Rekommun., Konzes., Netzüb. Flashcards
Auslaufen von vielen Strom- und Gas- sowie Wasserkonzessionsverträgen bundesweit
Wettbewerb um Netze:
- teilweise vorzeitige ?(1)? zu beobachten
- “Trend” zur ?(2)? erkennbar
- “Veränderung” sog. ?(3)? umkämpft (Konzerne, Verbände, Wissenschaft)
- §?(4)? EnWG unter Reformdruck
- ?(5)? weiterhin sehr begehrt (Rückgrat der örtlichen Energieversorgung)
(1) Verlängerungen (aber rechtl. Heikel teils)
(2) Rekommunalisierung (von überregionalen EVU zu eigenen Stadtwerken -> muss sich aber auch erstmal in Ausschreibungsverfahren durchsetzen)
(3) Musterkonzessionsverträge
(4) 46
(5) Verteilnetze
Deutliche Erhöhung formeller und materieller Anforderungen an Konzessionsverfahren in den vergangenen Jahren und erheblich größere Herausforderungen auch für EVU’s, die Bestandskonzessionen verteidigen wollen beziehungsweise neue Konzessionsgebiete “erschließen” möchten
Wahr/Falsch?
Wahr
Was sind die wichtigsten Rechtsgrundlagen für Konzessionsverfahren/-verträge? (3)
§46 EnWG als zentrale Vorschrift für Strom- und Gasnetzkonzession
§ 48 EnWG und Konzessionsabgabenverordnung, welche die Vergütung regeln
Allg. immer die Ziele des §1 EnWG bei der Auswahlentscheidung zu beachten
(-> möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht)
1) Was ist ein Konzessionsvertag?
2) Wer sind die Vertragsparteien?
3) Welcher Vertragstypus?
1) Qualifizierter Wegenutzungsvertrag
-> er regelt das Recht zur “Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören” (§46 Abs. 2 Satz 1 EnWG) (muss man nicht Wortwörtlich können)
2) Gemeinde und EVU
3) Privatrechtlicher Vertrag
Konzessionsverträge und Regelungen wie wir sie besprochen haben sind nicht so übertragbar für Übertragungs-/Fernleitungsnetze oder andere Medien wie Fernwärme oder Wasser. -> dazu andere Regelungen, allerdings viele Unklarheiten vorhanden
…
Konzessionsverträge nach § 46 Abs. 2 EnWG:
1) betrifft?
2) betrifft nicht? (3)
1) betrifft:
Den Netzbetrieb für Gas und Strom auf der örtlichen Verteilnetzebene
2) Betrifft nicht:
- Andere Medien (Fernwärme, Wasser, Abwasser etc.)
- Belieferung/Erzeugung
- Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetz
Novellierung der §§ 46ff. EnWG
-> Überblick slide 12 mal ansehen (aber nicht im Detail)
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Novellierung der §§ 46 ff. EnWG
Datenherausgabe vor Bekanntmachung (§46a EnWG)
Der bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind. 2Zu den Informationen über die wirtschaftliche Situation des Netzes gehören insbesondere
1.
die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungsanlagen jeweils erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 des Handelsgesetzbuchs,
2.
das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen,
3.
die jeweils in Anwendung gebrachten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern und
4.
die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern laut den betreffenden Bescheiden der jeweiligen Regulierungsbehörde.
Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Entscheidungen über den Umfang und das Format der zur Verfügung zu stellenden Daten durch Festlegung gegenüber den Energieversorgungsunternehmen treffen.
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Novellierung der §§ 46 ff. EnWG
Kaufpreis
Wenn der bisherige Netzbetreiber die Konzession verliert, muss das Netz an den neuen Netzbetreiber herausgegeben werden.
Es ist ein Kaufvertrag im Prinzip. Wie bestimmt sich der Kaufpreis?
Aus dem objektiven Ertragswert
-> Bestimmt sich daraus, was mit dem regulierten Monopol Strom-/Gasnetz für Erträge erlöst werden.
Die Laufzeit von Konzessionsverträgen ist höchstens wie lange?
20 Jahre
Was sind wesentliche (typische) Regelungen in Konzessionsverträgen?
Kernregelungen:
- Wegenutzungsrecht für “öffentliche Verkehrswege” der Gemeinde
- Pflicht zum Betrieb des örtlichen Verteilnetzes
–
Gegenleistungen:
- Modalitäten zur Zahlung/Abrechnung von Konzessionsabgaben
- Zulässige Nebenleistungen nach §3 Abs. 1 und Abs. 2 KAV
Regelungen zur Durchführung:
- Regelungen zu Baumaßnahmen, Folgepflicht und Folgekostentragung
- Haftungsregelungen
Regelungen zur Beendigung/Sanktion:
- Laufzeit max. 20 Jahre
- Kündigungsrechte
- Vertragsstrafen
- Endschaftsbestimmungen (Herausgabe- und Auskunftsansprüche, Kaufpreis)
Regelungen zur Netzbewirtschaftung:
- Regelungen zur Umsetzung der Ziele des §1 EnWG
Benutzung der öffentliche Wege umfasst?
“Öffentliche Verkehrswege”:
- alle gewidmeten Wege
- alle Wege, auf denen der Verkehr tatsächlich eröffnet ist (z.B. Trampelpfad)
Nutzung sonstiger gemeindlicher Grundstücke (z.B. öffentliches Krankenhaus) für das örtliche Verteilnetz und ggf. Durchgangsleitungen
(-> also z.B. Leitungen unter öff. Krankenhaus hindurch)
Konzessionsvertrag - Fallbeispiele
Gemeinde (G) und Konzessionsnehmer (KN) schließen im Konzessionsvertrag folgende Regelungen ab:
Der KN verpflichtet sich, im Gebiet der G innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsschluss ein Hallenbad zu errichten und zu betreiben.
Zulässige oder unzulässige Nebenleistung?
Unzulässige Nebenleistung, da Sachleistung, die unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis gewährt wird.
Konzessionsvertrag - Fallbeispiele
Gemeinde (G) und Konzessionsnehmer (KN) schließen im Konzessionsvertrag folgende Regelungen ab:
Der KN verpflichtet sich, die Ratsmitglieder umsonst mit Strom zu beliefern.
Zulässige oder unzulässige Nebenleistung?
Unzulässig, da unentgeltliche Sach-/Finanzleistung.
Konzessionsvertrag - Fallbeispiele
Gemeinde (G) und Konzessionsnehmer (KN) schließen im Konzessionsvertrag folgende Regelungen ab:
Der KN verpflichtet sich, gemeinsam mit G ein kommunales Energiekonzept aufzustellen.
Zulässige oder unzulässige Nebenleistung?
Zulässig, da Leistungen bei der Aufstellung kommunaler oder regionaler Energiekonzepte erlaubt sind, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Verlängerung von Konzessionsverträgen stehen (bisschen unklar aber was genau gemeint ist laut Gesetz)
Konzessionsvertrag - Fallbeispiele
Gemeinde (G) und Konzessionsnehmer (KN) schließen im Konzessionsvertrag folgende Regelungen ab:
Der KN gewährt Preisnachlässe für den in Niederspannung abgerechneten Eigenverbrauch der G von 10% des Rechnungsbetrages für den Netzzugang.
Zulässige oder unzulässige Nebenleistung?
Zulässige Nebenleistung (aber nur bis zu 10% der Kosten für den Netzzugang und muss offen in Rechnung ausgewiesen werden(!))