Winden.: Netzint., Ausschr., Due Dilig., Offsh. Flashcards
Rechtsrahmen unter dem EEG 2023
Netzanschluss, Netzausbau und Einspeisemanagement
-> siehe slide 6!!
…
1) Welche Verpflichtung ergibt sich für den Netzbetreiber aus §8 Abs. 1 Satz 1 EEG?
3) Was sind die Voraussetzungen für den Netzanschlussanspruch? (4)
1) Pflicht zum Netzanschluss
-> “Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas UNVERZÜGLICH VORRANGIG (…) an ihr Netz anschließen (…).”
2) Voraussetzungen:
Anlage dient Erzeugung von Strom aus EE oder Grubengas
Anlage ist noch nicht an ein Netz der allg. Versorgung angeschlossen
Netzanschlussbegehren des Anlagenbetreibers
(Überlegungen zum) Netzverknüpfungspunkt nach §8 Abs. 1 bis 3
Pflicht zum Netzanschluss
“Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas UNVERZÜGLICH VORRANGIG (…) an ihr Netz anschließen (…).” (§8 Abs. 1 Satz 1 EEG)
Rechtsfolgen daraus für Netzbetreiber? (2)
“Unverzüglicher” Anschluss geschuldet
“Vorrangiger” Anschluss geschuldet
Pflicht zum Netzanschluss
“Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas UNVERZÜGLICH VORRANGIG (…) an ihr Netz anschließen (…).” (§8 Abs. 1 Satz 1 EEG)
Rechtsfolgen (für Netzbetreiber):
1) “Unverzüglicher” Anschluss geschuldet
-> Was bedeutet “Unverzüglich” konkret?
-> Was wäre z.B. schuldhaft und was nicht schuldhaft? (Fazit?)
2) “Vorrangiger” Anschluss geschuldet
-> Was bedeutet Vorrangig?
1) “Unverzüglicher” Anschluss geschuldet:
- “Unverzüglich” bedeutet “ohne schuldhaftes Zögern” (vgl. § 121 Abs. 1 BGB)
- Schuldhaft, z.B.:
dauerhafter Personalmangel, nachlässige Bearbeitung - Nicht schuldhaft, z.B.:
Verzögerung wegen vorrangiger Bearbeitung übergeordneter Aufgaben (Stichwort Versorgungssicherheit) - Fazit: NB muss nicht “alles stehen und liegen lassen”, aber dennoch Netzanschluss so schnell wie möglich herbeiführen
2) “Vorrangiger” Anschluss geschuldet:
- “Vorrangig” bedeutet “vor anderen Erzeugungsanlagen”
-> Im Zweifel setzt sich eine EE-Anlage beim Netzanschluss also ggü. einer konventionellen Anlage durch
Netzverknüpfungspunkt (Wo ist die Anlage anzuschließen?) - ÜBERBLICK
1) Wie bestimmt sich der gesetzliche Netzverknüpfungspunkt (NVP)?
2) Kann der Anlagenbetreiber einen anderen NVP im gleichen oder in einem anderen Netz als der gesetzliche Netzverknüpfungspunkt wählen?
3) Wann kann der Netzbetreiber jedoch (also trotz vorangegangener Regelung) sein “Letztentscheidungsrecht” nach § 8 Abs. 3 EEG 2023 geltend machen und AB einen NVP zuweisen?
4) Was muss der NB allerdings nach Gebrauch des “Letztentscheidungsrechts” leisten?
1) §8 Abs. 1 Satz 1 EEG 2023:
-> gesetzlicher NVP ist der NVP, der in der geeigneten Spannungsebene die kürzeste Entfernung (Luftlinie) zum Standort der Anlage aufweist, wenn kein anderer NVP technisch und wirtschaftlich günstigster ist.
2) § 8 Abs. 2 EEG 2023:
Ja der AB hat ein Wahlrecht
-> dieses ist jedoch ausgeschlossen, wenn die daraus resultierenden Mehrkosten für den Netzbetreiber nicht unerheblich sind
3) Wenn die Abnahme des Stroms an diesem zugewiesenen NVP sichergestellt ist
4) Er muss die dadurch verursachen Mehrkosten tragen (§ 16 Abs. 2 EEG 2023)
Gesetzlicher Verknüpfungspunkt nach §8 Abs. 1 Satz 1 EEG (Detail)
Prüfprogramm für den gesetzlichen Netzverknüpfungspunkt?
Zunächst: Welches Netz ist von der Spannungsebene her geeignet?
Dann: Welcher Netzverknüpfungspunkt in diesem Netz weist die in der LUFTLINIE kürzeste Entfernung zum Anlagenstandort auf?
