juristischen Person direkt angeschaut wird)
- Vertreter einer Kollektiv- od. Kommanditgesellschaft (ohne Rechtspersönlichkeit, d.h. sie sind keine “Organe”, ihre Vertretungsmacht gründet aber auf innerer Organisation d. Gesellschaft (u. Gesetz?)
Handeln in fremdem Namen
- wirkung / folgen bei unterlassen d. handelns in fremdem namen
- voraussetzung
- Ausgestaltung der Erklärung d. Handelns in fremdem Namen (3)
- Ausnahme
- Ausnahme der Ausnahme
- vertretungswirkung tritt nur dann ein, wenn der ermächtigte Vertreter dem Dritten gegenüber in fremdem Namen handelt, ansonsten tritt die Wirkung beim Vertretenen nicht ein und der Vertrag kommt nicht zustande (ausg. Vertreter handelt in eigenem Namen, dann Vertrag mit diesem, oder dem Dritten ist es egal mit wem er den Vertrag schliesst, dann Vertrag mit Vertretenem, sofern Vertretungswille vorhanden war bei Vertreter).
- Erklärung des Handelns in fremdem Namen spätestens bei Vornahme der Vertretungshandlung
- Ausdrücklich
- Stillschweigend (Dritter muss aus den Umständen auf Vertretungsverhältnis schliessen/Verkäufer im Laden, Bankangestellter am Schalter handeln für Ladenbesitzer/Bank) – Frage v. Erklärungsirrtum der Schmuckladenangestellten?
- kein Erfordernis der namentlichen Bezeichnung des Vertretenen (Handeln für wen es angeht, egal, ob Vertretener noch gar nicht feststeht (obj. ungewissheit), oder nur nicht genannt wird (obj. ungewissheit); sofern Vertretener im Nachhinein bezeichnet wird. Sofern er nicht bezeichnet wird: Art. 39 analog
- falls es d. Dritten gleichgültig war: der Vertretene wird in diesem Fall selbst dann unmittelbar vertreten, wenn der Dritte vom Vertretungsverhältnis keine Kenntnis hatte (falls Vertreter in eigenem Namen handelt, ist aber ein Vertretungswille d. Vertreters vorausgesetzt)
Liegt eine Erklärung, im Namen eines anderen zu handeln vor?
beurteilt sich nach Vertrauensprinzip. Selbst wenn Vertreter keinen Vertretungswillen hatte, der Dritte aber nach Vertrauensprinzip davon ausgehen durfte, dass er als Vertreter für jmd. anderen handle (und dieser d. Vertreter auch bevollmächtigt hat), gilt der Vertrag als mit dem Vertretenen geschlossen.
Formzwang und Vertretung
- sofern Formzwang sich auf die am Vertragsverhältnis beteiligten Parteien erstreckt, müssen in der Urkunde selbst die vertretenen Parteien genannt werden, ansonsten ist der Vertrag formungültig. (BGE 112 II 332).
- dies ist selbst dann so, wenn es dem Dritten gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse (32 II)
- es ist auch nicht möglich, einen Vertrag “to whom it may concern” zu verurkunden, mit hinweis darauf, dass sich die betroffene Person aus einer anderen Urkunde erschliessen lasse..
Umfang des Formzwanges
- Grundsatz
- Ausnahmen
- Umfang bei Zession
- Umfang bei Grundstückkauf
- Umfang bei Grundpfanderrichtung
- Umfang bei Dienstbarkeitserrichtung (?)
… auf alle subjektiv und objektiv wesentlichen Punkte des Vertrages (sind die Parteien nicht immer objektiv wesentlich??) – “Beim Grundstückkauf müssten Tatsachen verurkundet werden, die überhaupt nicht den Vertragsinhalt betreffen, nämlich die genaue Bezeichnung der Parteien, welche sich durch die Erklärungen berechtigen und verpflichten, sowie die Angabe des Vertretungsverhältnisses, wenn ein Dritter für eine Partei handelt”
- bei subjektiv wesentlichen Vertragspunkten geht der Formzwang nur so weit, wie der subjektiv wesentliche Vertragspunkt seiner Natur nach ein Element des betreffenden Vertragstyps bildet (ansonsten ergäbe sich eine zweckwidrige Überdehnung des Formzwanges, was dem Prinzip der restriktiven Auslegung der Formerfordernisse widerspricht).
