Willensmängel Flashcards
0
Q
offenbares Missverhältnis zw. leistung u. gegenleistung
A
nach obj. wert d. leistungen z. z. v. vertragsschluss, d.h. marktpreis, anerkannte bewertungsmassstäbe, solange obj. wertbestimmung möglich.
- ca doit sauter aux yeux / muss offenbar, offensichtlich sein
1
Q
übervorteilung art 21 or
- voraussetzungen
A
- offenbares missverhältnis zw. leistung u. gegenleistung
- beeinträchtigung entscheidungsfreiheit beim übervorteilten
- subj.: ausbeutung der situation durch ggp.
2
Q
beeinträchtigung d. entscheidungsfreiheit (21 or)
- schwächezustand u. umschreibung d. notlage
- unerfahrenheit
- leichtsinn
A
- schwächesituation, die die entscheidungsfreiheit beeinträchtigen, so dass der vertrag unter einfluss eines mangelhaften willens zustande kommt
- wenn sich der betroffene bei vertragsschluss in einer wirtsch., pers.,familiären, polit. oder anderen rechtserheblichen zwangslage befindet, die dazu führt, dass er den abschluss des für ihn ungünstigen vertrags gegenüber der inkaufnahme drohender nachteile als das kleinere übel betrachtet
- egal ob notlage verschuldet od. unverschuldet eintritt
- unerfahrenheit: Mangel an sachkenntnissen, “der unerfahrenen partei fehlen zur z. d. vertragsschlusses diejenigen kenntnisse, die erforderlich sind, damit sie den in frage stehenden vertrag richtig zu würdigen und das für sie nachteilige missverhältnis der austauschleistungen zu durchschauen vermag..
- wobei bei unternehmerisch handelnden vertragspartnern die berufung auf unerfahrenheit ausgeschlossen sein soll (übernahmeverschulden)
- leichtsinn: kein pathologischer zustand; es genügt, wenn der vp in einer schwachen stunde unbedacht gehandelt hat
3
Q
subj. element d. ausbeutung (21 OR)
A
- blosses kennenmüssen d. schwächesituation d. kontrahenten genügt nicht, allerdings genügt es, wenn der übervorteilende die sich bietende gelegenheit bewusst wahrnimmt. es kommt nicht draufan, von wessen initiative der vertragsschluss ausgeht.
4
Q
Rechtsfolgen OR 21
A
- kann übervorteilender sich auf teilnichtigkeit / anpassung an das korrekte mass berufen, wenn sein kontrahent die ungültigkeit geltend macht? (offengelassen).
- gem. bger: ungültigkeit ex tunc – d.h. condictio indebiti oder vindikation, kein vertragliches rückabwicklungsverhältnis.
- Kondiktion: keine einrede d. irrtumsfreien leistung, keine entreicherungseinrede (d.h. anspruch auf restitutio in integrum).