Auslegung/Ergänzung/Anpassung d. Vertrags Flashcards
Ziel d. gerichtlichen Vertragsauslegung
- ermittlung d. wirklichen willens d parteien
- ermittlung d. mutmasslichen willens d. parteien
Abgrenzung Auslegungsstreit, Konsensstreit, Feststellung Willensmängel od. sonstige Unverbindlichkeit v. Vertrag
Beim Auslegungsstreit steht fest, dass der Vertrag zustande gekommen ist; darin stimmen die Parteien überein. Lediglich, wie der Vertrag auszulegen ist oder ob er allenfalls ungültig ist, wird gefragt.
mutmasslicher Vertragswille
2 kriterien
prozessuales
ergebnis
das, was vernünftig und redlich handelnde Parteien unter den gegebenen (auch persönlichen) Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden
- objektiver Sinn d. Erklärten, dessen Ermittlung eine Wertung erfordert: Das Gericht hat nach einem sachgerechten Resultat zu suchen, weil anzunehmen ist, dass die parteien eine angemessene Lösung gewollt haben.
- Rechtsfrage (freie Überprüfung durch das Bundesgericht)
- sofern übereinstimmender mutmassl. wille eruiert – ok, sonst allenfalls vertragsergänzung prüfen.
Auslegungsmittel
2
gewichtung
- Wortlaut (allg. Sprachgebrauch/Fachspr./jurist./systematik/sprachen)
- Umstände (Ort/Zeit/Begleitumstände/Verhaltend.P, Vertragsentw./Verhalten nach Vertragsabschluss/Verkehrsübung)
- Vorrang d. Wortlautes: immer dann, wenn die übrigen Auslegungsmittel nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, hat es beim Wortlaut sein Bewenden.”
- Eindeutigkeitsregel ist abzulehnen (nur dann wenn wortlaut nicht eindeutig ist, rückgriff auf andere auslegungmittel) – vgl. aber bestimmung d. inhalts v. dienstbarkeiten.. (738 zgb).
Auslegungsregeln
9
- ex tunc
- nach treu u. glauben (d.h. auf sachgerechtes erebnis abzielend, wenn wirklicher wille n. feststellbar/ vertrauensprinzip: bei frage, ob es so gilt wie a oder wie b?)
- keine buchstabenauslegung (formalistisch/grammatikalisch)
- ganzheitliche auslegung
- gesetzeskonforme auslegung (1. abweichungen v. dispositivem r. sind eng auszulegen / 2. im Zweifel so wie dispositives recht, ansonsten muss es deutlich z. ausdruck gebracht werden/ 3. bei wiederholung d. bestimmung auch so wie sinn d. gesetzesbestimmung): Restr. auslegung v. freizeichnungsklauseln
- unklarheitsregel
- in dubio in favorem negotii, und sachgerecht
- in dubio gesetzeskonform
- in dubio mitius (für den schuldner günstigere deutung)
vereinbarte Auslegungsregeln
3
- z.b. betr. sprachgebrauch
- widerspruchsregeln (festgelegte rangordnung verschiedener vertragsbestandteile: verschiedene agbs. etc.)
- verboten: klauseln nach denen eine partei sich die auslegung d. vertrags vorbehält (art. 27 II ZGB)
Auslegung von AGBs und formbedürftiger Verträge
- AGBs: keine einheitliche Auslegung, sondern individuell (ausg. i.b. auf frage d. unlauterkeitstatbestandes)
- formbedürftige verträge: nicht nach andeutungstheorie (bei vertr. unter lebenden), sondern:
1. frage nach konsens u. sinn d. vertrags (normale auslegung),
2. frage, ob d. vertrag von der gesetzlichen form gedeckt ist und welches die folgen einer allf. formverletzung sind.
