Erlöschen der Obligation Flashcards
0
Q
Aufhebung d. Forderung durch Übereinkunft (Art. 115 OR) - Gegenst. d. aufhebung - natur d. rechtsgeschäfts - form
A
- forderungen, nicht schuldverhältnisse, nicht verfügung (Zession!)
- es handelt sich um einen verfügungsvertrag (verfügungsgeschäft, nicht verpflichtungsgeschäft)
- keine form, vgl. aber art. 12 or (bei aufh. d. ganzen verhältnisses gilt art. 12, sonst bei einzelnen ford. or 115)
- auch stillschweigend (bei antr. durch gläubiger 0r 6)
1
Q
Einzelne Erlöschensgründe
7
A
- Aufhebung d. Übereinkunft
- Neuerung
- Vereinigung
- nachträgliche Leistungsunmöglichkeit ohne Verantw. d. Schuldners
- Verrechnung
- Hingabe an Erfüllungs statt
- Verwirkung
2
Q
Schulderlassvertrag
- abgrenzung verpflichtungs- und verfügungsgeschäft
- voraussetzung zur verfügung
A
- Verpflichtung: vermehrung d. passiven; Verfügung: verminderung d. aktiven
- Verfügungsmacht, d.h. handlungsfähigkeit u. verfügungsmacht d. berechtigten (diese kann ausgeschlossen, übertragen etc. werden)
- kein einseitiger verzicht, sondern vertrag (ausg. ausschlagung v. vermächtnis)
- zuwendungsgeschäft: verzicht d. gläubigers bewirkt vorteil d. schuldners
- kausal od. abstrakt? - strukturell eher kausal, aber vorliegend kein grund dafür, d.h. abstrakt..
3
Q
Abgrenzung v. Schulderlass zu anderen Rechtsfiguren
7
A
- Aufhebung ganzer vertrag (or 12)
- Negatives Schuldanerkenntnis (z.b. dechargeerklärung)
- verzicht auf künftige forderungen
- pactum de non petendo
- stundung (nachtr. zeitliche verschiebung d. fälligkeit, fälligkeitsabrede)
- nachlassvertrag (ford. d. nicht zustimmenden gläubigers geht kraft öff-recht unter)
- klagerückzug (einseitige rechtshandlung)
4
Q
Neuerung
Voraussetzungen
A
- bestehende forderung (ansonsten anf. unmöglichkeit)
- neuer vertrag
- animus novandi: einigung betr. entstehen neuer ford. u. untergang alter forderung (ob er vorliegt bestimmt sich nach vertrauensprinzip, berücksichtigung d. gläubigerinteressen!)
5
Q
Rechtsfolgen der Novation
3
A
- Tilgung d. alten Schuld durch Begründung einer Neuen
- Untergang v. Einrede- und Nebenrechten (nur sofern die forderung bestanden hat!), sofern die rechte n. untergehen sollen: vertragsänderung
- verjährung beginnt neu zu laufen
6
Q
Sonderfälle betreffend Novation
4
A
- Wechselverbindlichkeit begründet neue Schuld die neben anderer Schuld besteht: keine Novation
- Ausstellung eines neuen Schuld- oder Bürgschaftsscheins: keine neuerung
- Errichtung eines Schuldbriefes (vgl. art. 842 ff. ZGB) – frage d. neuerung durch die errichtung d. schuldbriefes u. der einreden unter urspr. parteien und dritten
- Kontokorrentverhältnis
7
Q
Kontokorrentverhältnis
A
- inhalt: gegenüberstellung von laufenden bestimmten künftigen gegenseitigen forderungen in einer rechnung (auftragsrecht, das das führen d. rechnungen, aber auch zahlungsanw. und inkasso umfassen kann)
- Novation wird bei Saldoanerkennung vermutet
- aber: Fortbestand der Sicherheiten
- Berichtigungsmöglichkeit des anerkannten Saldos (vgl. Mietrecht: Akontozahlungen u. Abrechnung)
8
Q
Vereinigung
A
- forderung kann wieder aufleben
- vgl. spezielle vereinigung bei gesellschafter als gl. einer gesellschaft
- gläubiger v. personengesellschaften
- forderungen zw. erblasser u. erbe(ngemeinschaft)
9
Q
Verrechnung
voraussetzungen
5
A
- gegenseitigkeit
- gleichartigkeit
- fälligkeit
- klagbarkeit
- kein ausschlus durch vertrag oder gesetz