Rekommun., Konzes., Netzüb. Flashcards

1
Q

Auslaufen von vielen Strom- und Gas- sowie Wasserkonzessionsverträgen bundesweit

Wettbewerb um Netze:
- teilweise vorzeitige ?(1)? zu beobachten
- “Trend” zur ?(2)? erkennbar
- “Veränderung” sog. ?(3)? umkämpft (Konzerne, Verbände, Wissenschaft)
- §?(4)? EnWG unter Reformdruck
- ?(5)? weiterhin sehr begehrt (Rückgrat der örtlichen Energieversorgung)

A

(1) Verlängerungen (aber rechtl. Heikel teils)

(2) Rekommunalisierung (von überregionalen EVU zu eigenen Stadtwerken -> muss sich aber auch erstmal in Ausschreibungsverfahren durchsetzen)

(3) Musterkonzessionsverträge

(4) 46

(5) Verteilnetze

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Deutliche Erhöhung formeller und materieller Anforderungen an Konzessionsverfahren in den vergangenen Jahren und erheblich größere Herausforderungen auch für EVU’s, die Bestandskonzessionen verteidigen wollen beziehungsweise neue Konzessionsgebiete “erschließen” möchten

Wahr/Falsch?

A

Wahr

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Was sind die wichtigsten Rechtsgrundlagen für Konzessionsverfahren/-verträge? (3)

A

§46 EnWG als zentrale Vorschrift für Strom- und Gasnetzkonzession

§ 48 EnWG und Konzessionsabgabenverordnung, welche die Vergütung regeln

Allg. immer die Ziele des §1 EnWG bei der Auswahlentscheidung zu beachten
(-> möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

1) Was ist ein Konzessionsvertag?

2) Wer sind die Vertragsparteien?

3) Welcher Vertragstypus?

A

1) Qualifizierter Wegenutzungsvertrag
-> er regelt das Recht zur “Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören” (§46 Abs. 2 Satz 1 EnWG) (muss man nicht Wortwörtlich können)

2) Gemeinde und EVU

3) Privatrechtlicher Vertrag

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Konzessionsverträge und Regelungen wie wir sie besprochen haben sind nicht so übertragbar für Übertragungs-/Fernleitungsnetze oder andere Medien wie Fernwärme oder Wasser. -> dazu andere Regelungen, allerdings viele Unklarheiten vorhanden

A

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Konzessionsverträge nach § 46 Abs. 2 EnWG:

1) betrifft?

2) betrifft nicht? (3)

A

1) betrifft:
Den Netzbetrieb für Gas und Strom auf der örtlichen Verteilnetzebene

2) Betrifft nicht:
- Andere Medien (Fernwärme, Wasser, Abwasser etc.)
- Belieferung/Erzeugung
- Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetz

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Novellierung der §§ 46ff. EnWG

-> Überblick slide 12 mal ansehen (aber nicht im Detail)

A

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Novellierung der §§ 46 ff. EnWG

Datenherausgabe vor Bekanntmachung (§46a EnWG)

Der bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind. 2Zu den Informationen über die wirtschaftliche Situation des Netzes gehören insbesondere

1.
die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungsanlagen jeweils erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 des Handelsgesetzbuchs,

2.
das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen,

3.
die jeweils in Anwendung gebrachten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern und

4.
die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern laut den betreffenden Bescheiden der jeweiligen Regulierungsbehörde.

Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Entscheidungen über den Umfang und das Format der zur Verfügung zu stellenden Daten durch Festlegung gegenüber den Energieversorgungsunternehmen treffen.

A

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Novellierung der §§ 46 ff. EnWG

Kaufpreis

Wenn der bisherige Netzbetreiber die Konzession verliert, muss das Netz an den neuen Netzbetreiber herausgegeben werden.

Es ist ein Kaufvertrag im Prinzip. Wie bestimmt sich der Kaufpreis?

A

Aus dem objektiven Ertragswert
-> Bestimmt sich daraus, was mit dem regulierten Monopol Strom-/Gasnetz für Erträge erlöst werden.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Die Laufzeit von Konzessionsverträgen ist höchstens wie lange?

A

20 Jahre

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Was sind wesentliche (typische) Regelungen in Konzessionsverträgen?