- Ausnahmen davon: bei personal einseitigem Formzwang (Zession, Mobiliarschenkung, Bürgschaft) muss nur die Erklärung des sich verpflichtenden verurkundet werden.
- Zession: Schriftform muss alle Merkmale erfassen, welche die abgetretene Forderung für die betroffenen Dritten hinreichend individualisieren.
- Grundpfand: Verpfänder, Berechtigter, Pfandforderung und Pfandobjekt
Formerfordernisse an die Vollmacht bei Bevollmächtigung zum Abschluss von formbedürftigen Rechtsgeschäften?
- Bürgschaft (gleiche Form wie Bürgschaftserklärung, sowohl für Vollmacht zum Eingehen einer Bürgschaft wie auch für Vorvertrag (Versprechen, eine Bürgschaft einzugehen)); 493 VI
- Ausübung der Mitgliedschaftsrechte aus Namenaktien: nur sofern im Aktienbuch eingetragen oder durch schriftliche Vollmacht ermächtigt (689a I), bei Inhaberaktien anders: dort nur Papier vorlegen, kann aber vom VR anders bestimmt werden.
- Ausübung Mitgliedschaftsrechte Inhaberaktie, die er aufgr. Verpfändung, Hinterlegung oder leihweisen Überlassung besitzt: nur aufgr. schriftlicher Vollmacht (689b II)
- kaufmännische Vertretung (Prokura, Handelsvollmacht, Handelsreisender)
Depotvertretung bei AG / GmbH/Genossenschaft (?)
XX
Streit zw. Vertretenem u. Drittem über Eintritt der Vertretungswirkung
- wer hat welche Einrede?
- vertretener, der den Vertreter ermächtigt hat, kann sich nicht darauf berufen, der Vertreter habe nicht in seinem Namen gehandelt; denn sofern der Dritte den Vertragsschluss mit dem Vertretenen will, egal was der Vertreter ihm gesagt hat, so muss der Vertretene diesen Vertrag gelten lassen.
- Dritter kann aber, wenn der Vertretener sich auf das Zustandekommen des Vertrags beruft, einwenden, dass der Vertreter nicht im Namen des Vertretenen gehandelt hat (dann: kein Vertrag ist zustandegekommen, bzw. allenfalls vertrag mit vertreter)
Vollmachtserteilung
- worin besteht die Vollmacht, worin nicht?
- Art des Rechtsgeschäftes und Merkmale
- Form
- Grundgeschäft
- Willenserklärung, einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber dem Vertreter (Erklärung geg. Dritten ist keine Vollmachtserteilung, sie bewirkt nur den Gutglaubensschutz, der den Vertretenen bindet, obwohl gerade keine Bevollmächtigung stattgefunden hat).
- keine Annahmebedürftigkeit! (Wirkung beginnt mit Zugang beim Vertreter), ob eine Vollmacht erteilt wurde (u. in welchem Umfang) entscheidet sich nach dem Vertrauensprinzip, sofern die wirklichen Willen der Parteien (bzw. das tatsächliche Verständnis) nicht bekannt ist.
- Grundsatz der Formfreiheit der Vollmacht, auch für Vollmacht zum Abschluss eines formbedürftigen Geschäftes (Ausnahme: Bürgschaft, Namenaktienvertreter, Inhaberaktien aufgr. Konkurs/Pfändung/Hinterlegung/Leihe). // neuere Lehre: Sofern Formerfordernis dem Schutz der Vertragspartei vor übereiltem Abschluss eines Vertrags dient: auch Vollmacht formbedürftig (z.B. beim Grundstückkauf) ??
- Vollmacht ist von Grundgeschäft (Veranlassungsgeschäft z.b. Auftrag abstrakt)
Umfang der Vollmacht
Vollmachtsarten
- Spezialvolmacht
- Gattungsvollmacht (z.b. bestimmte geschäfte, bestimmtes limit etc.)