Schließlich: Gibt es einen NVP, der in diesem oder einem anderen Netz technisch und wirtschaftlich günstiger ist?
-> hierfür ist ein sog. Variantenvergleich erforderlich
-> Netzbetreiber, dessen Netz die kürzeste Luftlinien-Entfernung zur Anlage aufweist, ist in der Darlegungs- und Beweislast, wenn er der Ansicht ist, ein anderer NVP sei technisch und wirtschaftlich günstiger(!)
Gesetzlicher Verknüpfungspunkt nach §8 Abs. 1 Satz 1 EEG (Detail)
Spannungsebene: Erwartete Einspeisemenge und Spannungsebene müssen “zusammenpassen”.
Passen 3 MW Windenergieanlage und Niederspannung grundsätzlich zusammen?
NEIN
-> 800kW Solaranlage z.B. auch nicht
Gesetzlicher Verknüpfungspunkt nach §8 Abs. 1 Satz 1 EEG (Detail)
Spannungsebene: Erwartete Einspeisemenge und Spannungsebene müssen “zusammenpassen”.
Abstrakte Abgrenzung zur Geeignetheit der Spannungsebene aber nur schwerlich möglich
Praktisch dürfte das Kriterium der geeigneten Spannungsebene kaum eine Rolle spielen, warum?
Weil Anschluss an ungeeignete Spannungsebene i.d.R. erheblichen Netzausbau erfordert und Anschlussvariante damit entfällt, weil volkswirtschaftlich teurer
Gesetzlicher Verknüpfungspunkt nach §8 Abs. 1 Satz 1 EEG (Detail)
Variantenvergleich, wenn mehrere Anschlussvarianten infrage kommen. Was wird verglichen und wie wird der gesetzliche NVP bestimmt?
Vergleich der GESAMTKOSTEN für die vers. Anschlussvarianten
Die günstigste Variante ist der gesetzliche VKP.
-> Leitgedanke: geringe volkswirtschaftliche Gesamtkosten
Gesetzlicher Verknüpfungspunkt nach §8 Abs. 1 Satz 1 EEG
Wie sind die Gesamtkosten einer jeden Anschlussvariante zu bestimmen?
Es sind für jede Anschlussvariante die “unimittelbar durch den Netzanschluss entstehenden Kosten” zu ermitteln
(-> gesamte unmittelbare Aufwand (in €), der nach Material, Personal usw. anfällt, um die Anlage “ans Netz zu bringen”)
(-> Unerheblich ist, wer die einzelnen Kostenpositionen letztlich zu tragen hat (AB oder NB als Netzanschluss- oder als Netzausbaukosten))
Gesetzlicher Verknüpfungspunkt nach §8 Abs. 1 Satz 1 EEG (Detail)
Kostenpositionen nach dem EEG 2017 - § 8 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. EEG 2023
Bei der Ermittlung der Gesamtkosten einer jeden Anschlussvariante sind die “unimittelbar durch den Netzanschluss entstehenden Kosten” zu beachten.
1) Unmittelbare Kosten sind bspw.?
2) Mittelbare Kosten (Unbeachtlich) sind bspw.?
1)
Kabelkosten, Tiefbauarbeiten für Leitungen, ….
2) Trafoverluste, Leitungsverluste
(siehe Details slide14)
Gesetzlicher Verknüpfungspunkt nach §8 Abs. 1 Satz 1 EEG (Detail)
–> Welches Problem gibt es bezüglich der Bestimmung der Gesamtkosten einer Anschlussvariante in einem anderen Netz?
Problem: das EEG enthält keine:
-> ausdrückliche Kooperationspflicht der Netzbetreiber untereinander -> keine Informationspflicht des Netzbetreibers gegen einen anderen Netzbetreiber
(Im Zweifel liegen vom anderen Netz aber keine Daten vor, die als Grundlage für eine Netzverträglichkeitsprüfung und eine ggf. anschließende Kostenbetrachtung für einen erforderlichen Netzausbau genutzt werden könnten.)
Gesetzlicher Verknüpfungspunkt nach §8 Abs. 1 Satz 1 EEG (Detail)
Im Zweifel liegen vom anderen Netz aber keine Daten vor, die als Grundlage für eine Netzverträglichkeitsprüfung und eine ggf. anschließende Kostenbetrachtung für einen erforderlichen Netzausbau genutzt werden könnten.
Problem: das EEG enthält keine:
-> ausdrückliche Kooperationspflicht der Netzbetreiber untereinander -> keine Informationspflicht des Netzbetreibers gegen einen anderen Netzbetreiber
Unter Umständen lassen sich ?? herleiten
allg. Auskunftsansprüche gegen einen anderen NB herleiten
Netzanschluss: Beispiel für §8 Abs. 1 Satz 1 EEG
-> siehe slide 16!