“Die Form bestimmt nicht die Auslegung, sondern nur die Gültigkeit des Geschäfts. Eine Ungültigkeit ist erst dann gegeben, wenn der Geschäftswille nicht formgenüglich verurkundet ist und nicht bereits dann, wenn das subjektive Vertragsverständnis der parteien nicht mit dem objektiven wortsinn ihrer erklärungen übereinstimmt.”
Auslegung von verfügungen v. Todes wegen
- Andeutungstheorie
Auslegung d. Inhalts von Dienstbarkeiten
- unter den ursprüngl. parteien
- unter anderen parteien:
- Eindeutigkeitsregel
- Rückgriff auf Belege, wobei objektivierte Auslegung, nur so wie der Wortlaut für Dritte verstanden werden kann, und nur, solange u. soweit er vom grundbucheintrag gedeckt ist
- Begrenzung d. Auslegung durch d. Publizitätsprinzip, sofern d. offenkundigen gegebenheiten nicht d. grundbucheintrag diametral widersprechen.
Ergänzung des Vertrags
Anwendungsfall
Vorgehen
Bei Vorliegen einer Vertragslücke:
Wenn die Parteien eine Rechtsfrage, die den Vertragsinhalt betrifft, nicht oder nicht vollständig geregelt haben, obwohl das Gesetz die Regelung der betreffenden Fragen den Parteien belässt (d.h. keine zwingende Norm besteht).
- gewollt (z.b. vorbehalt d. regelung v. nebenpunkten)
- ungewollt
- Ausfüllung durch dispositives Gesetzesrecht (Gewohnheitsr.)
- durch Gericht
Vertragsergänzung durch dispositives Recht / Gewohnheitsrecht
Das Gericht hat wegen seiner Bindung an Art. 1 Abs. 1 ZGB zunächst zu prüfen, ob es eine anwendbare Gesetzesbestimmung gibt, welche die von den Parteien nicht geregelte Rechtsfrage entscheidet oder zum. auf eine andere Regel verweist.
- das Gericht muss vor der Anwendung einer disp. Sachnorm immer überprüfen, ob eine an sich einschl. Norm mit dem vereinbarten verragsinhalt zu einem widerspruchslosen Gesamtergebtnis führt. (D.h. keine Anwendung v. antiquierten Bestimmungen, die nicht mit aktuellem vertrag harmonieren, ausgenommen, die norm kann z.b. nur durch schriftliche vereinbarung wegbedungen werden).
Vertragsergänzung durch das Gericht
- Feststellung des hypothetischen Parteiwillens: das, was die Parteien als vernünftige und redliche Vertragspartner gewollt und deshalb vereinbart haben würden, falls sie die offen gebliebene Frage selber geregelt und so die Vertragslücke vermieden hätten.
- allenf. ergänzung modo legislatoris
- ergänzung von nebenpflichten (z.b. pistensicherungspflicht bei transportvertrag)..
Ergänzung in wesentlichen Punkten
- grundsatz
- Ausnahme
- präzisierung
- sofern wesentl. punkt nicht geeinigt: kein konsens
- subj. wesentl. punkt: wenn partei zustandekommen bestreitet, dann muss vertrag aufgelöst werden, wenn aber partei zustandekommen nicht bestreitet, dann kann gericht vertrag nicht entgegen d. willen d. parteien auflösen
- Präzisierung bei obj. wesentl. punkten: z.b. gerichtliche bestimmung d. kaufpreises nach ablieferung d. kaufsache / d. mietzinses nach erfolgter mietzeit für die vergangenheit (nicht für die zukunft).
objektiv wesentlicher Vertragspunkt:
solche Punkte des Vertrags, für die es nicht nur an einer anwendbaren Regel des Gesetzes oder des Gewohnheitsrechts, sondern auch an der rechtlichen Möglichkeit der Vertragsergänzung durch das Gericht fehlt.
Ergänzung von formbedürftigen Verträgen
solange der formbedürftige vertrag gültig ist, kann er - auch wenn die ergänzung formbedürftig gewesen wäre - ergänzt werden.