A

Kernregelungen:
- Wegenutzungsrecht für “öffentliche Verkehrswege” der Gemeinde
- Pflicht zum Betrieb des örtlichen Verteilnetzes

Gegenleistungen:
- Modalitäten zur Zahlung/Abrechnung von Konzessionsabgaben
- Zulässige Nebenleistungen nach §3 Abs. 1 und Abs. 2 KAV

Regelungen zur Durchführung:
- Regelungen zu Baumaßnahmen, Folgepflicht und Folgekostentragung
- Haftungsregelungen

Regelungen zur Beendigung/Sanktion:
- Laufzeit max. 20 Jahre
- Kündigungsrechte
- Vertragsstrafen
- Endschaftsbestimmungen (Herausgabe- und Auskunftsansprüche, Kaufpreis)

Regelungen zur Netzbewirtschaftung:
- Regelungen zur Umsetzung der Ziele des §1 EnWG

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Benutzung der öffentliche Wege umfasst?

A

“Öffentliche Verkehrswege”:
- alle gewidmeten Wege
- alle Wege, auf denen der Verkehr tatsächlich eröffnet ist (z.B. Trampelpfad)

Nutzung sonstiger gemeindlicher Grundstücke (z.B. öffentliches Krankenhaus) für das örtliche Verteilnetz und ggf. Durchgangsleitungen
(-> also z.B. Leitungen unter öff. Krankenhaus hindurch)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Konzessionsvertrag - Fallbeispiele

Gemeinde (G) und Konzessionsnehmer (KN) schließen im Konzessionsvertrag folgende Regelungen ab:

Der KN verpflichtet sich, im Gebiet der G innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsschluss ein Hallenbad zu errichten und zu betreiben.

Zulässige oder unzulässige Nebenleistung?

A

Unzulässige Nebenleistung, da Sachleistung, die unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis gewährt wird.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Konzessionsvertrag - Fallbeispiele

Gemeinde (G) und Konzessionsnehmer (KN) schließen im Konzessionsvertrag folgende Regelungen ab:

Der KN verpflichtet sich, die Ratsmitglieder umsonst mit Strom zu beliefern.

Zulässige oder unzulässige Nebenleistung?

A

Unzulässig, da unentgeltliche Sach-/Finanzleistung.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Konzessionsvertrag - Fallbeispiele

Gemeinde (G) und Konzessionsnehmer (KN) schließen im Konzessionsvertrag folgende Regelungen ab:

Der KN verpflichtet sich, gemeinsam mit G ein kommunales Energiekonzept aufzustellen.

Zulässige oder unzulässige Nebenleistung?

A

Zulässig, da Leistungen bei der Aufstellung kommunaler oder regionaler Energiekonzepte erlaubt sind, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Verlängerung von Konzessionsverträgen stehen (bisschen unklar aber was genau gemeint ist laut Gesetz)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Konzessionsvertrag - Fallbeispiele

Gemeinde (G) und Konzessionsnehmer (KN) schließen im Konzessionsvertrag folgende Regelungen ab:

Der KN gewährt Preisnachlässe für den in Niederspannung abgerechneten Eigenverbrauch der G von 10% des Rechnungsbetrages für den Netzzugang.

Zulässige oder unzulässige Nebenleistung?

A

Zulässige Nebenleistung (aber nur bis zu 10% der Kosten für den Netzzugang und muss offen in Rechnung ausgewiesen werden(!))

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Nenne zulässige Nebenleistungen beim Konzessionsvertrag! (3 bzw. 4)

A

Kommunalrabatt bzw. Preisnachlässe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KAV) -> bis zu 10% des Rechnungsbeitrages für den Netzzugang

Folgekosten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KAV)

Verwaltungskostenbeiträge (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 KAV)

Leistungen im Rahmen kommunaler oder regionaler Energiekonzept (soweit nicht im Zsmh. mit dem Abschluss oder der Verlängerung von Konzessionsverträgen)

(Details siehe K-Fragen)

(Ansonsten mögliche Nebenleistungen nur gegen Zahlung eines „marktangemessenen Preises“ als Gegenleistung)

18
Q

Was fällt unter das Nebenleistungsverbot gem. § 3 Abs. 2 KAV mit Blick auf Konzessionsverträge?

A

Sonstige Finanz- und Sachleistungen, die unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis gewährt werden

(Ausnahme Leistungen bei der Aufstellung von kommunalen oder regionalen Energiekonzepten, soweit sie nicht im Zsmh. mit dem Abschluss oder der Verlängerung von Konzessionsverträgen stehen)

19
Q

Konzessionsvertrag - Baumaßnahmen

Koordinierung von Bauarbeiten zwischen Stadt und Netzbetreiber beinhaltet:

Anzeigepflichten/Koordinierung und Abstimmung von Änderungswünschen der Stadt

Gemeinsame Nutzung von Straßenaufbrüchen und ggf. Kostenteilung

Hinweis- und Rücksichtnahmepflichten/Informationspflichten

Führung (digitaler) Lagepläne

Wiederherstellung und Gewährleistung

Für Strom: Pflicht zur Erdverkabelung innerhalb bebauter Gebiete

A

20
Q

Was sind typische Endschaftsregelungen? (4-5)

A

Anspruch der Stadt auf Übertragung von Eigentum und Besitz an den Verteilnetzanlagen nach Vertragsablauf

Kaufpreis, z.B. objektivierter Ertragswert (ggf. Vorbehaltskauf)

Verteilung der Entflechtungserlösobergrenzen (Anreizregulierung!)