- Generalvollmacht (reicht in fällen v. art. 396 III nicht aus)
- aktive u. passive Vollmacht
- Vollm. mit Befugnis zur Substitution (hier wird Prinzipal verpfl.)
- Einzel- oder Kollektivvollmacht (subjekt. Umfang)
Erlöschen der Vollmacht
- Gründe (4)
- Verzicht auf Widerrufsrecht
- Fristablauf/Eintritt Bedingung (aber nicht zwingend Beendigung des Vertrags, mit welchem die Vollmacht erteilt wurde, nur wenn Vollmacht auf Dauer des Vertrags befristet war).
- Widerruf (voller oder teilweiser Widerruf: z.b. beschränkung der Vollmacht; Widerruf kann auch konkludent mit Beendigung d. Vertragsverhältnisses “mitgeteilt” werden, z.b. beendigung arbeitsvertrag): Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, wirkt ab Zugang
- Verzicht durch den Vertreter (es bedarf keines Widerrufs durch Vertretenen, wirkt unabhängig vom Willen des Vertretenen).
- gesetzliche Gründe nach Art. 35 OR, ausgenommen gegenteil vereinbart: Bankvollmacht des Erblassers: Bank darf die Vollmacht nicht gegen die klaren Interessen d. Erben verwenden, muss aber nicht ausdrücklich erneute Zustimmung der Erben zum Handeln einholen. // jeder Erbe hat das Recht, die Vollmacht zu widerrufen // Prozessvollmacht d. Anwaltes: überdauert Tod aufgr. Natur des Geschäfts.//Mit Entmündigung d. Vollmachtgebers endet Vollmacht immer, auch wenn etw. anderes vereinbart war.
- Verzicht auf Widerrufsrecht ist mit Blick auf Art. 27 ZGB nicht möglich, weil der Verzicht einem Teilverzicht auf die Handlungsfähigkeit gleichkommt; d.h. der Verzicht ist nichtig nach Art. 20 OR//
- Vereinbarung, dass Vollmacht nur in best. Form widerrufen werden kann, ist je nach Lehrmeinung zulässig od. nicht
Vertretung ohne Vollmacht
- Wirkung für “Vertretenen” (2) für Dritten (2)
- Genehmigung
- keine Vertretungswirkung ohne Genehmigung
- keine Bindung des Vertretenen, Grundsätzlich bedeutet Ablehnung keine SE-Pflicht gegenüber Drittem.
- Ausnahmsweise kann Vertretener SE-pflichtig werden: in den Fällen von Art. 36 II OR (d.h. Fälle d. Erlöschens der Vollmacht nach ARt. 35, nicht aber, wenn Vollmacht Widerrufen wird nach 34 III) – positives Interesse ? (culpa-haftung)
- Hilfspersonenhaftung des Vertretenen: wenn Vertreter Hilfsperson des Vertretenen war in den Vertragsverhandlungen (umstritten): es wäre eine Haftung aus culpa in contrahendo
- Dritter ist aber gebunden, sofern Vertretener genehmigt. Er kann nicht zurücktreten in der Zeit, bis Vertretener sich erklärt. Er kann lediglich Frist ansetzen zur Erklärung
- Dritter kann sich nicht auf Grundlagenirrtum berufen (Irrtum über das Fehlen der Vollmacht)
- Genehmigung: rechtsgeschäftliche Willenserlärung, die die Vollmacht ersetzt, kann gegenüber Vertreter oder Drittem erfolgen, sie ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich, wirkt ex tunc, ausgenommen bei Vertragsabschluss unter Bedingung der Genehmigung.
- Stillschweigen zu vollmachtlos geschlossenem RG ist gleich Nichtgenehmigung, Ausnahme bei Kaufmännischem Bestätigungsschreiben, hier bewirkt Stillschweigen nicht genehmigung, aber es kann sein, dass der Absender in seinem Vertrauen auf die Geltung des bestätigten Vertrags geschützt wird.