…
Netzanschluss: Weitere Regelungen
1) Netzanschlussleitungen über Gemeindeland
-> Hat man hier einen Anspruch über Grundstück Leitungen zu legen?
2) Auch bei privaten Grundstücken erzwingbar?
1) Ja gegen Entschädigung!
2) Nein! (Achtung bei normalen Netzen anders!)
Netzanschluss: Weitere Regelungen
1) Welche Sonderregelung gibt es für Anlagen bis 30kW auf einem Grundstück mit bestehendem Hausanschluss hinsichtlich des gesetzlichen NVP (§8 Abs. 1 Satz 2 EEG)?
2) Geltung der Regelung auch, wenn dadurch ausgelöster Netzausbau für Netzbetreiber unzumutbar gem. § 12 Abs. 3 EEG ist?
1) Bestehender Netzanschluss gilt als gesetzlicher NVP (-> kein Variantenvergleich!)
2) Frage durch Rechtsprechung und durch Gesetz nicht abschließend geklärt
Netzanschluss: Weitere Regelungen
Wahlrecht des Anlagenbetreibers (§ 8 Abs. 2 EEG)
Anlagenbetreiber kann NVP wählen
1) Was ist jedoch die Grenze?
2) Welche Frage bleibt offen?
1) Grenze: Mehrkosten sind nicht unerheblich (Umsetzung der Rechtsprechung des BGH in Gesetzeswortlaut)
Es sind nur die Mehrkosten des Netzbetreibers maßgeblich (Instanzgerichte teils anderer Auffassung)
2) Offene Frage: Was bedeutet “nicht unerheblich”?
(-> Aktuell: OLG Celle, Urt. v. 23.02.2017, Az.: 13 U 44/15: Nicht mehr als 10%)
Netzanschluss: Weitere Regelungen
Wahlrecht des Netzbetreibers (§ 8 Abs. 3 EEG):
Wer muss dann Mehrkosten tragen?
Netzbetreiber selbst
Wahlrecht des Anlagenbetreibers nach § 8 Abs. 2 EEG
AB darf grundsätzlich abweichend vom gesetzlichen NVP ggü. dem NB einen anderen Verknüpfungspunkt wählen, der im selben oder in einem anderen Netz liegt.
“anderer Verknüpfungspunkt”: gesetzlicher Verknüpfungspunkt kann nicht gewählt werden, weil er kein “anderer” ist
Wahlrecht insbesondere relevant, wenn?
NVP weit vom Anlagenstandort entfernt liegt, was regelmäßig mit hohen Netzanschlusskosten für AB verbunden ist
-> dann Wahl eines NVP “vor Ort” durch den AB, um die vom AB zu tragenden Kosten zu reduzieren
Wahlrecht des Anlagenbetreibers nach § 8 Abs. 2 EEG
Kann Anlagenbetreiber die Kostenlast durch seine Wahlrechtsausübung zu seinem Gunsten verschieben?
§8 Abs. 2 EEG enthält keine Aussage zu Folgen für die Kostenverteilung
aber Grenze: Die durch die Wahlrechtsausübung resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht nur unerheblich
(Anders bei §8 Abs. 3 EEG: Netzbetreiber hat die entstehenden Mehrkosten des AB zu tragen, wenn er einen NVP zuweist -> also der Netzbetreiber von seinem Wahlrecht gebrauch macht)
Wahlrecht des Anlagenbetreibers nach § 8 Abs. 2 EEG
Wann sind Mehrkosten des Netzbetreibers nicht nur unerheblich?
jedenfalls nicht mehr als 10% (rechtskräftig) (Berufungsinstanz OLG Celle, Urt. v. 23.02.2017 - 13 U 44/15)
-> Einzelheiten slide 20
Bis zum EEG 2017 waren vertragliche Vereinbarungen, die zu Lasten des Anlagenbetreibers ODER des Netzbetreibers vom EEG abwichen, grundsätzlich unzulässig.
Wahr/Falsch?
Wahr
-> Abweichungsverbot
Bis zum EEG 2017 waren vertragliche Vereinbarungen, die zu Lasten des Anlagenbetreibers ODER des Netzbetreibers vom EEG abwichen, grundsätzlich unzulässig.
Seit dem EEG 2017 (aktuell §7 Abs. 2 EEG 2023) sind Bestimmungen des EEG grundsätzlich abdingbar, wenn die abweichenden Regelungen folgendes erfüllen: ?? (4)
Klar und verständlich
Keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen
Nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen
Mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sind.
(Durch AGB-Regelungen beeinflusst)
Zuweisungsrecht des Netzbetreibers nach § 8 Abs. 3 EEG
Netzbetreiber darf grds. abweichend vom gesetzlichen NVP oder vom gewählten NVP des Anlagenbetreibers ggü. dem Anlagenbetreiber einen anderen Verknüpfungspunkt zuweisen
Was ist die Voraussetzung dafür?
Abnahme des Stroms ist an diesem Verknüpfungspunkt sichergestellt
(Wohl “Letztentscheidungsrecht” des NB dann)
Netzanschluss: Kostentragung
Wer trägt die Gesamtkosten zur Herstellung des Netzanschlusses?
Netzanschlusskosten trägt i.d.R. (!) der Anlagenbetreiber (§ 16 EEG)
Netzausbaukosten trägt der Netzbetreiber (§ 17 EEG)
Netzausbaukosten trägt der Netzbetreiber (§ 17 EEG)
Als Einrichtungen für den Netzausbau gelten: ?? (3)
im Eigentum des NB stehende Einrichtungen
in sein Eigentum übergehende Einrichtungen
für den Netzbetrieb notw. technische Einrichtungen
Was gehört zum Netz?
Formaler Aspekt: Eigentum
-> Im Eigentum des NB stehende Anschlussanlagen –> in das Eigentum des NB übergehende Anschlussanlagen
Betriebstechnischer/funktionaler Aspekt: Sämtliche für den Betrieb des Netzes notw. technische Einrichtungen
Auch unabhängig vom Eigentum an bestimmten Betriebsmitteln kann Netzzugehörigkeit bejaht werden, wenn bei funktionaler Betrachtungsweise dem Netz zuzuordnen.
Wahr/Falsch
Wahr
Was gehört zum Netz?
Ansätze für die Bestimmung der Betriebsnotwendigkeit:
U.a. BGH und Clearingstelle EEG: für die Zuordnung eines Betriebsmittels zum Netz oder zur Anschlussinfrastruktur ist entscheiden, ob?
der NB oder der AB die (tatsächliche) Verantwortung für die technischen Anlagen und Einrichtungen trägt
Was gehört zum Netz?
Praxisrelevante Grenzfälle:
Veränderungen an einem Leitungsmasten: Netzausbau
Einschleifen: Netzausbau auch dann, wenn AB davon profitiert (vgl. LG Mainz, Urt. v. 13.11.2006, Az. 4 O 286/05)
…
Was gehört zum Netz?
Praxisrelevante Grenzfälle:
Umspannstationen:
1) Ein Neubau gehört nicht zum Netz, warum?
2) Wie sieht es beim Ausbau aus?
1) Weil Neubau regelmäßig nur dem Anlagenbetreiber dient
2) Ausbau dient auch anderen Netznutzern
-> entsprechend liegt ein Netzausbau vor, wenn die bestehenden Umspannstation im Eigentum des NB steht
(womöglich ist Neubau aber gesamtwirts. günstiger)
Netzausbaupflicht
1) Allgemein besteht Netzausbaupflicht des Netzbetreibers, wenn?
2) Netzausbaupflicht besteht auf Verlangen des?
1) Andernfalls Abnahme, Übertragung und Verteilung des eingespeisten Strom nicht bzw. nicht vollständig sichergestellt werden kann. (z.B. Kapazitätsengpass)
2) AB (vgl. § 12 Abs. 1 EEG)
Netzausbaupflicht
Anspruch auf Netzausbau besteht auch ggü. NB von vorgelagerten Netzen mit einer Spannung bis 110 kV, wenn dies für Ableitung des Stroms erforderlich ist.
…
In welchem Ausmaß ist der Netzausbaupflicht nachzukommen?
Das Netz ist entsprechend dem “Stand der Technik” zu optimieren, zu verstärken und auszubauen
Wann entfällt die Netzausbaupflicht für den NB?
Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Kostenlast, die der NB zu tragen hat
Netzausbaupflicht entfällt bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Kostenlast, die der NB zu tragen hat.
Wann ist die Grenze der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit erreicht?
Keine gesetzliche Regelung dazu.
Gesetzesbegründung zum EEG 2004: Kosten des Ausbaus überschreiten 25% der Kosten der Errichtung der Stromerzeugungsanlage
Bei Biomasse anderer Maßstab:
-> Clearingstelle EEG: Ausbau ist unzumutbar, wenn seine Kosten 12,5 % der erwartbaren kumulierten EEG-Förderung (20 Jahre) übersteigen (Votum 2008/14 vom 19.09.2008)