Auskunftsansprüche der Stadt

Rückbau Gasnetze?!

21
Q

Konzessionsvertrag - Laufzeit

1) Laufzeit maximal?

2) Sind kürzere Laufzeiten und vorzeitige Kündigungsrechte zulässig?

A

1) 20 Jahre!

2) JA!

22
Q

Konzessionsverträge - Bei was gibt es ein Sonderkündigungsrecht (für Kommune/Stadt)? (3)

A

bei Kontrollwechsel (Change of Control Klausel -> falls in Vertrag ; kann Kommune bei Wechsel des Eigentümers des Netzbetreibers anwenden)

bei Übertragung wesentlicher Anlagen ohne Zustimmung der Stadt

bei Übertragung wesentlicher Vertragspflichten ohne Zustimmung der Stadt

23
Q

Ziele des §1 EnWG:

“Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. …”

Was kann dazu im Konzessionsvertrag geregelt werden?

A

Konzessionsvertrag sollte verbindliche Zusagen zur Erreichung der Ziele des §1 EnWG enthalten, z.B.:

  • Sachausstattungs-, Personal-, Standortkonzepte
  • Zusagen zur Störungsbeseitigung
  • Vorlage Investitions- und Instandhaltungspläne
  • betriebliche Standards/Zertifikate
  • Kundenservicestandards/Beschwerdemanagement
  • Anschlussfristen
  • Zusagen für umweltverträglichen Netzbetrieb

(Überblick slide 26ff.)

24
Q

Was versteht man unter Eigenbetrieben und was unter (Kommunalen) Regiebetrieben?

A

Eigenbetriebe:
Sind Teil der öffentlichen Verwaltung, ABER verfügen über ein eigenes Sondervermögen.
-> ohne eigene Rechtspersönlichkeit

(Kommunale) Regiebetriebe:
Vollständig in Gemeinde- oder Kreisverwaltungen integrierte Struktureinheiten. -> kein eigenes Sondervermögen
-> ohne eigene Rechtspersönlichkeit

(ohne Rechtspersönlichkeit -> rechtlich nicht selbstständig)

25
Q

Können Eigen- und Regiebetriebe “einfach so” konzessioniert werden?

A

“Einfach so” rechtlich nicht möglich
-> da unmittelbare “In-House-Vergabe” an eigenes Unternehmen der Kommune unzulässig!
-> Keine Bevorzugung kommunaler Unternehmen!

Rechtlich nur möglich, wenn auch hier die Pflichten bei der Konzessionierung (§ 46 Abs. 2 und 3) eingehalten werden! (Also ein normales Vergabeverfahren muss durchgeführt worden sein)

26
Q

Wie sieht grob der ideale Ablauf des Konzessionsverfahrens aus? (5 Verfahrensphasen)

A

Vorbereitungsphase (mit Datenherausgabe durch Altkonzessionär spätestens 3 Jahre vor Vertragsende von Gesetzes wegen!)

->
***
Das eigentliche Konzessionsverfahren mit:

-> 1. Bekanntmachung (spätestens 2 Jahre vor Vertragsende im Bundesanzeiger)

-> Auswahlverfahren

-> Mitteilung Auswahlentscheidung/2. Bekanntmachung
***
->
Umsetzungsphase und ggf. Netzübernahme (ca. 1 Jahr vor Vertragsende)

(Wechsel kann auch manchmal länger als 8 Jahre dauern…)

27
Q

Auswahlkriterien müssen was erfüllen?

A

einen sachlichen Bezug zum Wegenutzungsrecht oder zum Netz aufweisen

diskriminierungsfrei sein

transparent sein

(allg. die Ziele des §1 EnWG berücksichtigen)

28
Q

Was sind nochmal allgemein die Ziele des §1 Abs. 1 EnWG? (Also die Ziele und der Zweck des Energiewirtschaftsgesetz)

A

„Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.“

(Also: Sicherheit, Erneuerbare Energien, Preisgünstigkeit, Verbraucherfreundlichkeit, Effizienz, Umweltverträglichkeit)

29
Q

Gewichtung der Auswahlkriterien (Konzessionsverfahren)

Es besteht ein kommunaler Ermessensspielraum bei der Gewichtung, aber keine “willkürliche Mindergewichtung” einzelner Ziele des § 1 EnWG.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

30
Q

Gewichtung der Auswahlkriterien (Konzessionsverfahren)

Auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sowie Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes können berücksichtigt werden.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

31
Q

Erlaubtes Auswahlkriterium kann auch eine Change-of-Control-Klausel sein

Wahr/Falsch?

A

Wahr

32
Q

Interessenkollision / Neutralität

Beteiligt sich die Kommune am Konzessionierungsverfahren, hat sie sicherzustellen, dass sie ihren Eigenbetrieb bzw. ihre Eigengesellschaft weder bevorzugt noch diskriminiert.

Um dies sicherzustellen hat Kommune im Konzessionierungsverfahren gewisse Vorkehrungen zu treffen.

Zu unterscheiden zwischen:

Neutralität der verfahrensleitenden Stelle ggü. dem Bewerber im Konzessionierungsverfahren

Doppelmandate (Teilnahme von Gemeinde- bzw. Stadträten an der Beschlussfassung über die Konzessionierung, die auch im Aufsichtsrat einer kommunalen Eigengesellschaft sitzen, die Bewerber im Konzessionierungsverfahren ist)

Aus der Rechtsprechung folgt, dass in bestimmten Fallkonstellationen eine Trennung vollzogen werden muss:

  • Trennung der jeweiligen Aufgabenbereiche
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Wissenstransfer
  • Keine Personenidentität
A

33
Q

Die Kooperation im Konzessionsverfahren (nicht selten)

Kommune geht Kooperation mit Kooperationspartner ein und gründet z.B. eine Netzgesellschaft mit min. 51% Anteil der Kommune und max. 49% Anteil des Kooperationspartners.

-> Kommune erlang Know-How und Kooperationspartner (oft bisheriger Netzbetreiber) hat weiterhin Anteil am Geschäft

A

34
Q

Typische Verfahrensfehler nach der derzeitigen Rechtsprechung:
- Unzulässige Auwahlkriterien
- Unzulässige Gewichtung der Kriterien
- Fehlerhafte Bewertungsmethode
(…)

A

….

35
Q

Fehlerhaftes Konzessionsverfahren führt grundsätzlich zur Gesamtnichtigkeit eines neu abgeschlossenen Konzessionsvertrages mit der Folge, dass kein Netzübernahmeanspruch des Neukonzessionärs besteht.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

Einhaltung der formellen und materiellen Anforderungen in Konzessionsverfahren daher nicht nur im Interesse der Kommune, sondern auch des Bewerbers (!) (Zusammenarbeit)

36
Q

Was Bewerber beachten müssen.

1) Mittelfristige Hausaufgaben?

2) Kurzfristige Hausaufgaben?

A

1) Frühzeitige inhaltliche Vorbereitung auf das Konzessionsverfahren
-> u.a. Vorbereitung der Angebotsbestandteile des Netzbewirtschaftungskonzepts zu typischen Inhalten der Ziele des §1 EnWG

2) Frühzeitige organisatorische Vorbereitung auf das Konzessionsverfahren
-> u.a. durch Einrichtung einer internen Arbeitsgruppe “Konzession” z.B. zur Steuerung des Projekts

(Details siehe slide 65+66)

37
Q

Was sind die drei wichtigsten Elemente einer Bewerbung?

A

Eignungsunterlagen (Mindestkriterien müssen erfüllt sein)

Konzessionsvertrag

Netzbewirtschaftungskonzept (sehr wichtig!)

38
Q

Was ist das Netzbewirtschaftungskonzept und welche Bedeutung hat es?

A

Konzeptionelle Darstellung der Durchführung des zukünftigen Netzbetriebs hinsichtlich aller Ziele des §1 EnWG („Ideenwettbewerb“)
–> Bedeutung für die Gemeinde verdeutlichen und Stärken/Schwächen verglichen mit potenziellen Mitbewerbern ausloten

Ausführungen im Netzbewirtschaftungskonzept haben großen Einfluss auf die letztliche Vergabeentscheidung

39
Q

Welche wesentlichen Inhalte sollte im Netzbewirtschaftungskonzept enthalten sein?

A

Im Prinzip soll deutlich gemacht werden wie man die Ziele aus §1 EnWG einhalten wird/kann wie:

Netzsicherheit/Versorgungssicherheit

Erneuerbare Energien

Preisgünstigkeit

Verbraucherfreundlichkeit

Effizienz

Umweltverträglichkeit

40
Q

Wie werden die Konzessionen vergütet?

A

Vergütung über § 48 EnWG und Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt